Hof: Zuständigkeit des Lw-Gerichts

  • Gemäß § 7 Abs. 2 HöfeVfO sind jedoch Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutragen.


    Sorry, aber ich halte diese Auffassung nicht für zutreffend.

    Gem. § 7 Abs. 2 HöfeVfO hat nur das Lw-Gericht nicht um Zubuchung solcher Grundstücke zu ersuchen. Man muss doch den Abs. im Zusammenhang mit Abs. 1 lesen und dann wird klar, dass es hier nur um die Ersuchen des Lw-Gerichts geht.

    Entsprechend sagt auch die Kommentierung dazu

    Zitat


    Das GBA bucht in der Regel von sich aus alle demselben Eigentümer gehörenden Grundstücke einer Gemarkung zusammen (vgl. RN 2). Sofern dies bei einem Hof nicht geschehen ist, ersucht der Landwirtschaftsrichter (...)


    (Faßbender, HöfeO, 2. Auflage 1991, Rn. 8 zu § 7 HöfeVfO; Hervorhebung durch mich).

    Im übrigen vertritt Schöner/Stöber unter Nr. 569 (zumindest in der 12. Auflage) die gleiche Auffassugung wie Faßbender (und meiner einer).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im übrigen vertritt Schöner/Stöber unter Nr. 569 (zumindest in der 12. Auflage) die gleiche Auffassugung wie Faßbender (und meiner einer).



    Nicht ganz: Bei Schöner/Stöber (14. Aufl.) hält man einen besonderen Nachweis der Hofzugehörigkeit dann für notwendig, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, dass das Grundstück nicht zum Hof gehören dürfte.

    Die Diskussion verdeutlicht aber gut, welches Spektrum an Rechtsauffassungen existiert. Schwarz-Weiß gibt es bei dieser Frage jedenfalls nicht.

    Im Übrigen: Siehe die letzten beiden Sätze in #40. ;)


  • In meinen Augen ist schon der Ansatz von Euch falsch:
    Ich denke, der § 7 HöfeVfO richtet sich an das Lw-Gericht und nicht an das GBA. Das ergibt sich schon aus der Systematik der Regelungen. Bei der HöfeVfO handelt es sich um die "Verfahrensordnung für Höfesachen". Sie gilt also (nur) in Lw-Verfahren und nicht in Grundbuchsachen.


    Würde sich die HöfeVfO nur an das Landwirtschaftsgericht richten, enthielte sie sicher nicht folgende Vorschriften:

    • § 6 HöfeVfO,
    • § 7 Abs. 1 Hs. 1 HöfeVfO,
    • § 7 Abs. 3 HöfeVfO,
    • § 9 HöfeVfO,
    • § 18 HöfeVfO.

    Diese benötigt das Landwirtschaftsgericht nämlich nicht.
    Diese sind für das Grundbuchamt bestimmt. (Wer widerspricht mir?)

    § 9 HöfeVfO enthält gar eine ausdrückliche Weisung nur an das Grundbuchamt, die den § 55 GBO ergänzt.
    Und: Er verweist auf eine Vorschrift des, in diesem Thread umstrittenen, § 7 HöfeVfO.

    Ich bleibe deshalb dabei:
    Auch § 7 Abs. 2 HöfeVfO ist vom Grundbuchamt zu beachten.

    (Der Verlag C.H. Beck hat dieses Gesetz wohl auch nicht unbedacht den Beck'schen Textausgaben GBO und nicht nur Gesetzessammlungen zu Landwirtschaftssachen hinzugefügt.)

  • Okay, ich habe das falsch formuliert. Die HöfeVfO kann sich natürlich auch an das GBA richten. Nämlich dann, wenn das GBA im Rahmen einer Höfesache tätig wird (wie z.B. im Fall der Eintragung eines Hofvermerks nach § 6).

    Das ändert aber doch nichts daran, dass Adressat des § 7 Abs. 2 nach meinem Verständnis nur das Lw-Gericht sein kein.

    Du siehst das anders und das ist Dein gutes Recht als Rechtspfleger.

    Ulf

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  • Ich muss leider nochmals nachhaken:

    Wieder eingetragener Hof gemäß der Höfeordnung. Mutter veräußert im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Flurstück des Hofgrundbesitzes an den Sohn (dabei handelt es sich um das Hofgebäude nebst einer kleinen Landwirtschaftsfläche).

    Beantragt wird die Umschreibung auf ein neu anzulegendes Grundbuchblatt.

    Soweit kein Problem.

