§§ 32 u. 34 GBO und RegisStar

  • Hallo,

    das hiesige AG ist nun auch kein Registergericht mehr, aber hier steht ein Einsichtsrechner für das Handelsregister. Über meinen Arbeitsplatzrechner kann ich auch das Handelsregister von SH (soweit erfasst) einsehen. Warum sollte ich das nicht nutzen ? Bald werde ich auch in das HR von Hamburg einsehen können, dass ist doch großartig.
    Und es spart mir noch Zeit. Der Aufwand für eine Zwischenverfügung ist erheblich größer als die kurze Online-Einsicht.
    Ich druck mir sogar noch einen HR-Auszug aus und leg ihn zur Akte.

    Ich verstehe den § 34 GBO dahingehend, dass er mir erlaubt/aufgibt, sich die HR-Informationen selbst zu verschaffen, wenn dies nicht mit großen Aufwand (Besuch eines anderen Gerichts, Aktenversand usw.) verbunden ist.

    Gruß

  • Vielleicht gibt es eine einfachere Lösung:

    Wenn das GBA den Registerinhalt direkt abfragen kann, dann ist die Vertretungsbefugnis doch wohl offenkundig i.S. des § 29 Abs.1 S.2 GBO, so dass es eines Nachweises i.S. der §§ 32, 34 GBO überhaupt nicht mehr bedarf. Denn die §§ 32 und 34 GBO sollen doch lediglich Erleichterungen im Verhältnis zum strengen förmlichen Nachweis i.S. des § 29 GBO bringen. Wenn dieser Nachweis aber schon nach § 29 GBO nicht erforderlich ist, dann kann ich doch auch die gesetzlichen Erleichterungen vergessen. Und dann brauchte es hierzu auch keiner (von Andreas vermissten) Gesetzesänderung.

    Oder?



    Dem gibt es doch nichts hinzuzufügen. :daumenrau

  • Nach Ansicht des OLG Hamm ist das GBA nicht verpflichtet, zur Prüfung von Vertretungsbefugnissen in das Online-Handelsregister einzusehen.

    siehe: Blog Unternehmensrechtliche Notizen vom 26.03.2008

    Die Entscheidung finde ich nicht mehr zeitgemäß.


    Da gebe ich Dir hundertprozentig recht. OLG Hamm interessiert mich nur, wenn es meine Meinung stützt :teufel:. Ich werde weiter online meine Einsichten bei Bedarf machen.

  • Sie verbieten es ja nicht. Sie sehen nur keine Pflicht dazu (ich auch nicht, obgleich ich es auch tue, soweit es mir möglich ist).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mit Verlaub: Die Eintragung beim Registergericht xy ist doch beim AG ab nicht offenkundig. Sie ist dort auch nicht aktenkundig.

    Ich bleibe dabei, dass der Gesetzgeber ein zeitgemäßes Instrumentarium schon schaffen sollte. Ich sage das nicht zum Selbstzweck: Wenn wir hier die Einsichten anfangen, spricht sich das bald herum. Es ist absehbar, dass wir dann irgendwann gar nicht mehr geliefert bekommen als die stillschweigende Aufforderung: Schau halt nach. Das kostet mich in der Summe mehr Zeit als das Studium der Notarbescheinigungen.

    Mit der gleichen Logik könnte ich jedesmal, wenn die Sterbeurkunde fehlt, diese von Amts wegen bei der Gemeinde erholen. Geht ja auch schneller als über den Umweg über den Notar. Auf die Idee ist bislang auch noch niemand gekommen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Weil die noch nicht online einsehbar ist? (war ein Wtz)

    Ernsthaft: Ich versteh Dich schon und stimme Dir im großen Grundsatz zu. Gleichzeitig freue ich mich, wenn ich durch Einsicht schnell was erledigt bekomme (oder erst recht Grund zum Beanstanden...).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!