(Monetärer) Undank ist der Welten Lohn.
Vergütung des Umgangspflegers bei fehlerhafter Bestellung
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Ist sicherlich kein Kriterium für die Entscheidungsfindung und zugegebener Maßen kenne ich den Sachverhalt auch nicht aber die Aussagen "die nie zuviel abrechnet" und "5.000,00 €" passen m.E. auf den ersten Blick nicht zusammen.
Ob es Aufgabe der Umgangspflegerin ist, Elternteile zu einen, bezweifle ich eher.
Ab er ich gebe gern zu, dass ich im Forum noch nicht durch meine besondere Großzügigkeit aufgefallen sein dürfte... -
... was uns zumindest in vergütungsrechtlicher Hinsicht unterscheidet.
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[quote='Ernst P.','RE: Vergütung des Umgangspflegers bei fehlerhafter Bestellung']... aber die Aussagen "die nie zuviel abrechnet" und "5.000,00 €" passen m.E. auf den ersten Blick nicht zusammen. ...
Die Pflegerin hat nur ca. 600,- € abgerechnet (s. o.). Das hast Du sicher mit der von Petra genannten Pflegerin verwechselt. 5.000,- € halte ich auch nicht für "bescheiden". Soviel hat bei mir noch nie ein Verfahrenspfleger abgerechnet. -
Das hast Du sicher mit der von Petra genannten Pflegerin verwechselt.
Asche auf mein Haupt, da hast du natürlich Recht. -
Alles in allem schöne Beispiele dafür, dass Volljuristen nicht immer auch den vollen Durchblick haben. Hätten bei den vorliegenden Sachverhalten beide Familienrichter richtig gehandelt (Zuleitung an das VormG), hätte das Vergütungsproblem überhaupt nicht entstehen können.
Die Richter des FamG sollten sich bei ihrer etwas ignoranten Haltung aber vergegenwärtigen, dass der "Pfleger" im Umgangsverfahren mangels Verpflichtung natürlich nicht wirksam handeln konnte und auch nicht wirksam gehandelt hat. Damit steht das gesamte Umgangsverfahren rechtlich auf tönernen Füßen.
Natürlich ist auch niemand (auch nicht die beteiligten Anwälte) auf die Idee gekommen, zum Nachweis der Legitimation des Pflegers auf die Vorlage der Bestallung zu dringen. Denn diese kann der Pfleger nur im Falle seiner erfolgten Verpflichtung in Händen halten. Legitimation eines Pflegers ist immer die Bestallung und niemals der Beschluss. Sollte man eigentlich wissen.
Kleiner Nachtrag zu dem von mir geschilderten Fall, da passt das Zitat von juris wie die Faust auf´s Auge: Ich habe den Vergütungsantrag der Ergänzungspflegerin zurückgewiesen, da keine wirksame Bestellung vorlag. Da der Beschwerdewert nicht erreicht war - Vorlage an den Richter. Und nach dem Prinzip "eine Krähe..." (böswillige Unterstellung meinerseits ), wurde ich aufgehoben! Die Begründung ist haarsträubend (Gericht hat nach außen einen Rechtsschein geschaffen blabla) und sowas von nicht zu glauben, dass ich sie euch in voller Länge lieber erspare. Und da mir zu guter Letzt auch noch der Bezirksrevisor in den Rücken fällt (ich hätte ja schon recht, aber wir können doch die Pflegerin nicht vergraulen ), bleibe ich auf dieser Entscheidung sitzen
Da fehlen einem wirklich die Worte! -
Der einzige Vorteil der zitierten Entscheidung ist, dass die offen zu Tage liegende fehlerhafte familienrichterliche Verfahrensweise nun durch eine weitere und ebenso offen zu Tage liegende fehlerhafte vormundschaftsrichterliche Verfahrensweise quasi im eigenen Haus und ohne Beteiligung höherer Stellen unter den Teppich gekehrt wurde. An dem für den Steuerzahler eingetretenen Schaden aufgrund mehrfacher fehlerhafter richterlicher Verfahrensweise ändert sich dadurch aber natürlich nichts.
