örtlich unzuständig

  • Hallo,

    habe gerade 'ne Akte auf dem Tisch:

    Der MB wurde hier erlassen, obwohl wir nicht örtlich zuständig sind.
    Nach dem ich dies nun gesehen habe, darf ich den VB nicht mehr erlassen. Es liegt kein wirksamer MB vor. (Verstoß gegen §689 II)
    Der MB wäre also neu bei dem zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Die Kosten sind aber futsch.

    Habt Ihr andere Ideen, kann man den MB-Antrag auch noch wieder zurücknehmen und dann die Verweisung beantragen. Ich habe nur andere Kommentarmeinungen und Rspr. gefunden.

  • Hallo!

    Ich hab das mal genauso gehandhabt wie Du auch schon herausgefunden hast (ganz neues Verfahren). Eine Möglichkeit, um die bereits gezahlten Gerichtskosten zu erstatten oder für das neue Mahnverfahren zu verwenden, sehe ich nicht. Schließlich hat der Antragsteller ja selbst das falsche Gericht gewählt, also zumindest "Mitschuld".

  • Ehrlich gesagt, kann ich mir kein logischer Grund vorstellen, warum es nicht möglich ist eine Abgabe bzw. Verweisung des Antrags an das zuständige Gericht zu stellen. Im streitigen Verfahren oder beim Vollstreckungsgericht (z. B. PfÜb-Antrag) ist es ja auch möglich.
    Bei uns kommt es z. B. sehr häufig vor, dass hier der Antrag auf Erlass eines MB eingeht, obwohl wir keine Mahnabteilung haben. Den Antrag trage ich ins AR-Register ein, leite ihn weiter an das Zentrale Mahngericht für unser Bundesland und erteile Abgabenachricht. Selbstverständlich sind dann noch nie Kosten dabei, aber müsste es nicht irgendwie auf dieser Schiene auch zu behandeln sein.
    Also sehr interessante Frage! :daumenrau

    Carsten

    Zitat von Carsten

    habe gerade 'ne Akte auf dem Tisch:


    Habe übrigens auch 'ne Akte (und nicht nur eine ;) ) auf dem Tisch! :D
    Sorry, aber das konnte ich mir jetzt nicht verkneifen! :(

  • Im Mahnverfahren ist die Abgabe wohl nicht so einfach möglich wie im streitigen Verfahren. Das geht hier nur vor Erlass des MB. Es ist ja ein kurzes, schnelles Verfahren. Wenn der Antragsteller das unzuständige Gericht anruft, ist es sein Verschulden und ggf. sind seine gezahlten Gerichtskosten futsch. Das Gesetz sieht jedenfalls keine Abgabemöglichkeit nach Erlass des MB mehr vor.
    Wir haben in solchen Fällen, die ja wirklich sehr selten vorkommen, ein bissel getrickst (aber nicht weitersagen!). Der vom unzuständigen Gericht erlassene VB muss ja vom Antragsgegner angefochten werden. Bis dahin kann daraus vollstreckt werden. Und welcher Antragsgegner weiß das schon? Wenn die Schulden tatsächlich bestehen, muss er sie ja doch zahlen. Wenn wir also mal einen falschen MB erlassen haben, haben wir dann die Augen zu gemacht und den VB auch noch unterschrieben. Bisher kam nichts zurück. Wie gesagt, das sind wirklich Einzelfälle.

  • Zu meiner manuellen Zeit ging es auch nur so, dass der unrichtige MB zurückgenommen wurde unter Verlust der Kosten.
    Beim zuständigen Mahngericht ist ein neuer Antrag zu stellen, wobei die Kosten des ersten MV nicht mit geltend gemacht werden dürfen.

  • Oh beldel, das halte ich für riskant. Wieso soll man dem Ag. die Dummheit des Ast. zu Last legen? Schließlich ist es doch Sache des Ast. das richtige Gericht anzurufen.
    Den VB würde ich NIE unterschreiben, es kann ja zwischenzeitlich die Verjährung oder sonstwas eingetreten sein.
    Auch wenn man im Mahngericht oftmals tricksen muss, da, wo es nicht sein muss, würde ich es nicht machen. ich würde nie sehenden Auges einen falschen Titel erlassen, wenn ich die Möglichkeit hab bzw. in der Pflicht stehe, dieses zu unterbinden!
    Nichts für ungut, ja?

  • Wieso soll man dem Ag. die Dummheit des Ast. zu Last legen? Schließlich ist es doch Sache des Ast. das richtige Gericht anzurufen.



    Das stimmt schon, aber es ist auch unsere Pflicht, die Zuständigkeit zu prüfen. Und wenn ich einen MB am falschen Gericht erlasse, können ggf. Amtshaftungsansprüche angemeldet werden. Man muss doch keine schlafenden Hunde wecken.

  • Ja, klar kann son Ding mal durchgehen, aber wenn ich es sehe... dann mache ich es nicht.
    Ich kann aber auch deinen Standpunkt verstehen. Ich allerdings hab solche nie unterschreiben.

  • Ich werde den VB trotzdem nicht erlassen, zumal es um eine Forderung in Höhe 14.000 EUR geht.

    Die Kosten für den ersten MB könnte man höchstens wegen § 21 GKG wieder zurücknehmen??

  • Die Kosten für den ersten MB könnte man höchstens wegen § 21 GKG wieder zurücknehmen??



    Das dürfte wohl nicht gehen. Wenn die Kosten bereits bezahlt sind, was ja bei Erlass des MB der Fall ist, wird nichts mehr aus der Staatskasse zurückgegeben. Du musst dem Antragsteller schon sagen, dass du nicht aufgepasst hast und nun sein Geld futsch ist.

