Eingetragen ist eine Briefgrundschuld für die A Bank. Das Recht wird an die B Bank abgetreten. In der Abtretungserklärung steht, dass der Grundschuldbrief der neuen Gläubigerin zuzustellen ist. Die Abtretung wird nicht im Grundbuch eingetragen.
Jetzt wird die Löschung vom Notar beantragt unter Vorlage des Grundschuldbriefes und der Löschungsbewillung der B Bank.
Ich hatte dann den Nachweis der Briefübergabe durch Vorlage der Zustellungsurkunde gefordert (Ich weiß ja auch nicht von wem der Notar den Brief bekommen hat.).
Der Notar reichte eine Kopie eines einfachen Schreibens der A Bank an die B Bank ein, aus dem hervorgeht, dass auch der Grundschuldbrief mitübersandt wurde.
? War meine Zwischenverfügung überflüssig (Palandt § 1155 RN 2) ?
Danke!
Nachweis Briefübergabe
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Enjolife -
13. März 2007 um 09:58
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Ich hätte die ZwVfg. nicht erlassen. Wenn der Notar den Brief und die Löschungsbewilligung der B-Bank nebst Abtretungserklärung vorlegt, reicht mir das aus.
Zweifel wären m.E. nur dann angebracht, wenn die A-Bank den Brief eingereicht hätte. -
Ich stimmt Ulf zu.
Wenn sich die bewilligende Gläubigerin im Besitz des Briefs befindet, bedarf es wegen der auch für das GBA geltenden Vermutung des § 1117 Abs.3 BGB (i.V.m. § 1154 Abs.1 S.1 BGB) keines Nachweises der Briefübergabe (RGZ 93, 44; KGJ 30 A, 267; KGJ 32 A, 287; KGJ 40, 281; BayObLGZ 1987, 97, 100 = Rpfleger 1987, 363 sowie Meikel/Bestelmeyer § 41 RdNr.50 m.w.N.). -
an juris2112
Der Brief wurde vom Notar eingereicht, ob der diesen von der bewilligenden (nicht eingetragenen) Gläubigerin hatte, wurde nicht angegeben. -
an juris2112
Der Brief wurde vom Notar eingereicht, ob der diesen von der bewilligenden (nicht eingetragenen) Gläubigerin hatte, wurde nicht angegeben.
Schon klar. Muss auch niemand angeben, denke ich.
Dein Fall ist ja nun nicht wirklich selten und ich habe noch nie gesehen, dass dort irgendwas zur damaligen Briefübergabe gesagt wird.
Daher:
Löschung und gut! -
Ich hätte auch keine Bedenken davon auszugehen, dass der Notar die Löschungsbewilligung und den Brief von B erhalten hat. Daher: löschen.
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Lösch es endlich!
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Sonst stand in den Abtretungserklärungen halt immer "... unter Übergabe des Briefes ...". Das fehlte diesmal und ich daher unsicher.
Aber ist ja schon gut, ich werde löschen! -
Wenn nicht klar ist, für wen der Brief vorgelegt wurde, ist es für den Nachweis des Briefbesitzes erforderlich, dass der vorlegende Notar (auch nachträglich) angibt, von wem er den Brief erhalten hat (BayObLG Rpfleger 1983, 17; Meikel/Bestelmeyer § 41 RdNr.48). Im vorliegenden Fall entfällt dieser Nachweis nicht schon deshalb, weil die seinerzeitige Briefübergabe an den Zessionar belegt ist. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Brief damals übergeben wurde, sondern darauf, ob der Bewilligende zum jetzigen Zeitpunkt bewilligungsberechtigt ist.
Fazit:
Die Zwischenverfügung war mit dem vorliegenden Inhalt nicht begründet, weil nicht der Nachweis der Briefübergabe, sondern der Nachweis des Briefbesitzes fehlte. Es genügt für die Löschung, wenn der Notar unter Beifügung seines Siegels (§ 29 GBO!) erklärt, dass er den Brief vom Zessionar erhalten hat. Ebenso genügt es natürlich, wenn er den Brief vom Eigentümer erhalten hat, sofern die Gläubigerin -wie in der Regel- den Brief zusammen mit der Löschungsbewilligung an diesen übersandt hatte, damit der Eigentümer mit allen erforderlichen Löschungsunterlagen bewaffnet zur Erklärung seiner Eigentümerzustimmung und zur Beantragung der Löschung schreiten konnte (§§ 1183 BGB, 27 GBO). Denn in diesem Fall steht keine Abtretung des Rechts, sondern nur eine bloße Briefaushändigung ohne weitere Rechtswirkungen in Frage. -
Hab hier noch son kleines Problem, bei der Brieferteilung soll ja ein nachweis der aushändigung zu den akten genommen werden. Der nachweis wurde duch ersatzzustellung und dazugehöriger zustellungsurkunde geführt. Ist das für die serviceeinheit ein nach § 38 Geschbeh und § 49a ) GBV § 60 GBO ausreichender nachweis???gibts eventl für nds. eines besondere AV.
Meiner meinungs nach wären die Vorschriften der ZPO grundsätzlich für die GBO anwendbar, nur mit der beründung mangelt es nocht...danke unsc ein schönes we!! -
Bei uns steht das in der GBGA. So etwas gibt es in Niedersachsen bestimmt auch.
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Hmmh, das mag natürlich sein, nur wo bekomme ich die nun her??
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Bist Du nicht gerade in im Ausbildungsgericht? Die müssen so etwas haben! Wie arbeiten die Kollegen denn sonst?
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