Grundsätzliches zum vereinfachten Unterhaltsverfahren

  • Ich hasse diese Verfahren wie die Pest, vorallem, weil ich immer so unsicher bin, wenn Einwendungen erhoben werden. Wie oft ist der Vordruck schon wirklich ganz vollständig richtig und mit allen Belegen versehen ausgefüllt?
    Wie "knallhart" seid ihr da eigentlich?


    Ziemlich! Wenn etwas fehlt dann gebe ich unter Fristsetzung Gelegenheit zur Nachbesserung und wenn dann nichts passiert, setze ich antragsgemäß fest und weise die Einwendungen zurück.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn etwas fehlt dann gebe ich unter Fristsetzung Gelegenheit zur Nachbesserung und wenn dann nichts passiert, setze ich antragsgemäß fest und weise die Einwendungen zurück.



    Kann man das? :eek: Und ich dachte, wenn nach Fristablauf keine vollständigen Unterlagen vorliegen ist Sense! Dass ich auch eine Zwischenverfügung wegen der fehlenden Unterlagen/Angaben machen kann, wußte ich nicht. :oops: Ich fand es halt immer recht heftig, dass der AG keine Chance zur Nachbesserung hatte und habe mich daher immer sehr gewunden wenn die Einwendungen kamen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn etwas fehlt dann gebe ich unter Fristsetzung Gelegenheit zur Nachbesserung und wenn dann nichts passiert, setze ich antragsgemäß fest und weise die Einwendungen zurück.



    Kann man das? :eek: Und ich dachte, wenn nach Fristablauf keine vollständigen Unterlagen vorliegen ist Sense! Dass ich auch eine Zwischenverfügung wegen der fehlenden Unterlagen/Angaben machen kann, wußte ich nicht. :oops: Ich fand es halt immer recht heftig, dass der AG keine Chance zur Nachbesserung hatte und habe mich daher immer sehr gewunden wenn die Einwendungen kamen.


    Wieso sollte man das nicht dürfen?! Ich denke, die Grundsätze des § 139 ZPO gelten auch im vV.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • .....aber ggf. höre ich mir erst mal die Antragstellerseite (bei uns zu 95 % durch JA vertreten) an und gucke was da kommt . . .



    Das habe ich mir abgewöhnt nachdem ich einmal dem Jugendamt Gelegenheit gegeben habe, zu den Einwendungen Stellung zu nehmen und dann zu dem Schluss kam, dass die Einwendungen begründet waren. Es erfolgte dann die Mitteilung an das Jugendamt, das nicht begreifen wollte, dass ich nicht mehr festsetzen konnte und ständig Anträge stellte.

    Inzwischen verfahre ich wie Ulf, sehe mir das an, gebe vielleicht Gelegenheit zur Nachbesserung und entscheide.

  • Aber ich sehe es doch richtig: wenn ich die Gelegenheit zur Nachbesserung nicht geben würde, wäre das verfahrensrechtlich auch kein Problem, oder?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn die Einwendungen zu dem Zeitpunkt noch unbegründet oder unvollständig sind, ist es m.E. auch unsinnig, den Ast. schon dazu anzuhören, denn:

    • wenn sich der Ast. nicht äußert, muss/sollte ich den Ag. darauf hinweisen, dass seine Einwendungen in bestimmten Punkten so nicht berücksichtigt werden können, und Gelegenheit zur Nachbesserung geben
    • wenn sich der Ast. nur allgemein äußert, dass die Einwendungen unbegründet sind, muss/sollte ich den Ag. darauf hinweisen, dass seine Einwendungen in bestimmten Punkten so nicht berücksichtigt werden können, und Gelegenheit zur Nachbesserung geben.

    Und nach der dann evtl. erfolgten Nachbesserung muss dann ja wiederum der Ast. angehört werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aber ich sehe es doch richtig: wenn ich die Gelegenheit zur Nachbesserung nicht geben würde, wäre das verfahrensrechtlich auch kein Problem, oder?


    :nixweiss: Keine Ahnung! Könnte evtl. ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens sein oder so. Ich jedenfalls finde das unfair, wenn jemand Einwendungen erhebt und das Gericht ihm nicht sagt, dass noch irgendwo ein Kreuzchen fehlt, ein Beleg nachgereicht werden muss oder die Verpflichtung zur Zahlung "von Null Euro Unterhalt" noch abgegeben werden muss.

    Aber keine Sorge: Wo kein Kläger, da kein Richter. ;)

    Ulf

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  • Aber ich sehe es doch richtig: wenn ich die Gelegenheit zur Nachbesserung nicht geben würde, wäre das verfahrensrechtlich auch kein Problem, oder?



    Nach meiner Meinung nicht. Kommt nur darauf an, wie Dein OLG das sieht. :grin:

    Wir haben das Problem hier gerade diskutiert, da ich ein merkwürdiges Anerkenntnis habe. Mein Kollege meinte aber, unser OLG habe ihn mal auf § 139 ZPO hingewiesen. Also: Zwischenverfügung mit Fristsetzung.