  • beldel:

    Das würde dann doch aber bedeuten, daß man für alle gerichtlichen Tätigkeiten, bei denen die Gebühr in einem frühen Stadium der Sache anfällt, § 21 GKG generell knicken kann. Das fände ich nicht ganz nachvollziehbar. Außerdem wird m.W. die Auffassung vertreten, daß hinsichtlich der Frist für einen Antrag auf Niederschlagung von GK § 20 GKG analog gilt. Auch das setzt dann ja eigentlich voraus, daß eine rückwirkende Nichterhebung möglich ist.


  • Kann ja jedem mal durch die Lappen gehen.



    Stimmt, das passiert. Mir ist das in 12 Jahren ein- oder zweimal passiert.

    beldel:
    Das würde dann doch aber bedeuten, daß man für alle gerichtlichen Tätigkeiten, bei denen die Gebühr in einem frühen Stadium der Sache anfällt, § 21 GKG generell knicken kann. Das fände ich nicht ganz nachvollziehbar. Außerdem wird m.W. die Auffassung vertreten, daß hinsichtlich der Frist für einen Antrag auf Niederschlagung von GK § 20 GKG analog gilt. Auch das setzt dann ja eigentlich voraus, daß eine rückwirkende Nichterhebung möglich ist.



    Unsere Bezirksrevisoren vertreten die Auffassung, was die Staatskasse einmal hat, bleibt drin. Die Kosten sind mit Antragstellung fällig und entstanden. Kann ja sein, dass es in anderen Gerichten ander gehandhabt wird.

  • Unsere Bezirksrevisoren vertreten die Auffassung, was die Staatskasse einmal hat, bleibt drin. Die Kosten sind mit Antragstellung fällig und entstanden. Kann ja sein, dass es in anderen Gerichten ander gehandhabt wird.



    Unsere übrigens auch und das ist wohl auch nicht zu beanstanden.

  • Ganz einleuchtend ist es für mich immer noch nicht, warum es wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht verwiesen werden kann, aber ich muss ja auch nicht alles verstehen! ;)
    Wahrscheinlich klammere ich mich einfach noch zu sehr an der Tatsache fest, dass es im streitigen Verfahren oder auch z. B. bei einem PfÜb-Antrag jederzeit möglich ist. Und dort spielt der Kostenvorschuss auch keine Rolle.
    Aber nun denn, es soll wohl, oder besagt ist wohl, anders. Soweit habe ich es auf jeden Fall verstanden! :)
    Was wäre denn eigentlich, wenn der Rpfl. richtigerweise vor Erlass des MB erkannt hätte, dass das Gericht nicht zuständig ist? Hätte er dann auch die Kosten angefordert?

  • @VIP:-) Der Knackpunkt ist hier, das ein unzuständiges Gericht den MB bereits erlassen hatte. Hätte der Rpfl vor Erlass des MB die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts erkannt, hätte er den Antr.st. davon benachrichtigt und die Sache an das zust. Gericht abgegeben. Bei deinen Beispielen im 1. Posting ist ja auch noch keine Entscheidung ergangen (so wie ich es verstanden habe).

  • @VIP:-) Der Knackpunkt ist hier, das ein unzuständiges Gericht den MB bereits erlassen hatte. Hätte der Rpfl vor Erlass des MB die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts erkannt, hätte er den Antr.st. davon benachrichtigt und die Sache an das zust. Gericht abgegeben. Bei deinen Beispielen im 1. Posting ist ja auch noch keine Entscheidung ergangen (so wie ich es verstanden habe).




    @Amun:
    Genau diesen Knackpunkt sehe ich ja auch so. Aber hätte der Rpfl. richtigerweise die örtliche Unzuständigkeit erkannt und die Sache wäre daraufhin abgegeben worden, dann wären die Kosten doch auch nur einmal entstanden, oder? Und nun, wo der Rpfl. seine Unzuständigkeit nicht bemerkt und den MB erlassen hat, muss nun laut Posting #1 und #2 der ASt. den MB beim richtigen Gericht neu beantragen und die Kosten nochmals löhnen. Irgendwie für mich nicht ganz nachvollziehbar, aber nun, ich kann damit leben! :)
    Natürlich kann man sich auch auf den Standpunkt setzen, dass der ASt. selbst die Schuld daran trägt, wenn er sich nicht gleich an das richtige Gericht wendet aber das ist für mich ein Widerspruch zum ersten Absatz.
    Wie auch immer: Ich nehme es zur Kenntnis und bin dankbar, dass ich mich ja eigentlich auch nicht mit dieser Problematik auseinandersetzen muss. Ja, ich weiß, keine Problematik, der Knackpunkt liegt darin, dass bereits schon eine Entscheidung getroffen wurde! ;)

  • Sorry VIP:-): muss jetzt doch noch was schreiben. Also Mahnsachen ist schon so lange her bei mir, kann mich gar nicht mehr so richtig erinnern:
    Also Mahnverfahren ist vorschusskostenpflichtig. Wird ohne Entscheidung wegen örtlicher Unzuständigkeit abgegeben,dann keine neue Gebühr. Hat der Rpfl seine Unzuständigkeit nicht gesehen, und den MB fälschlicherweise erlassen, ist der Kostenvorschuss verbraucht. Natürlich ebenso, wenn er einen MB zurecht erlässt. Also neue Gebühr immer dann, wenn der Vorschuss durch Entscheidung verbraucht ist. Das hat mit Schuld oder Nichtschuld nichts zu tun. Ob der Gl. einen Regreßanspruch gegen den Rpfl. hat ist eine andere Baustelle. So und jetzt gilt nur noch Posting Nr. 19.

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