Vermögensverzeichnis bei Todesfall

  • @ Sniper:

    Klar dient der § 1640 BGB dem Schutz des Kindesvermögens. Es ist doch wohl dem Schutzzweck geschuldet, dass das Kind u.a. später mal in die Lage versetzt werden soll, die Nachlassgeschichte nachzuvollziehen.

    Mit den §§ 1666, 1667 BGB lässt sich die Verzeichnispflicht eher nicht begründen, meine ich, denn das FamG hat insoweit immer ein Wächteramt. Unabhängig von Erbfällen, Verzeichnissen usw. muss das FamG nach §§ 1666, 1667 BGB vorgehen, wenn Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung vorliegen.
    Ziehst Du nun aber diese Vorschriften zur Begründung der Verzeichnispflicht heran, müsste man jedem Elternteil eines mit einer Erbschaft oder einem Vermächtnis bedachten Mdj. eine potentielle Gefährdung des Vermögens untertstellen. Das ist in meinen Augen unbegründet.
    Umgehert würde es dann bedeuten, dass eine Gefährund nur vorliegen kann, wenn die Wertgrenze von 15.000 € überschritten wird. Auch das ist m.E. nicht zutreffend. Auch bei viel weniger Vermögen kann eine Gefährdung i.S.d. §§ 1666, 1667 BGB vorliegen.

    Mein alter Palandt-Diederichsen (60. Aufl.) sagt zu § 1640 BGB unter Rn. 1 zum Zweck u.a.

    Zitat


    Die Pflicht dient dem Schutz des Ki, indem sich ein EltT, insb nach dem Tod des and EltT, klarmachen soll, welche Rechte ihm an dem vorh Verm zustehen, u der zG der Ki aufzeichnen soll, was ihnen zukommt, um dadch, auch ohne entspr gesetzl Vermutg, eine spätere VermAuseinanderS zu erleichtern


    Das mag zwar etwas über den von mir genannten Zweck hinaus gehen, ich kann aber daraus nicht erkennen, dass das FamG hier irgendwas Besonderes zu prüfen hätte, zumal das FamG nicht mal Belege verlangen darf (aaO, Rn. 7).

    Ulf

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  • Der § 1640 BGB hat für mich eigentlich nur den Zweck, es den Kindern später mal zu ermöglichen, nachzuvollziehen, was sie alles geerbt haben.
    Über die Höhe der Wertgrenze kann man natürlich streiten aber ich denke schon, dass es für diersen Zweck übertrieben wäre, wenn die Eltern jeden Kleinkram verzeichnen müssten, obwohl dieser eigentlich wertlos ist.




    Räusper, hüstel.....Frage: Hat es irgendjemand von euch in der Praxis jemals erlebt, dass ein volljährig gewordenes Kind so ein Verzeichnis einsehen wollte???? Also wir hier nicht. Ich halte das ganze für total überflüssig, wenn es lediglich diesem Zweck dienen soll. Das will kein Schw.... äh....Mensch sehen.

    Hat jemand andere Erfahrungen diesbezüglich?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe das noch nicht erlebt.

    Hier noch ein Zitat aus dem BeckOK BGB Bamberger/Roth-Veit, Rn. 2 zu § 1640 BGB:

    Zitat


    Die Inventarisierungspflicht dient dazu, dass die Eltern sich klarmachen, welche Gegenstände zu ihrem Vermögen und welche zu dem des Kindes gehören (Klarstellung des Kindesvermögens) (KG JFG 11, 48, 52 = JW 1934, 1293; Engelhardt DFG 1939, 73, 74). Sie soll zugunsten des Kindes ein gewichtiges, wenn auch widerlegbares Beweismittel für das schaffen, was ihm zusteht (RGZ 80, 65, 67 f; KG JFG 11, 48, 52 = JW 1934, 1293; Erman/Michalski Rn 2), sowie bei Wiederverheiratung eines Elternteils als Grundlage für das nach § 1683 beim Familiengericht einzureichende Vermögensverzeichnis dienen. Auf diese Weise wird eine eventuelle Vermögensauseinandersetzung erleichtert (Sicherstellung des Kindesvermögens) ( Soergel/Strätz § 1640 aF Rn 2).


    Demnach soll also auch eine spätere Auseinandersetzung erleichtert werden. Zu diesem Zweck könnte ich mir dann schon eher vorstellen, dass es mal benötigt werden könnte. Und das könnte ja auch schon vor Volljährigkeit eintreten.

    Ob die Sache dadurch an Sinn gewinnt... :nixweiss:

    Ulf

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  • Nun ja wohl nicht mehr....nachdem der § 1683 BGB abgeschafft wurde.....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Nun ja wohl nicht mehr....nachdem der § 1683 BGB abgeschafft wurde.....


