Hof: Zuständigkeit des Lw-Gerichts

  • § 4 Abs.2 S.1 GBO ist im Hinblick auf die gemeinsam buchungsfähigen Grundstücke keine Erweiterung, sondern eine Einschränkung des § 4 Abs.1 GBO, weil er zusätzlich zum gleichen Eigentumsverhältnis noch die Hofzugehörigkeit der Grundstücke voraussetzt. Eine Erweiterung des Abs.1 enthält der Abs.2 nur insoweit, als er die gemeinsame Buchungsform auch erlaubt, sofern die betreffenden Grundstücke nicht bei demselben Grundbuchamt geführt werden.

    Für unser Problem ist nicht die Erweiterung, sondern die eingangs genannte Einschränkung des Anwendungsbereichs des Abs.1, weil bei den Fallgestaltungen des Abs.2 in jedem Fall die Hofzugehörigkeit der gemeinsam zu buchenden Grundstücke Voraussetzung ist.


  • Aber der Wortlaut des § 4 Abs.2 S.1 GBO ist im Hinblick auf das Erfordernis der Hofzugehörigkeit völlig eindeutig.


    Eindeutig vielleicht aber dann in einer anderen Richtung:

    Ich lese die Absätze 1 und 2 des § 4 GBO wie folgt:

    1. Grundstücke desselben Eigentümers können zusammen geschrieben werden, wenn die Grundbücher bei dem selben GBA geführt werden (und Verwirrung nicht zu besorgen ist).
    2. Grundstücke desselben Eigentümers, die bei verschiedenen GBÄmtern geführt werden, können zusätzlich auch dann zusammen geschrieben werden, wenn es sich um Hofgrundstücke handelt.
      Zuständig ist das GBA, bei welchem die Hofstelle geführt wird.

    Damit stellt der Absatz 2 IMO eindeutig eine Erweiterung für Abs. 1 dar (betreffend die Zusammenschreibungsmöglichkeiten zu einem Personalfolium), die jedoch nur für Hofgrundstücke gilt.
    Bei Gebrauchmachen von Abs. 2 ist daher die Hofzugehörigkeit nachzuweisen.
    Bei Buchung nach Abs. 1 nicht.

    Meine Lesart wird übrigens auch von Demharter geteilt:

    Zitat


    In Erweiterung des Abs. 1 gestattet Abs. 2 Satz 1 die Zusammenschreibung mehrerer Grundstücke auf einem Blatt auch dann, wenn ihre Grundbücher von verschiedenen GBÄmtern geführt werden. Erforderlich ist jedoch, daß die in Betracht kommenden Grundstücke rechtlich miteinander verbunden sind.


    Quelle: Demharter, Grundbuchordnung, 23. Auflage, Rn. 13 zu § 4 GBO.

    Die rechtliche Verbindung, von der Demharter spricht, liegt in unseren Fällen natürlich in der Hofzugehörigkeit begründet.

    Also ich halte meine Meinung hierzu insgesamt für gut begründet. Die "Gegenseite" hat bisher wenig an handfesten Argumenten geliefert.
    (Eigentlich nur den § 7 HöfeVfO, der jedoch nur für das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren gilt und nicht fürs Grundbuchverfahren.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hänge mich hier mal dran: Der Eigentümer ist in zwei Grundbuchblättern eingetragen, in dem einen Grundbuch ist ein Hofvermerk eingetragen, in dem anderen nicht. Dem Landwirtschaftsgericht wird ein Hofübergabevertrag mit dem Antrag auf Erteilung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung vorgelegt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erachtet es der Landwirtschaftsrichter für sinnvoll, dass der Bestand des Grundbuches, bei dem kein Hofvermerk eingetragen ist, dem Grundbuch zugeschrieben wird, auf dem der Hofvermerk eingetragen ist. Der Notar, der den Übergabevertrag zur Genehmigung eingereicht hat, stellt einen entsprechenden Antrag, und ich habe nun die Akten mit der Bitte um weitere Veranlassung bekommen. Geht das so einfach?

  • Ich kenne es nur so, dass das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt um Übernahme der Grundstücke auf das Höfegrundbuch ersucht.
    Ich würde daher die Sache dem Landwirtschaftsgericht vorlegen mit der Bitte um Feststellung der Hofzugehörigkeit der Grundstücke zu dem im Grundbuch von ... eingetragenen Hof gemäß der Höfeordnung.

    Life is short... eat dessert first!

  • M. E. ist die Übertragung der Grundstücke auf das Hofgrundbuch entsprechend §§ 2,3 HöfeVfO ohne Ersuchen des Lw-Gerichts nicht möglich.
    Ich würde die Akte m. d. B. um förmliches Ersuchen zurückgeben.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Muss da auch nochmal nachhaken:

    Fall:

    Eigentümer 1 veräußert Grundstück. Dieses ist auf " normalem " GB-Blatt gebucht.

