Auslagenersatz (Portokosten) für IV bei Übertragung der Zustellung nach § 8 III InsO

  • Läuft bei uns genauso! Der Aufwand wird vom TH/IV ausgehend von den Portokosten auf mindestens 1 € je Zustellung geschätzt.

  • hallo!

    ich möchte hier das thema gerne noch einmal aufgreifen, weil ich gerade mit einer kanzlei darüber diskutiert habe, ob denn nun die Zustellungskosten auch noch mit 19% mwst. zu berücksichtigen sind.

    Meine Begründung war: Sachkosten der Zustellungskosten sind laut BGH erstattunsfähig, das bedeutet konkret, dass wir die Kosten für Briefmarke, Umschlag etc. erstatten. Wenn der RA einen Umschlag kauft, bezahlt er u. a. auch Mehrwertsteuer i. H. v. 19%, er bekommt aber von uns dann auch den gesamten Betrag wieder, also auch den Umsatzsteuerbetrag. Wenn er möchte, kann er also die Briefumschlagskosten in Brutto und Netto unterteilen, dann kann er auch auf der Abrechnung die MwSt ausweisen und als Teil der Auslage bekommen.

    ABER EBEN NICHT EXTRA! Also nicht 10 ct. für Briefumschlag der 10 ct. gekostet hat PLUS 1,9 ct. MwSt.


    Die Kanzlei hält dagegen:
    Porto (Briefmarken) enthalten KEINE Mehrwertsteuer, wenn man diese bei der Post kauft (55 ct. / Marke EXCL Mwst.), was dazu führt, dass die RAe anscheinend dieses irgendwie zusätzlich tragen müssen oder so... hab ich ehrlich gesagt nicht ganz verstanden.
    Was ich aber als Argument gelten lasse, ist, dass - wenn eben nicht in diesen Sachkosten Mehrwertsteuer enthalten - ggf. tatsächlich die MwSt zusätzlich zu erstatten wäre.


    Ich bin mit der Kanzlei so verblieben, dass diese ein RM einlegen und dann gucken wir mal weiter. Sagenhafter Streitwert von 3 € - irgendwas, aber ist ja doch interessant.

    Sobald ich mehr weiss, gibt's Bescheid.

  • dunkel erinnere ich mich, dass auch im RVG dem Mandanten Portokosten mit Ust in Rechnung gestellt werden, bzw. wenn der Anwalt eigentlich umsatzsteuerfreie Auslagen geltend macht, wie die Besorgung eines Registerauszuges, wohl, weil es eine steuerbare Leistung ist.

    Der Verwalter erbringt ebenfalls eine steuerbare Leistung.


    Soweit die Masse zu Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat man sowieso die Nullnummer.

    Die Aufteilung in steuerfreie und mit Ust. behaftete Vergütung würde ja zu einem herrlichen Chaos führen.

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  • sorry, das hab ich nicht so ganz verstanden. Ich muss zugeben, dass ich bei dieser blöden Zusatzauslagenrechnerei da nicht anfang, dies nach umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerbehaftet auseinanderzuposamentieren. Ich akzeptiere einen Pauschalbetrag pro Gläubiger und fertig ab. Haue den auf die pauschalierten Auslagen drauf, setz die UST dazu und achte in den entsprechenden Fällen darauf, dass die UST auch schön wieder in die Masse zurückfließt. Um etwaiger Steuerfuchserei zu entgehen, setz ich eben nicht Auslagen pauschal (incl. UST), gesonderte Zustelungsauslagen (incl. UST) und gesonderter Zustellungsauslaugen (ohne UST) fest.
    Also sollte ich mal zu einem Steuerrechtsseminar geschickt werden, würden mich die Petitessen der Doppelumsatzsteuerproblematik doch weit mehr interessieren als die gewaltige Frage, ob ich nun 3,59 EUR UST mehr oder weniger bei den Auslagen festzusetzen hab.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • ... Haue den auf die pauschalierten Auslagen drauf, setz die UST dazu und achte in den entsprechenden Fällen darauf, dass die UST auch schön wieder in die Masse zurückfließt....




