Gemäß § 7 Abs. 2 HöfeVfO sind jedoch Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutragen.
Sorry, aber ich halte diese Auffassung nicht für zutreffend.
Gem. § 7 Abs. 2 HöfeVfO hat nur das Lw-Gericht nicht um Zubuchung solcher Grundstücke zu ersuchen. Man muss doch den Abs. im Zusammenhang mit Abs. 1 lesen und dann wird klar, dass es hier nur um die Ersuchen des Lw-Gerichts geht.
Entsprechend sagt auch die Kommentierung dazu
Zitat
Das GBA bucht in der Regel von sich aus alle demselben Eigentümer gehörenden Grundstücke einer Gemarkung zusammen (vgl. RN 2). Sofern dies bei einem Hof nicht geschehen ist, ersucht der Landwirtschaftsrichter (...)
(Faßbender, HöfeO, 2. Auflage 1991, Rn. 8 zu § 7 HöfeVfO; Hervorhebung durch mich).
Im übrigen vertritt Schöner/Stöber unter Nr. 569 (zumindest in der 12. Auflage) die gleiche Auffassugung wie Faßbender (und meiner einer).