@ Sniper:
Klar dient der § 1640 BGB dem Schutz des Kindesvermögens. Es ist doch wohl dem Schutzzweck geschuldet, dass das Kind u.a. später mal in die Lage versetzt werden soll, die Nachlassgeschichte nachzuvollziehen.
Mit den §§ 1666, 1667 BGB lässt sich die Verzeichnispflicht eher nicht begründen, meine ich, denn das FamG hat insoweit immer ein Wächteramt. Unabhängig von Erbfällen, Verzeichnissen usw. muss das FamG nach §§ 1666, 1667 BGB vorgehen, wenn Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung vorliegen.
Ziehst Du nun aber diese Vorschriften zur Begründung der Verzeichnispflicht heran, müsste man jedem Elternteil eines mit einer Erbschaft oder einem Vermächtnis bedachten Mdj. eine potentielle Gefährdung des Vermögens untertstellen. Das ist in meinen Augen unbegründet.
Umgehert würde es dann bedeuten, dass eine Gefährund nur vorliegen kann, wenn die Wertgrenze von 15.000 € überschritten wird. Auch das ist m.E. nicht zutreffend. Auch bei viel weniger Vermögen kann eine Gefährdung i.S.d. §§ 1666, 1667 BGB vorliegen.
Mein alter Palandt-Diederichsen (60. Aufl.) sagt zu § 1640 BGB unter Rn. 1 zum Zweck u.a.
Zitat
Die Pflicht dient dem Schutz des Ki, indem sich ein EltT, insb nach dem Tod des and EltT, klarmachen soll, welche Rechte ihm an dem vorh Verm zustehen, u der zG der Ki aufzeichnen soll, was ihnen zukommt, um dadch, auch ohne entspr gesetzl Vermutg, eine spätere VermAuseinanderS zu erleichtern
Das mag zwar etwas über den von mir genannten Zweck hinaus gehen, ich kann aber daraus nicht erkennen, dass das FamG hier irgendwas Besonderes zu prüfen hätte, zumal das FamG nicht mal Belege verlangen darf (aaO, Rn. 7).