    Was eine Auseinandersetzung wegen Neuverheiratung angeht, hast Du Recht. Aber denkbar ist ja auch, dass aus anderen Gründen die Erbengemeinschaft auseinander gesetzt werden soll. Wäre das Kind dann noch mdj., so könnte ein zu bestellender Erg.Pfleger evtl. sich schon an dem VV orientieren oder das vollj. Kind könnte das VV heran ziehen.

    Zugegeben, sehr theoretisch ist das auch in meinen Augen und erlebt hab ich's noch nicht aber der Gestzgeber hat sich ja offenbar jüngst gegen eine Abschaffung des § 1640 BGB entschieden.

    Ulf

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  • Ich muss mich mal selbst zitieren, in der Hoffnung, jetzt eine Antwort zu bekommen:

    Wir sind gerade dabei, das amtliche NS 122 in eine in AULAK (:mad:) abrufbare Version umzuwandeln. Dabei ist uns wichtig, eine verständliche, bürgerfreundliche und lebensnahe Fassung zu bekommen (die Frage nach "Leibwäsche" wird z. B. nicht oft beantwortet ;) und könnte vermutlich wegfallen, auch bei anderen Positionen dürfte der "häh, wie jetzt?"-Faktor ziemlich hoch sein).

    Hat jemand schon so etwas und stellt es uns zur Verfügung?


    Benutzt Ihr alle das offizielle NS 122? Oder habt Ihr schönere, selbstgebastelte Nachlassverzeichnisse?

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Wir schicken VS109 (zur Angabe der Personalien und evtl. Versicherung, dass das Kind nicht mehr als 15.000,- € geerbt hat), NS122 und NS101Hinw (Hinweise für die Erbausschlagung) mit. 

    @ Ernst P.:
    Was ist denn VS 46?

    @ online:
    Kannst Du mir Eure Variante mal schicken (per PN)?

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Tut mir leid, ich bin in Urlaub und habe darauf keinen Zugriff. Und wie ich ein Formular in eine pN packen soll, ist mir schleierhaft.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Wir haben uns jetzt selbst an die Arbeit gemacht und hoffen, dass die Formulare ein bisschen bürgerfreundlicher geworden sind. (NS101 ist in der ursprünglichen Version, ich füge es nur der Vollständigkeit halber bei.)

  • Habe ich nach § 1640 ZPO eigentlich die Möglichkeit Zwangsgelder einzufordern? Der Weg über § 1667 BGB erscheint mir zu hart... Obwohl. Der Kindesvater reicht einfach die Belege der Lebensversicherung und der Bausparkasse nicht ein, aus denen ersichtlich ist, dass er nach dem Tode der Frau der Auszahlungsberechtigte ist (fällt nicht in den Nachlass, wo Kind und Mann zu je 1/2 Erben geworden sind). Ich habe ihn angeschrieben, geladen und es passiert nichts mehr...

  • Gemeint sein dürfte § 1640 BGB, was ?

    Da sich aus der Vorschrift eine gesetzliche Pflicht ergibt, ist ein Zwangsgeld möglich.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Habe ich nach § 1640 ZPO eigentlich die Möglichkeit Zwangsgelder einzufordern? Der Weg über § 1667 BGB erscheint mir zu hart... Obwohl. Der Kindesvater reicht einfach die Belege der Lebensversicherung und der Bausparkasse nicht ein, aus denen ersichtlich ist, dass er nach dem Tode der Frau der Auszahlungsberechtigte ist (fällt nicht in den Nachlass, wo Kind und Mann zu je 1/2 Erben geworden sind). Ich habe ihn angeschrieben, geladen und es passiert nichts mehr...



    Vielleicht sollte man ein förmliches Verfahren zum Entzug der Vermögenssorge einleiten (natürlich gleich mit Belehrung über die Kostenfolge des § 1667 Abs. 4 BGB) evtl. wird er dann seiner Verpflichtung nachkommen.

  • Ich drohe in solchen Fällen zunächst mit Zwangsgeld nach § 33 FGG und behalte mir ein Verfahren nach § 1667 BGB vor.



    Angedroht habe ich schon :teufel: (frei nach dem Motto: ich mache jetzt bisschen Druck, dann passiert hoffentlich etwas). Dann werde ich wohl wirklich den § 1667 BGB gehen. Habe ich noch nie gemacht. Werde mich dazu mal belesen. Dass der Kindesvater nicht einfach mal aus seinem Trott herauskommen kann, verstehe ich nicht :(

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