  • Könnte evtl. ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens sein oder so. Ich jedenfalls finde das unfair, wenn jemand Einwendungen erhebt und das Gericht ihm nicht sagt, dass noch irgendwo ein Kreuzchen fehlt, ein Beleg nachgereicht werden muss oder die Verpflichtung zur Zahlung "von Null Euro Unterhalt" noch abgegeben werden muss.



    Muss meine Meinung korrigieren: OLG Karlsruhe Beschluss vom 21.06.2006 - 2 WF 77/06 -. Ulf hat recht. :daumenrau

  • Na immerhin. Dann werde ich wohl zukünftig ruhigen Gewissens Kleinkram beanstanden und Einwendungen, die "unter aller Sau" sind gleich entscheiden.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Also ich habe den Agegner immer darauf hingewiesen, dass noch etwas fehlt und das dürfte auch so zulässig sein. Wenn er sich zum Antrag überhaupt nicht gemeldet hat, dann natürlich nicht.
    I.Ü. finde ich das Verfahren gar nicht so schlimm. Man muss sich nur einmal richtig damit beschäftigen.

  • Also ich habe den Agegner immer darauf hingewiesen, dass noch etwas fehlt und das dürfte auch so zulässig sein. Wenn er sich zum Antrag überhaupt nicht gemeldet hat, dann natürlich nicht.
    I.Ü. finde ich das Verfahren gar nicht so schlimm. Man muss sich nur einmal richtig damit beschäftigen.



    Schlimm finde ich es auch nicht, jedenfalls für mich nicht (für den Antragsgegner dagegen schon eher ;)) bei uns wurden die Antragsgegner schließlich meistens vom JA aufgefordert, freiwillig und ohne Kosten den Mindestunterhalt anzuerkennen . . . tun sie es nicht, dann halt vV - keine Reaktion - festsetzen und gut is :D

  • Ich hasse diese Verfahren wie die Pest, vorallem, weil ich immer so unsicher bin, wenn Einwendungen erhoben werden. Wie oft ist der Vordruck schon wirklich ganz vollständig richtig und mit allen Belegen versehen ausgefüllt?
    Wie "knallhart" seid ihr da eigentlich?



    Über diese Frage haben wir hier schon mal diskutiert:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=4679

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Nach dem Grundsätzlichen hätte ich jetzt mal was Konkretes: Mein Antragsgegner erhebt Einwendungen und hat den Vordruck auch ganz vollständig ausgefüllt, die Formalien wären also in Ordnung. Nur hat er bei allen Fragen zu Einkünften "nein" angekreuzt. Ergänzend hat er geschrieben, er bekomme weder Arbeitslosen- noch Sozialhilfe, werde gelegentlich von der Familie unterstützt und habe auch keine eigene Wohnung, sondern nur eine Meldeadresse. Belege zu den Einkünften hat er mir also naturgemäß nicht eingereicht.
    Fällt Euch was Sinnvolles ein, wie der Typ mir seinen Lebensunterhalt nachweist?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Bestätigung seiner Verwandtschaft über die Unterstützung!? Oder eV des Antragsgegners vielleicht!? :nixweiss:

    Ich denke, das wäre ein Fall, wo es jetzt erst mal Sinn macht, den Ast. anzuhören.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In diesem Fall würde ich den Antragsgegner einladen und ihn bitten, eine Bestätigung der Familie sowie ggf. die ablehnenden Bescheide über Sozialhilfe usw., zu dem Termin mitzubringen.

    Was heißt eigentlich Meldeadresse, lebt er in einer Wohnung bei irgendwem oder "macht er Platte"?

  • Bestätigung der Verwandtschaft dürfte für den AG ja wohl kein Problem sein. Wobei es schon komisch ist, dass er nichts kriegen soll. Wo lebt er denn, wenn er keine Wohnung mehr hat? Irgendwohin wirst Du ja den Antrag zugestellt haben...
    Wäre mal interessant, was der Ast. dazu sagt...

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Zitat

    Das Gesetz ist doch aber noch nicht wirklich beschlossen, oder?! Ich kann jedenfalls dazu - mit Ausnahme von ein paar Anwaltsseminaren und Stellungnahmen zum Entwurf - im Web nichts finden. :nixweiss:



    Nein, ist noch nicht in Kraft. Der 01.04.2007 ist wohl auch nich zu halten; im Moment ist der 01.07.2007 anvisiert, falls die C-parteien das Gesetz nicht doch noch völlig kippen.

    Der Mindestunterhalt wird dann jedenfalls in Prozenten nach dem steuerrechtlichen Freibetrag für Kinder bemessen..und da finde ich die Düsseldorfer Tabelle nach wie vor einfacher und verständlicher.

  • Ich möchte gerne den Vordruck für den Festsetzungsbeschluss mit veränderlichen Kindergeldbeträgen als bearbeitbares Word-Dokument haben. Bisher habe ich nur das PDF-Format. Hat jemand eine Ahnung, wie ich das hinkriege? Oder kann es mir vielleicht jemand zur Verfügung stellen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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