Zwangsweiser Vordruck für Pfüb-Anträge geplant

  • Sie sind schon deswegen nicht zu gebrauchen, weil sie online nicht ausfüllbar sind. Glaubt man da oben wirklich, wir spannen solche "Vordrucke" in die Schreibmaschine ein oder füllen Sie von Hand aus ??

    Diese Frage stellt sich für Anwälte als Gläubigervertreter sicherlich auch. Die Software-Entwickler dürften sich bei tatsächlicher Einführung über ihre Update-Einnahmen freuen. :(

    Online wie Mahnantrag fände ich auch in Ordnung.

  • Das BMJ hat die Idee verbindliche Vordrucke für Pfübse und und Durchsucher einzuführen wieder aufgegriffen.
    Ende August wurde ein entsprechender Verordnungsentwurf nebst Vordruckentwürfen zur Stellungnahme an die AG´s geschickt.



    Wir haben das bis heute nicht zur Stellungnahme bekommen, wurden nur einzelne Gerichte auserwählt :confused:

  • Ich hab ja nicht mehr geglaubt, dass ich das noch erleben darf :huldigen:

    Allerdings sehe ich in einigen Punkten schwarz, wenn z.B. Versorgungsbezüge gepfändet werden. Da ist dann bestimmt in der Hälfte der Fälle der Anspruch falsch angegeben.

    Es freut mich aber, dass die Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe der Lohnabrechnung gegen den Arbeitgeber nicht vorgesehen ist.

    Außerdem muss bei einer teilweisen Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen der Betrag angegeben werden, mit dem die Person zu berücksichtigen ist. Damit wird der bisherige Unsinn einer prozentualen oder bruchteilmäßigen Berücksichtigung beendet.

    Bei der Zusammenrechnung wird zwar angeordnet aus welchem Einkommen die unpfändbaren Grundbeträge zu entnehmen sind, aber nicht aus welchem Einkommen die unpfändbaren Mehrbeträge zu entnehmen sind.

    Bei der Unterhaltspfändung mit dynamisiertem Unterhalt kann ich nicht erkennen, ob der Drittschuldner verpflichtet sein soll, die Höhe des Unterhalts bei Änderung des Mindestunterhalts selbst zu ermitteln. Insofern ist der Vordruck unklar und ich tendiere dahin, dass es keine Verpflichtung des Drittschuldners geben soll und nur der Unterhalt gepfändet sein soll, der als derzeitiger Zahlbetrag angegeben ist.

    Wegen der künftig fällig werdenden Beträge vermisse ich den Hinweis, der bisher unter Buchstabe C stand:

    "Die Pfändung umfasst das künftig fällig werdende Arbeitseinkommen, soweit am jeweiligen Zahltag noch Unterhaltsrückstände bestehen, weitere Unterhaltsbeträge fällig geworden sind oder fällig werden."


    Da bin ich aber mal gespannt was dabei am Ende raus kommt....

  • Wegen der vielen unterschiedlichen Auffassungen im Detail halte ich von solchen vorgeschriebenen (und am Ende unabänderbaren) Vordrucken nicht viel.

    So wie ich mir meine eigenen Anträge und Beschlüsse zusammengebastelt habe, weil die Muster in den EDV-Programmen für mich kaum verwendbar sind, habe ich dies auch mit den Anträgen zum PfÜB gemacht. Insbesondere was die Unterhaltspfändung angeht, habe ich bislang noch wenig brauchbares gesehen.

    Wenn die Vordrucke tatsächlich Pflicht werden sollten, kann man nur hoffen, dass sie so schnell wie möglich in ausfüllbarer Form den Rechtsantragstellen zur Verfügung gestellt werden.

    Allerdings kann ich bei der Fülle an vielfältigen Beschreibungen der Forderungen und sonstigen Anordnungen mir nur schwer vorstellen, dass man das für alle vereinheitlichen kann. Ich war schon immer ein Freund des Individuellen und habe in der Vergangenheit auch schon genug Ablehnendes zu den bisherigen Entwürfen geschrieben.

