Gegner ist zur Kostenerstattung verpflichtet

  • Nun, genaugenommen dürften die allerwenigsten Anwälte irgendwas ankreuzen; im Regelfall lassen wir ausfüllen und unterschreiben blind die ganze Postmappe...
    Offen gesagt bin ich auch erst durch dieses Forum überhaupt für bestimmte Fragen im Zusamenhang mit BerH sensibilisiert worden, von denn ich vorher nicht die Spur einer Ahnung hatte.
    Zum Ankreuzen von "nein" bei der Erstattungspflicht ergibt eine spontane, nicht repräsentative Umfrage im Hause die Antwort "machen wir immer, das haben wir so in der Berufsschule gelernt und das wird auch heute noch so beigebracht".
    Wenn aber die Landeskasse SOWIESO keine Ansprüche beim Gegner anmeldet, ist es eigentlich auch Wurst, was angekreuzt wird.

  • ich schließe mich hier der auffassung an, dass die Erklärung zur Ersttattungspflicht von den meisten Anwälten falsch mit Nein angekreuzt wird. Die gehen davon aus, dass der Gegner nicht gezahlt hat, gefragt wird aber nach der Erstattungspflicht. Die bleibt ja auch dann bestehen, wenn der RA sein Geld vom Gegener nicht bekommen hat. Der Beitreibungsquark geht dann auf das Gericht über ....

    Zum Ankreuzen von "nein" bei der Erstattungspflicht ergibt eine spontane, nicht repräsentative Umfrage im Hause die Antwort "machen wir immer, das haben wir so in der Berufsschule gelernt und das wird auch heute noch so beigebracht".

    Und hier wird die Rückfrage des Gerichtes befürchtet: Was habt Ihr denn gemacht, damit er zahlt? Macht doch erst mal Mahnbescheid oder so ähnlich.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Das dürfen wir nicht.

    Ihr Anwälte habt die Wahl:
    Entweder vom Gegner beitreiben oder von der Staatskasse fordern. Wir müssen zahlen und dürfen uns nicht verweigern.

  • ich bin dafür, dass alle Anwälte, die Beratungshilfe abrechnen, sich mal etwas genauer mit § 9 BerHG beschäftigen. Wenn die Erstattungsfrage mit Ja beantwortet wird, bekommt ein Anwalt, der im Rahmen der Beratungshilfe tätig, seine Vergütung aus der Landeskasse, wie dass auch bei PKH der Fall ist. Lediglich die Beitreibung im Sinne des § 59 III RVG wird für das Gericht damit begründet.
    So ist zunächst der formelle Weg: eine vernünftige Lösung der Beitreibung sehe ich allerdings derzeit noch nicht, da LG-Präsidenten überwiegend die Klagemöglichkeiten ablehnen (Aufwand-Nutzen). Vielleicht wäre zu überlegen, ob auf gesetzlichem Wege hier eine Änderung möglich ist, vielleicht durch Änderung Abs.3 § 59 RVG: Absatz 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend bei Beratungshilfe.

  • In der Tat, ist die bestehende Praxis nicht gerade befriedigend. Ich stimme den Rechtsanwälten zu, dass es praktisch egal ist, was im Formular über die Erstattungspflicht angekreuzt wird, wenn es keine Konsequenzen hat und dass auch das Argument der zu hohen Ausgaben im Bereich der Beratungshilfe an Triftigkeit verliert.

    Eigentlich kann man den Kanzleien dankbar sein, wenn sie (fälschlicherweise) im Formular "nein" ankreuzen, man erspart sich als Rechtspfleger in vielen Fällen ein aussichtsloses Verfahren.

    Der Gedanke an eine Veräußerung dieser Forderungen, falls der erstattungspflichtige Gegner nicht freiwillig bezahlt hat, an ein Inkassounternehmen hat schon etwas für sich. Allerdings würde eine solche Praxis schon ein bisschen an vorvergangene Zeiten (Antike, Mittelalter) erinnern, in denen sich raffgierige Steuerpächter mit hoheitlichem Segen bereichern durften... (vgl. Parallelfred Zwangsvollstreckung "Abzocke")

    Es wird sich an der Praxis daher wohl nichts ändern. Jeder Beteiligte (Rpfl, Bez.Rev., LGPräs) dürfte schauen, wie er mit Minimalaufwand diese Sachen erledigt.

