Ergänzend:
Es handelte sich also von vorneherein allenfalls um einen Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht. Ein solcher Verzicht hindert den potentiellen Erblasser nicht, den Verzichtetenden gleichwohl mittels letztwilliger Verfügung wirksam zu bedenken.
Damit dürften Deine Probleme gelöst sein. Erben sind die drei Kinder zu je 1/3.