Nach vielen Jahren an einem innerstädtischen Grundbuchamt bin ich nun zu einem Grundbuchamt mit ländlichem Anteil gewechselt, daher bin ich mit Höferecht noch nicht so vertraut.
Ein Landwirt tauscht mit der Gemeinde Grundstücke. Das Grundstück, welches der Landwirt erhält, soll als eigenständiges Grundstück zum Hof gebucht werden. Dank des Forums habe ich die oben genannte Entscheidung des OLG Celle gefunden. Danach kann das Grundbuchamt bei eindeutigen Fällen auch ohne Mitwirkung des Landwirtschaftsgerichts ein Grundstück zum Hof zubuchen.
Eine neuere Entscheidung des BGH sowie die von mir zu Rate gezogene Kommentarliteratur und auch der Wortlaut des § 7 Absatz 2 HöfeVfO stehen dem meines Erachtens entgegen. Ich meine, dass ich die beantragte Zu-/Abschreibung nicht ohne Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts vornehmen darf:
Der Leitsatz des BGH, Beschl. v. 26.6.2014, V ZB 1/12, lautet:
"Bei einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück kann ein Flurstück Hofbestandteil, ein anderes dagegen hoffrei sein.
Das Landwirtschaftsgericht kann das Grundbuchamt ersuchen, einzelne Flurstücke von einem einheitlichen, mit einem Hofvermerk versehenen Grundstück abzuschreiben."
Nach v. Selle/Huth/v. Selle LwVG § 1 Rn. 230/231 (unter Bezug auf die BGH-Entscheidung) fällt es in die alleinige Verantwortung des Landwirtschaftsgerichtes, welche Grundstücksteile Hofbestandteile sind und welche nicht. So verstehe ich auch Düsing/Martinez/Düsing HöfeVfO § 7 Rn. 4, 7.
Des Weiteren gehe ich davon aus, dass es der Hofeigentümer nicht in der Hand hat, durch Beantragung von Zuschreibung/Vereinigung von Grundstücken zum Hof diese zum Hof zugehörig zu erklären (und so ggf. Einfluss auf die Erbfolge zu nehmen) (hierzu: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann HöfeO § 2 Rn. 21).
Vielleicht hat ja noch jemand einen anderen Gedanken hierzu, aber ich denke, um das Landwirtschaftsgericht kommt man hier nicht herum.