  • Ja, jetzt können wir nur noch hoffen, dass der Bundesrat nicht zustimmt!?
    Mir erschließt sich der Sinn der Formulare ja nach wie vor nicht, zumal er reine Papierverschwendung ist. Vereinfacht wird dadurch eigentlich auch nichts, im schlimmsten Fall denkt sogar keiner mehr nach, was er da eigentlich ausfüllt. In manchen Sachen mögen Formulare ja passen, aber in der ZV haben sie m.E. nichts zu suchen.

  • Ja, jetzt können wir nur noch hoffen, dass der Bundesrat nicht zustimmt!?

    Nein, der Bundesrat hat ja schon zugestimmt (mit der Maßgabe einer Änderung). Also wird die Verordnung demnächst wohl so (mit der vom Bundesrat gewünschten Änderung) erlassen werden.

  • Ups, wer lesen kann, ist klar im Vorteil... :oops:

    Tja, freuen wir uns also auf den kommenden Vordruckwahn und genießen die formularfreie Zeit bis dahin. :teufel:

  • Ja, jetzt können wir nur noch hoffen, dass der Bundesrat nicht zustimmt!?
    Mir erschließt sich der Sinn der Formulare ja nach wie vor nicht, zumal er reine Papierverschwendung ist. Vereinfacht wird dadurch eigentlich auch nichts, im schlimmsten Fall denkt sogar keiner mehr nach, was er da eigentlich ausfüllt. In manchen Sachen mögen Formulare ja passen, aber in der ZV haben sie m.E. nichts zu suchen.

    Wenn Du, wie die Rechtspfleger und die Drittschuldner mit zig Möglichkeiten von unterschiedlichen Formulierungen und Textvarianten zu kämpfen hättest und Dir jeden Tag neue Gestaltungen auf den Tisch flattern würden, aus denen Du mühsam die teils unverständlichen Formulierungen herauslesen müsstest, würde sich Dir der Sinn der Zwangsformulare sicherlich besser erschließen.

    Ich habe nur Bedenken, dass da dann noch zu viel Platz ist, eigenen Mist dazuzuschreiben.

  • Nur weil der amtliche Vordruck etwas, was ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht berücksichtigt, heißt das nicht automatisch, dass derartiges künftig nicht mehr im PfÜb enthalten sein darf. Es steht m.E. nirgendwo, dass Absetzungen oder Ergänzungen durch Anlagen ausgeschlossen sind

  • Hat jemand bei dem Vordruck für Unterhaltspfändung den Teil
    "Pfandfreier Betrag"

    http://www.bundesrat.de/cln_117/nn_869….pdf/326-12.pdf

    Schon mal versucht auszufüllen?

    Einfaches Beispiel:

    Der Schuldner hat 2 unterhaltsberechtigte im gleichen Rang (1609 BGB).
    Einer davon pfändet, der andere wohnt im Haushalt des Schuldners.

    Bisher meine Formel

    Dem Schuldner müssen XX EUR verbleiben zuzüglich 1/2 des Mehrbetrages

    Bei dem vollständigen ausfüllen des Zwangs-Vordruckes scheitere ich bisher.

  • Hat jemand bei dem Vordruck für Unterhaltspfändung den Teil
    "Pfandfreier Betrag"

    http://www.bundesrat.de/cln_117/nn_869….pdf/326-12.pdf

    Schon mal versucht auszufüllen?

    Der Text auf Seite 23 der BR-Drucksache oben ist offenbar in Anlehnung an Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1129 formuliert. Es fehlt aber beim zweiten Ankreuzkästchen im ersten Absatz offenbar der Satzteil "bis zur Deckung der gesamten Unterhaltsansprüche dieser Personen". Erst damit ergäbe sich ein Sinn.

  • Das ist auch meine Befürchtung und deshalb bin ich im Kopf auch schon an Erinnerungen am feilen. Mein Argument ist, was nicht vom Gesetzgeber vorgesehen ist, gibt es auch nicht (zumindet bei der Pfändung von AE).

    Außerdem habe ich die Befürchtung, dass da wieder nur steht "lt. anliegender Forderungsaufstellung".

    Aber wie gesagt, mal sehen was kommt.

  • Halt mich auf dem Laufenden:)

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