Erbausschlagung und Wohnrecht

  • Mein Erblasser "E" (verwitwet) hat eine letztwillige Verfügung hinterlassen. Dort sind "W"; "Y" und "Z" (dritte Personen) als Erben eingesetzt. Diese schlagen die Erbschaft aus. "W"; "Y" und "Z" haben sich um die Beerdigung von "E" gekümmert.

    "E" lebte auf dem Hof seiner Tochter "A". Er hatte auf dem Grundbesitz ein Wohnungsrecht eingetragen. Die Tochter "A" hat ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen. Will jedoch nun, da "E" verstorben ist, den Hof räumen. "W", "Y" und "Z" bedrohen "A" und sagen, dass sie die Vermögensgegenstände von "E" aus dem Nachlass entfernt. "A" teilt mit, dass sich auf dem Hof keine Vermögensgegenstände befinden und weiß nicht, wie sie sich verhalten soll.

    Bezüglich der weiteren Kinder von "E" laufen die Erbausschlagungsfristen noch.

    Würdest ihr in diesem Fall eine Nachlasspflegschaft einrichten?

  • Letztlich ist der Fall mit dem üblichen Fall eines verstorbenen Mieters vergleichbar. Damit gilt das, was auch in diesen Verfahren gelten würde. Auf Antrag der Eigentümerin muss das Gericht eine NLP anordnen, wenm die Erben unbekannt sind und/oder anzunehmen ist, dass die weiter noch angeschriebenen Verwandten ebenso ausschlagen werden. Ein Nachlassgläubiger kann nicht auf eine ggf. monatelange Schwebezeit oder umfangreiche Eigenrecherchen, wer nun wie Erbe geworden sein könnte, vertröstet werden.

    Sind wir mal ehrlich…das Ding wird irgendwann sowieso ne Pflegschaft werden. Das riecht ja förmlich danach.

    By the way: Wenn der Erblasser die Immobilie vor kurzem an seine Tochter geschenkt hatte und sich dabei dann ein Wohnrecht hat eintragen lassen, könnte dies auch ggf. noch für eine Insolvenz interessant werden. Vielleicht war es dann aus der Sicht der Tochter nicht schlau, die Ausschlagung zu erklären. Könnte jedenfalls ein interessanter Fall werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • W, Y und Z haben aufgrund ihrer Erbausschlagung gar nichts mitzureden und wenn sich A davon beirren lässt, ist dies ihre Sache.

    Vor allem sehe ich kein Fürsorgebedürfnis nach § 1960 BGB (wenn A nach § 1961 BGB beantragen möchte, ist dies eine andere Sache). Zudem denke ich, dass sich die Dinge ohnehin rasch klären, denn wenn die übrigen Kinder nicht ausschlagen, sind die Erben bekannt.

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