    Erwerber hat Grundbesitz in Bezirk eines anderen Grundbuchamtes. Dieser Grundbesitz ist ein Hof gemäß Höfeordnung.

    Die Beteiligten beantragen nun die Buchung des veräußerten Grundstücks auf das "Hofblatt" des Erwerbers.

    Nach Anfrage an das andere Grundbuchamt, teilt mir dieses mit, dass der Erwerber Eigentümer des Hofgrundbuches ist, aber zur Vollziehung die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts nötig ist. (Anderes GBA = NRW, mein GBA = Niedersachsen).

    Wer muss diese Genehmigung einholen?
    Und wenn die Genehmigung (evt. Ersuchen) von Amts wegen einzohlen ist, von welchem Landwirtschaftsgericht ist diese einzuholen ??

    Hat jemand vielleicht einen Vordruck für solch eine Anfrage an das Landwirtschaftsgericht??

    Dankeschön für die Hilfe

  • Wer muss diese Genehmigung einholen? Der Notar !
    Und wenn die Genehmigung (evt. Ersuchen) von Amts wegen einzohlen ist, von welchem Landwirtschaftsgericht ist diese einzuholen ?? Zuständig ist in Rhl.-Pfalz der Höfeausschuss, wo die Hofakten geführt werden. Das Landwirtschaftsgericht hat mit der Zuschreibung oder Abschreibung aus der Höferolle hier nichts zu tun.

  • Hat das GBA auch zufällig gesagt, warum es die Genehmigung des Lw-Gerichts für erforderlich hält?

    Zumindest hier in Nds. ist mir das bisher nicht bekannt. :nixweiss:

    Ansonsten wie Tarzan schon sagte:

    Genehmigug hat der Notar einzuholen.

    Zuständig ist das Lw-Gericht, in dessen Bezirk der Hof liegt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In NRW ist das Landwirtschaftsgericht im Bezirk des Hofes zuständig. Es stellt die Hofzugehörigkeit des Kaufgrundstücks zu dem Hof gemäß der Höfeordnung fest.
    Falls nur mein AG beteiligt ist, lege ich die Sache dem Landwirtschaftsrichter vor, das daraufhin die Hofzugehörigkeit feststellt. Ich habe das auch schon so gemacht, wenn die Anfrage eines anderen AG gekommen ist wegen der Übernahme eines Grundstücks in ein Höfegrundbuch. Vermutlich kann man auch vom Notar die Beibringung verlangen, ich fand es nur auf meine Art immer einfacher. ;)
    Vielleicht solltest Du den zuständigen Kollegen einfach mal anrufen und das weitere Vorgehen am Telefon klären. :nixweiss:

    Life is short... eat dessert first!

  • JA werde wohl mal telefonieren und ihn Fragen. ob er der Ansicht ist, dass der Notar die Genehmigung des zuständigen LW-Gerichts in NRW einholen muss, oder ob er es wie du machen würde und es selber dem LW Richter vorlegt.

    Danke für die Hilfe.

    Zusatz:

    Ich bin ja in Niedersachsen tätig. Hat jemand Erfahrungen/Vorschriften wie es hier aussieht?? Angenommen ein Grundstück ("normales" Grundbuch) soll auf einem anderen Grundbuchblatt (Hof) gebucht werden infolge einer Veräußerung.

    Ist in Niedersachsen auch die Genehmigung erforderlich? Oder ist der das zuständige LW-Gericht zu beteiligen?

  • Es stellt die Hofzugehörigkeit des Kaufgrundstücks zu dem Hof gemäß der Höfeordnung fest.


    Nach meinem alten Kommentar ist genau das aber nicht erforderlich. Dort heisst es

    Zitat


    Hinzuerworbene landwirtschaftliche Grundstücke sind auf Antrag des Erwerbers ohne Zusammenschreibungsersuchen des Landwirtschaftsgerichts im selben Grundbuchblatt einzutragen. Eines Nachweises der Hofbestandteilseigenschaft bedarf es nicht (OLG Celle AgrarR 75, 105).


    (Faßbender, HöfeO, 2. Auflage 1991, Rn. 41 zu § 2 HöfeO).

    Habt Ihr da eventuell neuere Kommentierung oder Rechtsprechung, die Euer Vorgehen stützt?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Ist in Niedersachsen auch die Genehmigung erforderlich? Oder ist der das zuständige LW-Gericht zu beteiligen?


    Nein! Siehe #35.

    (Dürfte aber eigentlich auch für NRW gelten, denke ich.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @UweGRG:

    so wie du schreibst müsste/könnte dies auch für NRW bzw. alle solche Fälle gelten.


    Mola: gibt es in NRW irgendeine gesetzliche Grundlage für euer Vorgehen??

    Würde gerne, bevor ich eine Zwischenverfügung machen sollte auf Nummer sicher gehen.