    Meine Frage:
    Muss ich das Landdwirtschsftsgericht informieren und anregen, dass dieses die Eintragung eines Hofvermerks bei dem neu anzuelegenden GB-Blatt ersucht, da das veräußerte Flurstück zum Hof gehörte??

    Oder hat mich das nicht zu interessieren und ich lege das neue GB - Blatt an und buche es einfach auf diesem??? Dankeschön.

  • im Fall eines Übergabevertrages brauchst Du ja eh die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts. Da kommt bei uns dann meist ein Ersuchen hinsichtlich der Vermerke (Löschung, Zugehörigkeit etc) gleich mit dabei.

    Wenn ich ansonsten nur die Hofstelle abschreibe (z.B. aufgrund eines Verkaufs) lege ich die Akte danach dem Landwirtschaftsrichter vor m.d.B. um Pfrüfung der Hofeigenschaft und ggfs Hergabe eines Ersuchens.

  • Sehe ich wie Luzie. Bei Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist die vorherige Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts erforderlich.
    Falls die Hofstelle verkauft wird, muss das LW-Gericht anschließend ggfls. prüfen, ob noch ein Hof gemäß der Höfeordnung vorliegt.

    Life is short... eat dessert first!

  • Mit Übertragung der Hofstelle kann der ursprüngliche Hof nach § 1 Abs. 1 HöfeO kein Hof i. S. der HöfeO sein.
    Er verliert seine Hofeigenschaft aber erst mit Löschung des Hofvermerks.
    Ich würde die Akte mit entsprechendem Vermerk dem Lw-Gericht vorlegen. Das ersucht dann von Amts wegen um Löschung des Hofvermerks auf dem alten Blatt.

    Ein Hofvermerk wird nicht mit übertragen. Wird die Hofstelle veräußert, geht der Hofvermerk nicht mit.
    Der Hofvermerk könnte auf Ersuchen des Lw-Gerichts beim Sohn erstmalig eingetragen werden, wenn dieses auf Grund eines Antrages des Sohnes oder auf Grund einer Mitteilung des Finanzamtes über den Wirtschaftswert darum ersucht.
    Nach dem mitgeteilten Sachverhalt glaube ich aber nicht, dass es sich um einen "neuen" Hof handelt.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ist m.E. keine Hofübergabe, da nur ein Teil des Hofes übertragen wird (vgl. Faßbender, HöfeO, 2. Auflage 1991, Rn. 10 zu § 17 HöfeO, OLG Celle RdL 49, 268). Daher genügt - sofern überhaupt die Flächengrenzen überschritten werden - Gen. nach GrdstVG. Die Gen. des Lw-Gerichts ist somit hier nicht erforderlich.

    Anschließende Vorlage an das Lw-Gericht zur Überprüfung der Hofeigenschaft ist aber nie verkehrt.

    Ulf

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  • Rechtspfleger in Niedersachsen:

    es soll eine Entscheidung des OLG Celle geben (aus Januar 2010), die nochmals bestätigt, dass ein hinzuerworbenes Grundstück/Flurstück nicht einfach so vom Grundbuchamt auf das Höfegrundbuchblatt des Erwerbers zugeschrieben werden darf.

    In der Entscheidung wird vorgetragen, dass zunächst ein neues GB-Blatt angelegt werden soll/muss und dann der Zuschreibungsantrag dem LW-Gericht vorgelegt werden soll/muss. Dieses macht dann ggf. ein Ersuchen fertig, in dem es mitteilt: ok, kann dem Hof zugeschrieben werden.

    Kennt einer diese Entscheidung? Bzw. macht ihr das in Niedersachsen genauso?

    Danke

  • Die Entscheidung ist mir nicht bekannt.

    Ich handhabe es (inzwischen) so:

    Wenn ein konkreter Antrag auf Zubuchung zum Hof vorliegt, erlasse ich eine ZwVfg. und gebe dem Notar auf, ein entsprechendes Ersuchen nach § 7 HöfeVfO des Lw-Gerichts zu erwirken. Passiert dies nicht, buche ich den Vertragsgegenstand auf einem anderen Blatt und gebe dem Lw-Gericht Mitteilung über die Eintragung.

    Fragt ein anderes GBA hier wegen der Übernahme eines "fremden" Flurstücks und Buchung auf einem hiesigen Hof an, teile ich mit, dass keine Grundsätzlichen Bedenken bestehen aber dass zur Zubuchung zum Hof noch ein Lw-Ersuchen erforderlich ist.
    (Dann muss das abgebende GBA sehen, wie/ob es ein solches bekommt.)

