Hallo zusammen,
ich habe einen etwas merkwürdigen Fall.
"E", vermögend, am 01.04.2024 verstorben, verwitwet (Ehemann verstarb am 01.07.2023) stand unter Betreuung (Demenz). Noch zu Lebzeiten, nämlich am 22.08.2023 hat "E" eine notarielle Vorsorgevollmacht verfasst. Der Hausbank von "E" erschien es etwas ungewöhnlich, dass "E" eine Vorsorgevollmacht verfasste und schaltete das Betreuungsgericht ein. Das Betreuungsgericht ordnete an, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf (diese Entscheidung gilt längstens bis zum 04.03.2024). Eine Betreuung wurde eingerichtet mit Einwilligungsvorbehalt. Aufgrund des Versterbens von "E" wurde eine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Kurze Zeit später wurde ein privatschriftliches Testament von einem Notar eingereicht. In diesem Testament vom 28.07.2023, sind der Bevollmächtigte aus der Vorsorgevollmacht und eine weitere Person als Erben eingesetzt. Nunmehr teilt der Rechtsanwalt des Vorsorgebevollmächtigte mit, dass "E" keine Kinder hatte und stellt den Antrag, die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung gem. § 352 d FamFG zu erlassen.
Ich sehe keinen Grund, eine öffentliche Aufforderung zu erlassen. Sehr ihr es anders?