Aber tröste Dich:
Du bist die einzige, die im vorliegenden Verfahren richtig entschieden hat und die für die betreffende Entscheidung auch die erforderlichen Rechtskenntnisse besitzt. Eine rechtspflegerische Entscheidung wird nicht deshalb unrichtig, weil sie von einer richterlichen Mehrheitsmeinung abgelehnt wird. Die Aufhebung Deiner Entscheidung erweckt daher auch nur den Anschein ihrer Unrichtigkeit. An der objektiven Richtigkeit Deiner Entscheidung ändert sich durch die erfolgte Aufhebung somit nichts.
Immerhin weiß man, was man künftig von den betreffenden Leuten zu halten hat: Nämlich nichts. -
Aber tröste Dich:
Du bist die einzige, die im vorliegenden Verfahren richtig entschieden hat und die für die betreffende Entscheidung auch die erforderlichen Rechtskenntnisse besitzt. Eine rechtspflegerische Entscheidung wird nicht deshalb unrichtig, weil sie von einer richterlichen Mehrheitsmeinung abgelehnt wird. Die Aufhebung Deiner Entscheidung erweckt daher auch nur den Anschein ihrer Unrichtigkeit. An der objektiven Richtigkeit Deiner Entscheidung ändert sich durch die erfolgte Aufhebung somit nichts.
Immerhin weiß man, was man künftig von den betreffenden Leuten zu halten hat: Nämlich nichts.
(diese Aussage sollten sich allen Forenuser aufrufen, vergrößern, ausdrucken, einrahmen und aufhängen). Alternativ einen Favorit auf diesen Beitrag legen und ich aufrufen, wenn man gefrustet ist. -
Hänge mich an diesen - zugegebenermaßen alten Thread - dran, weil ich einen ähnlichen Fall habe.
F-Gericht hat eine Umgangspflegerin bestellt und mir den Beschluss als VormG zugeleitet.
Soweit alles ok.
Nur: Die Berufsmäßigkeit wurde nicht festgestellt.
Kann ich als VormG jetzt noch die Berufsmäßigkeit feststellen (mit ex nunc Wirkung) oder müsste das das FamG machen ?
Ich denke mal das F-Gericht, oder ? ICH weiß ja nicht, ob Berufsmäßigkeit überhaupt gewollt ist/war oder nicht...
Was meint ihr ? -
Ist die Umgangspflegerin Rechtsanwältin? In solche Fällen unterstelle ich die Berufsmäßigkeit nämlich.
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ne, keine Rechtsanwältin...
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Dann müsste das m.E. vom F-Gericht nachgeholt werden, wenn denn gewollt.
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Berufsmäßigkeit unterstelle ich nie. Entweder das Gericht, das den Pfleger bestellt hat, ergänzt seinen Beschluss oder nicht.
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So ist es.
Die Berufsmäßigkeit ist positiv festzustellen. -
... und dies kann, wie an andere Stelle schon erwähnt, auch nachträglich geschehen. Dann selbstverständlich vom dem Gericht, dass den Pfleger bestellt hat.
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Danke!
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P.S.
Ich habe gerade gesehen, dass ich das Ende meiner Geschichte gar nicht mitgeteilt habe:
Das Oberlandesgericht Koblenz hat meinen Ablehnungsbeschluss aufgehoben und der Umgangspflegerin trotz fehlerhafter Bestellung eine Vergütung zuerkannt. -
Wie lautet die rechtsfehlerhafte Begründung für diese Entscheidung?
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Das OLG hat sich auf den Vertrauensschutz berufen. Es war der Auffassung, dass "weder formell rechtliche oder materiell rechtliche Mängel bei der Pflegerbestellung noch die nachträgliche Aufhebung der Bestellung wegen solcher Mängel die Grundllage des Vergütungsanspruches des Pflegers in vergütungsrechtlicher Hinsicht beeinträchtigen. So ist es auch, wenn es an dem Bestellungsakt gem. § 1789 BGB fehlt, der Pfleger aber auf Geheiß des Gerichts und in berechtigtem Vertrauen auf die Wirksamkeit des Beschlusses über die Einrichtung der Pflegschaft sein Amt wahrnimmt. Denn die Vergütung ist Entgelt für von dem Pfleger geleistete Arbeit. Sie ist Entschädigung für eine in fremdem Interesse erbrachte Leistung. ..." (Beschl. vom 04.04.2007, 9 WF 206/07)
Im ERGEBNIS kann ich damit gut leben -
Im Ergebnis nachvollziehbar, aber rechtlich gleichwohl falsch.
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