    Ulf

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  • Die Entscheidung des OLG Celle ist vom 25.01.2010, 7 W 4/10, und basiert auf meiner Anlegung eines neuen GB-Blattes statt der Zuschreibung zum Hofgrundbuch. Nach der Entscheidung des OLG ist es dem Grundbuchamt verwehrt über den Antrag des Erwerbers, das erworbene Grundstück dem Hofgrundbuch zuzuschreiben, selbst zu entscheiden.
    Weil diese Frage von meinen Kollegen unterschiedlich gehandhabt wurde und ich auch im Forum nichts konkretes fand habe ich einfach dem Gesetz genüge getan und zum Ärger für manche Kollegen im Haus auch noch Zustimmung vom OLG erhalten, sorry falls das schon wieder neue Probleme macht. :D
    Im Haus geben wir jetzt die Akten schon mit der Vormerkung zum Lw-Gericht mit der Anfrage ob die Zuschreibung im Falle der Umschreibung ok geht oder weisen den Notar mit der Eintragungsnachricht darauf hin, dass er eine solche Entscheidung/Stellungnahme des Lw-Gerichts mit dem Umschreibungsantrag einreichen müsste.

  • @Ka-üps:

    ich finde es gut, dass es mal was eindeutiges dazu vom OLG gibt. Wäre nett wenn du die Fundstelle der Entscheidung oder die Entscheidung selbst reinstellst oder per PN schicken könntest.

    Danke

  • 7 W 4/10
    GOE-140-74


    B e s c h l u s s

    In der Grundbuchsache

    betreffend das Grundbuch von ...

    Beteiligter:

    ...

    Antragsteller und Beschwerdeführer,

    Verfahrensbevollmachtigter: Rechtsanwalt und Notar ...

    hat der 7, Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 25. Januar 2010 beschlossen:

    Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - ... vom 14. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragt der Beteiligte.

    Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.


    Gründe

    Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässige Beschwerde des Beteiligten ist unbegründet.

    Das Grundbuchamt hat zutreffend das von dem Beteiligten erworbene landwirtschaftliche Grundstück zur Größe von 4,9150 ha nicht dem vorhandenen Hofgrundbuch ... Blatt ... zugeschrieben, sondern für dieses Grundstück ein neues Grundbuch ... Blatt ... angelegt, wobei es verfügt hat, dass die Grundakten dem Landwirtschaftsgericht wegen des mit der Auflassungserklärung verbundenen Antrags auf Zuschreibung zum Hof vorzulegen sind. Denn nach § 7 Abs. 1 HöfeVfO kann ein zum Hof gehörendes Grundstück nur auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts dem Grundbuchblatt des Hofes zugeschrieben werden.

    Soweit der Beteiligte mit seiner Beschwerde vorbringt, dass ein Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts hier nicht erforderlich sei, weil es in seiner freien Wahl liege, ob das in Rede stehende Grundstück, welches er erworben habe, dem Hof zugehörig sei oder nicht, und er deshalb bestimmen könne, dass das Grundstuck dem Grundbuchblatt zugewiesen werde, auf dem der Hofvermerk eingetragen sei, gehen seine Ausführungen fehl. Der Beteiligte verkennt, dass Hoferklärungen, wie aus den §§ 2, 4 HöfeVfO folgt, ausschließlich gegenüber dem Landwirtschaftsgericht (und nicht auch gegenüber dem Grundbuchamt) abzugeben sind und dass es dem Landwirtschaftsgericht obliegt, nach Prüfung der höferechtlichen Vorschriften das Grundbuchamt zu ersuchen. die entsprechende Eintragung im Hofgrundbuch vorzunehmen (vgl. hierzu auch Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Auflage, zu § 1 HöfeO, Rdnr. 156), wobei ein besonderes Feststellungsverfahren nach § 11 I c HöfeVfO nur in Zweifelsfällen erforderlich ist (Steffen/Ernst, Höfeordnung, 2. Aufl. 2006, § 7 HöfeVfO Rdnr. 3).

    Dem Grundbuchamt ist es hier also verwehrt gewesen, über den Antrag des Beteiligten, das erworbene Grundstück dem Grundbuchblatt seines Hofes zuzuschreiben. selbst zu entscheiden. Folgerichtig hat es deshalb für das von dem Beteiligten erworbene Grundstück ein neues Grundbuchblatt angelegt und ansonsten die Angelegenheit dem Landwirtschaftsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.

    Ulf

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