Pass mal auf, das läuft wie der Klausel-Mist:
Ein Satz: Wird sich angeschlossen und gut ist...
Zustellung des PKH Beschlusses
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@ Onkel BGH (falls du mitliest): ich stütze mich neben den o. g. Entscheidungen auf
OLG Koblenz, Beschluss 10.10.2007, MDR 2008, 645 f.
OLG Naumburg, Beschl. 20.11.2007, OLGR Naumburg 2008, 404 f.
OLG Köln, Beschl. 23.10.2006, FamRZ 2007, 908
OLG Brandenburg, Beschl. 10.08.2001, FamRZ 2002, 403, 03.03.2004, FamRZ 2005, 47
OLG Dresden, Beschl. 25.01.2008, juris
OLG Bremen, 20.12.2007, OLGR Bremen 2008, 411 f.
LAG Düsseldorf, Beschl. 28.07.1988, 14 Ta 202/88, JurBüro 1988, 1717, 11.11.2002, 2 Ta 332/02, LAGReport 2003, 124 f.
Hundt, PKH/BerH, 1. A, Rn. 189
Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 120 Rn. 28
Zimmermann, PKH, 3. A., Rz 418 und Rz. 706
Ernst P.:
Willst du damit dem BGH die Entscheidungsfindung erleichtern? :D:D:D -
Ernst P.:
Willst du damit dem BGH die Entscheidungsfindung erleichtern? :D:D:D
Na klar. Damit (m)eine Meinung zur herrschenden Meinung wird, muss schon was tun.
Und wer weiß, vielleicht ist big brother/ uncle bgh realy watching... -
OLG Brandenburg, Beschl. 10.08.2001, FamRZ 2002, 403, 03.03.2004, FamRZ 2005, 47
Dazu wäre anzu merken, dass die genannten Entscheidungen teilweise überholt sind. Das BrandenbOLG (zumindest 2 FamSenate) hat sich dem BAG angeschlossen (Rpfleger 2008, 265).
Ich bin also jojo's Leidensgenosse.... -
Dazu wäre anzu merken, dass die genannten Entscheidungen teilweise überholt sind.
Ich weiß, aber , dass soll doch Onkel BGH ganz allein herausfinden. Außerdem bedeutet ja die Aufgabe einer bisherigen Meinung nicht automatisch, dass die damals vertretene Meinung falsch bzw. unvertretbar erscheint. Ich prüfe für mich dann immer, ob der Sinneswandel des Gerichts für mich einer argumenativen Prüfung standhält oder nicht. Und im vorliegenden Fall komme ich zu dem Ergebnis, dass es für die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung m. E. keine überzeugenden Gründe gab. -
komme ich zu dem Ergebnis, dass es für die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung m. E. keine überzeugenden Gründe gab.
meinem OLG ist unsere Meinung leider so was von egal.....
aber auch meine Hoffnungen liegen jetzt beim BGH
bis dahin können wir unser OLG leider nicht dauerhaft ignorieren. -
Euer Optimismus in Ehren. Ich verfahre ebenfalls wie Ernst P., bin aber durch den Tatsachenverlauf bei der GG doch arg gebeutelt. Da waren auch viele OLGs für die Titulierungsvariante...
Hoffentlich läuft es hier nicht genauso...
Es werden noch Wetten angenommen. -
Wohin der Irrsinn führt, wenn man die Ansicht vertritt, dass die Aufforderung gem. § 120 Abs. 4 ZPO nicht der Partei pers., sondern an deren Anwalt zu übersenden ist, kann man an der Entscheidung des OLG Brandenburg, Beschl. 08.10.2008, 9 WF 247/08, FamRZ 2009, 898. Im dortigen Fall hat offenbar eine Anwältin vergeblich (!) versucht ihre Beiordnung gem. § 48 Abs. 2 BRAO aufheben zu lassen, weil sie keinen Kontakt mit der (ehem.) Mandantin herstellen konnte. Vielmehr hat man der RAin es sogar offenbar zugemutet (auf eigene Kosten ?) eine EMA durchführen zu lassen.
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Siehste, wie gut, dass wir das anders machen...
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Habe meine Entscheidungssammlung um die Az. und ein Aufl. aktualisiert und um ein paar weitere Entscheidungen vervollständig.
OLG München, Beschl. 18.08.1992, 12 WF 932/92, FamRZ 1993, 580
OLG Koblenz, Beschl. 04.06.2004, 7 WF 529/04, FamRZ 2005, 531, 10.10.2007, 13 WF 931/07, FamRZ 2008, 1358, 09.02.2009, 13 WF 90/09, FamRZ 2009, 898 f.
OLG Naumburg, Beschl. 09.02.2006, 14 WF 134/05, FamRZ 2006, 1401, 20.11.2007, 4 WF 128/07, OLGR Naumburg 2008, 404 f.
OLG Köln, Beschl. 23.10.2006, 4 WF 164/06, FamRZ 2007, 908
OLG Brandenburg, Beschl. 10.08.2001, 9 WF 88/01, FamRZ 2002, 403, 03.03.2004, 9 WF 49/04, FamRZ 2005, 47
OLG Dresden, Beschl. 25.01.2008, 3 W 1382/07, NJ 2008, 315 f., 13.01.2009, 20 WF 3/09, juris
OLG Bremen, 20.12.2007, 5 WF 45/07, FamRZ 2008, 1545
LAG Düsseldorf, Beschl. 28.07.1988, 14 Ta 202/88, JurBüro 1988, 1717, 11.11.2002, 2 Ta 332/02, LAGReport 2003, 124 f.
Hundt, PKH/BerH, 1. Aufl., Rn. 189
Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 120 Rn. 28
Zimmermann, PKH, 3. Aufl., Rz 418 und Rz. 706
Musielak/Fischer, 6. Aufl., § 124 ZPO Rn. 3
Hinweisen möchte ich insb. auf die Entscheidung des OLG Koblenz vom 09.02.2009 (a. a. O.), das sich meiner Meinung angeschlossen hat (;)), dass der Aufhebungsbeschluss der Partei zuzustellen, und (im Falle des in Betracht kommens einer weiteren vergütung) dem (ehem.) Bevollmächtigten formlos zur Kenntnis zu übersenden ist. Ferner kann man den Gründen der Entscheidung entnehmen, dass ein Zusatz (wie von mir u.a. hier vorgeschlagen) sinnvoll sein dürfte. -
Fällt mir grade auf, wo ich was suche: Die Entscheidung des LAG Düsseldorf (für die ich der Auslöser war) ist veraltet, die haben sich schon seit zwei Jahren dem BAG angeschlossen.
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Interessiert mich nicht.:D
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Na sollte aber: Deine Rechtsprechungssammlung ist ja nun nicht mehr richtig
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Wenigstens in einem ist man sich einig: Man ist sich in nichts einig...
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Tja, aber es nervt: Was ich da für böse Briefe von den Anwälten bekomme, die keine Lust (nicht ganz zu unrecht) haben, die alten Akten rauszusuchen, die Partei anzuschreiben, Besprechungstermine zu machen, Fristverwaltung.....
Dabei ist bei mir die Sache durch, da kommt nur eine Entpflichtung in Betracht.
Das ist immer viel Schreiberei neben der eigentlichen Sache.
Aber wartet mal ab: Der BGH wird sich sicherlich dem BAG anschließen -
Na sollte aber: Deine Rechtsprechungssammlung ist ja nun nicht mehr richtig
Aber wartet mal ab: Der BGH wird sich sicherlich dem BAG anschließen
Ich bin der Hoffnung, dass der BGH mich mal zur Abwechslung nicht enttäuscht. -
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