  • Ja, die gibt es, § 7 Abs. 1 Höfeverfahrensordnung:

    Zitat


    § 7 Besonderes Grundbuchblatt
    (1) Die zum Hof gehörenden Grundstücke desselben Eigentümers sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen; das Ersuchen ist von Amts wegen zu stellen.
    (2) Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, sind nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutragen.
    (3) Werden einzelne Grundstücke vom Hof abgetrennt, so ist der Hofvermerk nicht mit zu übertragen.


    Nach Rücksprache mit meinem Lw-Richter gilt dies natürlich auch für Grundstücke, die später auf das Höfegrundbuch übernommen werden sollen. Da das Ersuchen von Amts wegen zu stellen ist, müsste es vom GBA auch von Amts wegen eingeholt werden (also so wie von mir praktiziert).

    Life is short... eat dessert first!

  • zu #38:

    Hmm, der § 7 HöfeVfO besagt aber nicht, dass ausschließlich aufgrund Ersuchen zusammenzuschreiben ist.

    Insbesondere kann ich daraus kein Erfordernis einer Genehmigung durch das Lw-Gericht für den hier diskutierten Fall erkennen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich freue mich, dass ich auf diesen Thread gestoßen bin. (Endlich kann auch ich meinen – monatelang behüteten – Senf dazu geben. ;))

    Zunächst einmal stimme ich den Postern GRG-Uwe, Mola, Juris2112 und emerson zu. Die Notare erhalten deshalb von mir gelegentlich einen – etwa wie folgt lautenden – Hinweis, der auch die weitere Begründung für meine Rechtsauffassung enthält:

    Zusatz für Notarin Hüdentüden:
    Der "Antrag" des Käufers (gemäß § 14 des Grundstückskaufvertrages) auf Übertragung des erworbenen Grundbesitzes in das Grundbuch von Entenhausen Blatt 4711 wird dem Landwirtschaftsgericht als Anregung zur weiteren Veranlassung vorgelegt.

    Hintergrund:

    Bei dem im Grundbuch von Entenhausen Blatt 4711 eingetragenen Grundbesitz handelt es sich um einen Hof gemäß Höfeordnung. Gemäß § 7 Abs. 2 HöfeVfO sind jedoch Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutragen. Die Feststellung, ob Hofeszugehörigkeit des zuerworbenen Grundstücks vorliegt, steht dabei nicht dem Grundbuchamt, sondern ausschließlich dem Landwirtschaftsgericht zu. Nur dieses kann das Grundbuchamt um eine entsprechende Eintragung ersuchen; der Eigentümer hat hierbei kein eigenes Antragsrecht, ihm steht lediglich frei, ein entsprechendes Ersuchen gem. § 7 Abs. 1 HöfeVfO durch das Landwirtschaftsgericht herbeizuführen (vgl. hierzu z.B.: Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, 10. Aufl. 2001, Rn 76, 117, 121, 122; BVerfG, Beschl. v. 23.6.1987 – 2 BvL 5/83; OLG Hamm, Beschl. v. 18.8.1988 – 15 W 64/88; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 11.6.1997 – 3 W 27/97 m.w.N.).

    Hinweis:

    Eine spätere Eintragung auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts wäre übrigens gemäß § 69 Abs. 2 KostO gebührenfrei.
    Mit dieser Rechtsauffassung korrespondiert übrigens auch die jüngste wesentliche Änderung des Länderteils Niedersachsen der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) vom 20.03.2008, die einen Hinweis auf die materiellrechtliche Bedeutung der Frage der Hofzugehörigkeit gibt:
    XIX. Mitteilungen in Höfesachen

    1 Mitteilungen des Grundbuchamtes in Bezug auf Erwerb und Verlust der Hofeigenschaft

    (1) Mitzuteilen sind …

    3. die zur Kenntnis des Grundbuchamts gelangenden Tatsachen, die Anlass zu der Annahme geben, dass …

    c) hinzuerworbene Grundstücke Bestandteile eines Hofes oder Ehegattenhofes geworden sind.


    (2) Die Mitteilungen nach Abs. 1 Nr. 3 sind von dem (Anmerkung von z.w.V.: inzwischen korrigiert in: ) Rechtspfleger zu veranlassen.

    (3) Die Mitteilungen sind zu richten:
    1. an das Landwirtschaftsgericht,


    Anmerkungen:
    1) Ein solcher Anlass wird z.B. gegeben sein ...


    zu c), wenn der Eigentümer eines Hofes weiteren Grundbesitz erwirbt, (Anmerkung von z.w.V.: sogar solcher,) der von der Hofstelle bewirtschaftet wird oder dem Hof dient.
    Ich behaupte aber nicht, die Wahrheit gepachtet zu haben. Auch die (grundbuchamtsentlastende) Auffassung von Ulf verdient Respekt.
    (Und die Existenz einer Kommentarstelle wie bei Schöner/Stöber Rn 569 schützt vor dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!