    ...soweit die Masse zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, aktuell: siehe Reck, ZInsO 2011, Heft 7

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  • Ist aber eben eine grundsätzliche Frage:

    Umsatzsteuer immer auch auf die Kosten für die nach § 8 übertragenen Zustellungen?

    Ich würde gerne zu dem Ergebnis "nein" kommen, da dieses nach meiner Auffassung und Auslegung der Sinnhaftigkeit einfach schlüssiger ist.
    Ob und inwieweit da die Masse vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist ohne Belang.

    Wie gesagt, ich hoffe, dass dazu eine brauchbare Entscheidung ergeht.

    Gruß an alle und ein schönes Wochenende!

  • Vorab: Ob ich Umsatzsteuer draufschlage oder nicht, ist mir zunächst egal, weil ich vorsteuerabzugsberechtigt bin, bei mir bleibt also nie was hängen. Zahle ich Umsatzsteuer auf Auslagen, so hole ich mir diese über die USt-Voranmeldung/-Erklärung wieder.

    Es stellt sich die Frage aber nicht nur für die Auslagen für Zustellungen, sondern für Auslagen allgemein, denn auch in der pauschalierten Auslagenabrechnung nach InsVV sind viele Positionen enthalten, die nicht mit Umsatzsteuer behaftet sind (Porto, Vermögenschadenhaftpflichtversicherung etc.).

    Das Geheimnis liegt in § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG und bei der Frage, ob es sich bei den Auslagen um durchlaufende Posten handelt. Hier ein Artikel mit Verfügung der OFD Karlsruhe zu dem Thema mit Definition des "durchlaufenden Posten". Dort für Anwälte geschrieben, gilt nichts Anderes für die Verwalter.

    P.S.:

    da dieses nach meiner Auffassung und Auslegung der Sinnhaftigkeit einfach schlüssiger ist.


    Vergiss' diese Herangehensweise mit Sinnhaftigkeit und solch unnützen Gewäsch, wir sind hier im Steuerrecht. :teufel:

  • na das 2/3 der Literatur zum "Steuerrecht" in Deutschland erscheint, hat nix damit zu tun, dass dies der beste Verlagsstandort für derartige Literatur wäre, sondern damit, dass sich diese Literaturgattung auf das deutsche Steuerrecht bezieht.
    Mit dem Versprechen einer jeden neu antretenden Regierung, das Steuerrecht zu vereinfachten, potenzieren sich die steuerrechtlichen Probleme. Ich hab die Befürchtung, dass es kaum ein anderes Land auf der Welt gibt, dass sich so sehr mit er Erhebung von Steuern, der - legalen - Umgehung von Steuern und sich mit Steuern an sich befasst. Das deutsche Steuerrecht ist kafkaesk !.
    Tube hat da einen entscheidenen HInweis gegeben: dort wo die Masse vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist es egal. ABER:

    Die besondere - also verfahrensbeogene - Versicherung ist in der Tat ein Prob. Diese ist dogmatisch völlig verfehlt - als Auslage durch die INsVV deklariert.
    Die Auslagenerstattung in der InsVV ist sowieso total verfehlt.
    Im ersten Entwurf war in Anlehnung des damals noch geltenden 26 BRAGeBo 15 % üpauschaliert drin. Dann trat die InsVV in Krraft und das mit den 10% für den Zeitraum danach.
    Begründung: die Absenkung auf 10 % ist gerechtfertigt, weil ja anschließend weniger Auslagen anfällt.
    Hm.... also das war die Begründung für 15 % + 10 % und für jedes Folgejahr noch mal 10%. Sorry, aber da hat sich diese dusselige Begründung nicht drüber verhalten. Aber das ist halt Ministeriumsmurks in Reinkultur. Der Verordnungsgeber hat sich anschließend noch - vermutlich um die Blöße zu bedecken - auf die 30% Kappungsgrenze "eingelassen" (ich will garnicht wissen, an welchem Biertisch das ausgedealt wurde). Mit der "Beschränkung" auf 30% ist der nicht begründete Sündenfall im Nachhinnein verordnungsmäßig sanktioniert worden.
    Da dummerweise Landgerichte verordnungsmäßig verordneten Unfung sanktionierten, sind in einigen Verfahren die Auslagen höher als die Vergütung gewesen. Daher die 30% Grenze.

