§ 70 VAG

  • Danke Stefan, für den Tip!


    Gern geschehen, ich habe die Themen mal zusasammengeführt.
    In meinem Fall, habe ich die Globalzustimmung anerkannt, da ich der Meinung bin, daß es letztendlich Sache des Treuhänders ist, wie er seine Verantwortung ausübt.

  • Das sehe ich genauso, weil ich keinen gesetzlichen Grund dafür erkennen kann, weshalb eine solche Globalzustimmung nicht möglich sein sollte.

  • Musste mich gerade auch mit der Frage der Zustimmung des Treuhänders befassen.

    Es gibt ein Rundschreiben von der BaFin

    http://www.bafin.de/rundschreiben/89_2005/050808.htm

    dort heißt es u.a.:

    2.8 Zeitpunkt der Zustimmung des Treuhänders zur Herausgabe von Werten des Sicherungsvermögens

    Ob die Voraussetzungen für die Herausgabe eines Wertes des Sicherungsvermögens vorliegen, muss der Treuhänder prüfen, bevor der Wert den Tresor oder das mit dem Sperrvermerk versehene Depot etc. verlässt. Anderenfalls könnte er bei einer - zu befürchtenden - Unterdeckung des Sicherungsvermögens nicht dessen Verminderung verhindern.
    Der Treuhänder muss daher die Voraussetzungen für die Herausgabe spätestens prüfen:

    • bei Grundstücken, buchgrundpfandrechtlich gesicherten Forderungen sowie Schuldbuchforderungen vor der Eintragung des neuen Eigentümers bzw. Gläubigers in das Grund- bzw. Schuldbuch oder die entsprechenden Register der anderen EWR-Vertragsstaaten,
    • bei briefgrundpfandrechtlich gesicherten Forderungen, Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vor der Herausnahme des Hypotheken- oder Grundschuldbriefs, der Namensschuldverschreibung bzw. des Schuldscheins bzw. der Abtretungserklärung aus dem Tresor; bei einem Versteigerungsantrag des Unternehmens, das aufgrund eines zum Sicherungsvermögen gehörenden Buchgrundpfandrechts in ein im Inland belegenes Grundstück vollstreckt, spätestens bis zum Versteigerungstermin, weil das Grundpfandrecht gemäß §§ 89, 91 ZVG erst mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses erlischt,
    • ..........

    Ich vermute, konnte es aber nicht ermitteln, dass es sich bei dem Rundschreiben um die nähere Bestimmung der Aufsichtsbehörde i.S. § 72 Abs. 1 VAG handelt.

    Deutet wohl darauf hin, dass Zustimmung zum eigentlichen Versteigerungsantrag noch nicht erforderlich ist.

  • Ich hole dieses Thema mal wieder raus.

    Wenn ich zu dem Schluss komme, dass ich zur Anordnung die Zustimmung habe möchte, dann müsste ich konsequenterweise doch auch die Zustellung der Zustimmung an den Schuldner verlangen, oder?

  • Warum?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Dafür kann ich aber keinen Grund sehen. Wie kommst Du darauf ? Es handelt sich doch nicht um eine Verfügungsbeschränkung zu Gunsten des Schuldners und auch nicht um Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel.

  • Keine Ursache. Die wenigen Anträge, die ich bisher von Lebensversicherern hatte, enthielten immer bereits vorsorglich alle nur denkbaren Zustimmungen des Treuhänders.

  • Ihr müsst mir mal helfen. Wo steht das im Stöber den mit 70 VAG? Ich finde es nicht mehr.

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  • Du meinst den Schöner/Stöber? Ich dachte an die Kommentierung zum ZVG.

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  • Im Augenblick stehe ich etwas auf den Schlauch. Wenn man davon ausgeht, dass man spätenstens zur Zuschlagsverkündung die Zustimmung des Treuhänders benötigt, stellt sich für mich die Frage, ob dieser nicht auch als Beteiligter des Verfahrens anzusehen ist.

  • Annett, ich finde es auch nicht, auch nicht im Handbuch, Böttcher oder Dassler-Schiffbauer.

    Es wäre für mich auch konsequent den VAG-Treuhänder als Beteiligten anzusehen (Stöber Anm. 2.4 zu § 9 ZVG), nur wie bekommt man raus, wer das ist ?

    Bisher hatte ich nur Anträge von Versicherungen, bei denen von Anfang an alles dabei war:
    Zustimmung zum Antrag mit Bestätigung der Befugnis dazu - und ich meine auch der Verzicht auf die Beteiligung am Verfahren insgesamt.

    Somit stellte sich die Frage dann nicht mehr.

  • Wir wollen bei Zuschlag die Zustimmung sehen. Sind alle der Meinung, die kann formlos sein. Wo steht das? Gelesen habe ich das schon.

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  • Vielleicht aus § 77 VAG ? Das würde aber bedeuten, dass für den Antrag schon die Zustimmung nötig ist. Die ist gesichert durch den grundbuchersichtlichen Treuhändersperrvermerk und der ist eine Verfügungsbeschränkung des Gl.

  • Ich muss mal den Thread für einen Sachverhalt in der Teilungsversteigerung aus der Versenkung holen.

    Ich habe einen Antrag einer Grundpfandrechtsgläubigerin mit Treuhändervermerk auf abweichende Versteigerungsbedingungen dahingehend, dass das Kapital in den Barteil des geringsten Gebotes aufgenommen und das Recht am Grundstück damit erlöschen soll. Würde das für euch eine zustimmungspflichtige Verfügung darstellen?

  • Ja, da die Sicherung entfällt und der GS-Gläubiger sollte sein Geld erhalten. Das ist ja dem ähnlich, wenn er das Verfahren betreibt.

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