Grundstücksabschreibungen zur DDR-Zeit

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    ich schlage mich hier mit einem Problem herum, zu welchem ich bislang keine Lösung gefunden habe. Und zwar geht es um Zu- und Abschreibungen im Bestandsverzeichnis zur DDR-Zeit. In meinem Fall sind im Jahr 1957 aus dem Grundbuch 2 Grundstücke abgeschrieben worden, da diese in Volkseigentum überführt wurden. Diese Abschreibung erfolgte nicht im Grundbuch, sondern auf dem (katasterlichen?) Bestandsblatt. Auch die Zuschreibung erfolgte nicht in einem Grundbuch sondern lediglich auf dem (katasterlichen) "Erwerber"-Bestandsblatt, auf welchem dann als Eigentümer "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: ..." vermerkt war. Irgendwelche Unterlagen dazu sind in der Grundakte nicht vorhanden, weder eine entsprechende Verfügung, noch der zugrundeliegende Vertrag oder Rechtsträgernachweis oder was auch immer.

    Weiß jemand, ob diese Verfahrensweise damals richtig war? Vielleicht gibt es ja sogar eine entsprechende Verordnung oder ein Gesetz?

    Ich bin mit dieser Sache jetzt befasst, weil ein Miteigentümer des Abschreibegrundbuchs vorträgt, dass diese Abschreibung nicht wirksam ist, und die beiden Grundstücke wieder in seinem Grundbuch gebucht werden müssen. Die beiden Grundstücke wurden aber nach dem VZOG zunächst der BVVG zugeordnet und diese hat sie dann an einen landwirtschaftlichen Betrieb weiterverkauft.

    Hat jemand eine Idee, wie dieses Problem zu lösen ist?

  • Das Bestandsblatt ersetzte im Liegenschaftsdienst bei den Grundbuchheften das frühere Bestandsverzeichnis. Ab- und Zuschreibungen waren dort zu vermerken. Und für Volkseigentum wurde in der Regel nur das Bestandsblatt (als "Grundbuch") geführt.

    Auf den urkundlichen Nachweis der Unrichtigkeit durch Deinen Antragsteller wäre ich gespannt. Ansonsten wegtreten lassen wegen §§ 891, 892 BGB.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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