öffentliche Aufforderung zur Anmeldung gem. § 352 d FamFG

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen etwas merkwürdigen Fall.

    "E", vermögend, am 01.04.2024 verstorben, verwitwet (Ehemann verstarb am 01.07.2023) stand unter Betreuung (Demenz). Noch zu Lebzeiten, nämlich am 22.08.2023 hat "E" eine notarielle Vorsorgevollmacht verfasst. Der Hausbank von "E" erschien es etwas ungewöhnlich, dass "E" eine Vorsorgevollmacht verfasste und schaltete das Betreuungsgericht ein. Das Betreuungsgericht ordnete an, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf (diese Entscheidung gilt längstens bis zum 04.03.2024). Eine Betreuung wurde eingerichtet mit Einwilligungsvorbehalt. Aufgrund des Versterbens von "E" wurde eine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Kurze Zeit später wurde ein privatschriftliches Testament von einem Notar eingereicht. In diesem Testament vom 28.07.2023, sind der Bevollmächtigte aus der Vorsorgevollmacht und eine weitere Person als Erben eingesetzt. Nunmehr teilt der Rechtsanwalt des Vorsorgebevollmächtigte mit, dass "E" keine Kinder hatte und stellt den Antrag, die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung gem. § 352 d FamFG zu erlassen.

    Ich sehe keinen Grund, eine öffentliche Aufforderung zu erlassen. Sehr ihr es anders?

  • Kein Grund. So sehe ich das auch.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Es ist nicht ersichtlich, welchen Zweck der RA mit seinem Antrag überhaupt verfolgt. Da würde eine Nachfrage helfen.

    Ich lese jedenfalls nichts von einem Erbscheinsverfahren. Und selbst wenn es eines geben sollte, passt § 352d FamFG nicht, da sich die Erbfolge ja wohl auf die Verfügung von Todes wegen stützen soll. Insofern müssen keine Erbrechte ausgeschlossen werden.

    Interessant ist die Frage nach Kindern bzw. vielmehr gesetzlichen Erben insgesamt zunächst für das Gericht, da es die Beteiligten (auch im Testamentseröffnungsverfahren) ermitteln muss. Wer die gesetzlichen Erben sind kann ggf. der Vorsorgebevollmächtigte angeben. Wenn nicht, empfiehlt sich ein Blick in die Betreuungsakten und danach ggf. noch Anfragen an die zuständigen Standesämter.

    Okay, dann weise ich den Antrag per Beschluss zurück.

    Wieso nicht erstmal nachfragen, was das überhaupt soll und ggf. um Antragsrücknahme bitten, statt mehr oder weniger aufwendig einen Beschluss zu einem nach derzeitigen Erkenntnissen unsinnigen Antrag zu erlassen?

  • Für den Fall der Stellung eines Erbscheinsantrags wird zudem die Frage der Testierfähigkeit zu prüfen sein.

    Wie mein Vorredner schon zutreffend bemerkte, sind die gesetzlichen Erbprätendenten zu ermitteln, und zwar nicht nur im Hinblick auf ein etwaiges künftiges Erbscheinsverfahren, sondern auch für die gebotene Bekanntgabe des Testaments.

    Dass das kein Fall des § 352d FamFG ist, liegt auf der Hand, sodass ich das mal salopp unter dem Stichwort Anwaltsversagen ablege.

    Ich würde die Rechtslage dem Anwalt schriftlich darlegen und eine Antragsrücknahme anregen, wobei ich mir auch den Hinweis nicht verkneifen würde, seinem Mandanten für diesen "Antrag" möglichst keine Kostenrechnung zu übermitteln.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!