Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Festsetzung des pfandfreien Betrags bei einer Pfändung nach § 850f II ZPO bei einem alleinstehenden, nicht unterhaltspflichtigen Sozialleistungsbezieher (Bürgergeld oder Grundsicherung). Wie wird hier der pfandfreie Betrag festgelegt? Bei einem Bürgergeld- oder Grundsicherungsempfänger ist ja nicht klar, ob die Miete direkt vom Amt an den Vermieter gezahlt wird oder ob der Schuldner selber die Leistung für die Miete erhält und diese selber weiterleitet.
Wenn der Gläubiger bei der Beantragung des Pfüb sagt, die Miete werde bei einem Sozialleistungsbezieher direkt vom Amt überwiesen (ohne konkreten) Nachweis, der Schuldner aber sehr wohl die Miete selber erhält und an den Vermieter weiterleitet, würde dem Schuldner die Miete ja fehlen und er könnte diese nur verspätet zahlen. Würde mehrfach ein Pfüb auf dieser Grundlage erlassen, wäre das Mietverhältnis des Schuldners in Gefahr wegen mehrfach verspäteter Mietzahlung.
Wie regelt ihr das und wie substantiiert müsste der Gläubiger darlegen, dass der Schuldner die Miete nicht selber erhält, sondern direkt vom Amt an den Vermieter gezahlt wird?