    Zur besonderen Verwalterversicherung: sie wird zumeist noch aus der Masse bezahlt - was ich in Ordnung finde - den InsVV-Verordnungsgeber vermag ich ohnehin nicht ernst zu nehmen - s.so. und es ist eh eine untergestzliche Norm !. Ich izieh das mittlerweile bei der pauschalierten Berechnung einfach ab und gut ist. Dobmatisch gehört es in die Masseverbindlichkeiten, bisher hab ich aber wegen des Abzugs noch kein Prob gehabt Wird auch nicht kommen :D
    Auch wenn in der Auslagenpauschale z.T. nicht umsatzsteuerliche Auslagen mitbezahlt werden, geht eben eine Aufteilung nicht, das sagt schon das Wort "Pauschale".
    Bei den laut BHG gesonderen Zustellungsauslagen machen professionelle Verwalter dies nur in größeren Verfahren geltend. In richtig großen Verfahren beauftragen die eh einen Konfektionierer zulasten der Masse (was i.O. ist).

    Die gesonderten Zustellungskostenauslagen machen ja dann ein Prob, wenn es sich um ein nicht oder nur bedingt vorsteuerabzugsberechtiges Verfahren handelt (Stichwort: Kostenstundung).
    Tja, die Einhohlung eines Rechtsgutachtens in den entsprechenden Verfahren wäre vielleicht hilfreich, um der Staatskasse die UST-Anteile zu ersparen. Als Schuldnervertreter würd ich mich jedoch gegen die Kostenlast verwahren.

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  • . In richtig großen Verfahren beauftragen die eh einen Konfektionierer zulasten der Masse (was i.O. ist).
    .



    Und auch hier wird er die komplette Leistung, einschließlich Porto der Ust. unterwerfen.


    Der Konfektionierer stellt seine Gesamtleistung (natürlich Brutto) in Rechnung, nicht jedoch Portokosten. Diese sind Teil seiner Kalkulation.

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  • Also, das RM ist mittlerweile eingegangen, ich schreiben gerade meine Nichtabhilfebegründung und werde im Grundsatz so begründen, dass der BGH entschieden hat, dass SACH-Kosten erstattet werden und dass daher in diesen die MwSt schon enthalten ist.

    Wenn ich "Sachen kaufe", bezahle ich schließlich immer Umsatzsteuer. Da der RA dann diese Kosten (zugegebenermaßen durch einen Pauschalbetrag von bei uns immer 1,00 €) erstattet bekommt, ist damit alles abgegolten:

    KEINE zusätzliche MwSt

    Beschwerdewert sind grandiose 2,28 €!!

  • Nee, eben nicht, wie oben schon erläutert: Er muss Umsatzsteuer auf die Beträge ausweisen und abführen. Tut er das nicht, ist er im Bereich der Steuerstraftaten. Und die InsVV sagt zu dem Ganzen eben nur, dass dem TH/IV die von ihm zu zahlende USt festzusetzen ist. Das wird der TH/IV vermutlich auch einwenden, so dass ich Deine Entscheidung nicht ganz nachvollziehen kann.

  • So, mein Fall wurde mittlerweile durch den Richter entschieden.

    Der Erinnerung wurde stattgegeben, auf die Zustellungskosten ist Umsatzsteuer zu erheben.

    In der Begründung heißt es:

    "Der Erinnerungsführer macht zu Recht geltend, dass auf die pauschalen Zustellungsauslagen Umsatzsteuer anzusetzen ist. Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn es sich um einen durchlaufenden Posten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelte. Dies ist nicht ersichtlich, da es sich bei der Erstattung von Zustellungskosten um einen Auslagenersatz handelt."

    Sache ist für mich damit erledigt, werde zukünftig die MwSt. mit berücksichtigen, wenn sie beantragt wird.

    AG Schwarzenbek, Beschluss vom 07.06.2011, Az. 1 IK 133/10

    Grüße an alle,

    KH

  • Danke für die "Rückmeldung".
    Gruß Def

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  • Hier (InsG Regensburg) werden zu den üblichen Auslagen Zustellkosten in Höhe von € 1,70 je Zustellung festgesetzt zuzüglich Mehrwertsteuer.

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