zwei Pflichtverteidiger...

  • Ich habe folgenden Fall:

    Vor uns war bereits eine Pflichtverteidigerin für unseren Mandant tätig. Hat aber noch keine Gerichtstermine wahrgenommen. Sie hat nun die Grundgebühr und die Verfahensgebühr abgerechnet. Wir erhalten ja auch eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr.. die Frage ist, wie ich jetzt gegenüber der Staatskasse abrechnen soll, denn diese zahlt ja nicht für beide RAe... ???

    Vielen Dank im voraus :)

  • Zitat

    wie ich jetzt gegenüber der Staatskasse abrechnen soll, denn diese zahlt ja nicht für beide RAe... ???


    Doch, wenn der Strafrichter den ersten Pflichtverteidiger entlässt, und stattdessen einen neuen bestellt, erhält der neue Pflichtverteidiger ebenfalls die vollen Gebühren. Probleme habe ich nur in den Fällen, in denen beide Pflichtverteidiger aus einer Kanzlei kommen und sich gegenseitig die Sachen zuschieben.

  • Zitat von Manfred

    Doch, wenn der Strafrichter den ersten Pflichtverteidiger entlässt, und stattdessen einen neuen bestellt, erhält der neue Pflichtverteidiger ebenfalls die vollen Gebühren. Probleme habe ich nur in den Fällen, in denen beide Pflichtverteidiger aus einer Kanzlei kommen und sich gegenseitig die Sachen zuschieben.



    Ne, das ist hier nicht der Fall.
    Im Beschluss steht noch zusätzlich: "... wird als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Bereits verbrauchten Gebühren werden nicht noch einmal erstattet."
    Darf ich dann nur noch die TG abrechnen und die GG + VG dem Mandanten auferlegen?

  • In diesem Fall können, wie es der Beschluss ausdrückt, aus der Staatskasse nur die Gebühren erstattet werden, die der erste Pflichtverteidiger nicht beanspruchen kann. Dass heißt bei Dir wohl: Terminsgebühren, sonst nichts mehr.

    Die Auslagen würde ich in diesem Fall ebenfalls nicht erstatten. Das sind zwar keine Gebühren, aber in einem Termin entstehen nun mal keine Auslagen.
    Die GG, die VG und die Auslagen können aus dem Wahlmandat direkt vom Mandanten verlangt werden.

  • Hallo, ich habe einen so ähnlichen Fall wie oben beschrieben!
    Es gab zwei Pflichtverteidiger und der erste hat bereits die Gebühren VV 4100 und 4106 geltend gemacht und bekommen. Der zweite macht nun auch diese Gebühren geltend. Der Beschluss, in dem der erste entpflichtet und der zweite beigeordnet wurde ist nichts dazu geregelt!
    Bekommt der zweite nun auch alle Gebühren? Es gibt da eine Entscheidung die m.E. dagegen sprechen würde --> Beschluss OLG Köln vom 31.03.2006 (2 Ws 131/06).

    viele Grüße, Flöckchen

  • Mangels ausdrücklicher Regelung des Gerichts, dass die Auswechslung "kostenneutral" erfolgen sollte, besteht meines Erachtens auch hinsichtlich des zweiten Pflichtverteidigers ein vollständiger Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse, hinsichtlich aller entstandenen und erstattungsfähigen Gebühren.

    Die von Dir zitierte Entscheidung des OLG Köln kann man vorliegenden m. E. nicht zugrundelegen.

  • Danke da Silva, kannst du bitte begründen, warum den Fall der Entscheidung hier verneinst! Es ist doch ein Ausstausch zweier Pflichtverteidiger!?
    Danke!

  • Ich stimme da Silva zu.

    Da hat der Richter (wenn der Grund für den Verteidigerwechsel beim Angeschuldigten selbst zu suchen ist) bei der Beschlussfassung geschlampt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Danke da Silva, kannst du bitte begründen, warum den Fall der Entscheidung hier verneinst! Es ist doch ein Ausstausch zweier Pflichtverteidiger!?
    Danke!



    Die Entscheidung behandelt zweifelsohne die Konstellation des Austausches zweier Pflichtverteidiger.

    Allerdings kann der Entscheidung nicht entnommen werden, dass auch bei einem Wechsel die Vergütung insgesamt stets nur einmal zu begleichen ist. Dies gilt nur dann, wenn der Richter im Beschluss zum Ausdruck bringt, dass durch den Wechsel eine Mehrbelastung der Staatskasse nicht erfolgen darf, was vorliegenden offensichtlich nicht geschehen ist.

    Somit besteht auch hinsichtlich des zweiten Pflichtverteidigers ein Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse.

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