  • Meine Verwaltung hat mich aufgefordert bei § 9 BerHG, wenn der Gegner zur Erstattung verpflichtet worden ist, den Gegner erst selbst zur Zahlung aufzufordern und dann erst der Verwaltung vorzulegen, wenn die Aufforderung nicht gefruchtet hat.

    Im Übrigen bin ich darauf hingewiesen worden, dass die Anwälte mit nein angekreuzt hatten. Ich teilte mit, dass dies offenkundig falsch sei, das ergäbe sich aus den beigefügten Unterlagen.

    Nunja: Ich soll
    a) von dem BerH-Anwalt mir eine Klarstellung einholen, dass Gegner zur Erstattung verpflichtet ist

    b) den Gegner anschreiben.

    Hat jemand schon hierzu Formulare entwickelt und ist so nett die mir zur Verfügung zu stellen? Dann muss ich jetzt keinen Aufklärungstext für den Anwalt entwickeln und so.

  • Nunja: Ich soll
    a) von dem BerH-Anwalt mir eine Klarstellung einholen, dass Gegner zur Erstattung verpflichtet ist

    b) den Gegner anschreiben.

    Hat jemand schon hierzu Formulare entwickelt und ist so nett die mir zur Verfügung zu stellen? Dann muss ich jetzt keinen Aufklärungstext für den Anwalt entwickeln und so.


    Vor vielen Jahren hatte ich mal den Gegner (Privatperson) aufgefordert zu zahlen und innerhalb von 10 Tage hatte ich tatsächlich die ZA von der LOK :)

    Leider finde ich mein Formular hierzu nicht mehr. :oops:
    Kann mir eine/r auf die Schnelle weiterhelfen???

  • Ich habe folgende Frage: Warum ist für die Inanspruchnahme des erstattungspflichtigen Gegners für die bereits gezahlte Beratungshilfevergütung eine Klage erforderlich? :gruebel:

    § 59 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO stellen einen Übergang des Erstattungsanspruchs auf die Staatskasse auch im Fall der Beratungshilfe fest. Bei der Bewilligung der PKH wird die gezahlte Vergütung gegen den Gegner zum Soll gestellt, ohne dass eine Klage oder ein Kostenfestsetzungsantrag erforderlich ist. Warum soll das bei Beratungshilfe nicht auch der Fall sein? :confused:

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Bei der PKH gibt es eine Kostengrundentscheidung. Bei der BerH kann es die naturgemäß nicht geben, da es sich um außergerichtliche Kosten handelt. Die Auffassung, dass der Gegner diese Kosten zu tragen hätte, muss nicht richtig sein.

  • OK, verstehe.

    Ich habe in dem mir vorliegenden Fall aber eine entsprechend Kostenentscheidung. Dem Antragsteller war Beratungshilfe bewilligt worden. Er hat sich schließlich entschlossen, den Gegner zu verklagen und gewonnen. Lt. Urteil trägt der Gegner die Kosten, zu denen auch die vorgerichtlichen Vertretungskosten gehören.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Hallo zusammen.
    Es geht um folgenden Fall:

    RA meldet 2015 BerH-Kosten für Tätigkeit von 2013 bis 2015 an. Damals ist gleichzeitig eine einstweilige gelaufen, wo der Beratungsperson unter Beiordnung desselben Anwalts PKH bewilligt wurde. Gegner wurde in die Kosten verurteilt, PKH-Vergütung wurde festgesetzt, Übergangsanspruch gegen Verfügungsbeklagten zum Soll gestellt.

    Jetzt die Frage: Ist der Gegner aus dem Urteil in der einstweiligen auch zur Zahlung der BerH-Gebühren verpflichtet? Ist das ein Fall des § 9 BerHG bzw. besteht ein Übergangsanspruch nach § 59 III RVG?

  • Die gerichtliche Kostenentscheidung erfasst gerichtlich angefallene Kosten.

    So ist es. Daher kann die gezahlte BerH-Vergütung nicht einfach mittels Sollstellung (wie der Übergangsanspruch bei der PKH) gegen den Gegner geltend gemacht werden.

    Ein materiell-rechtlicher Anspruch ist jedoch denkbar, so dass der auf jeden Fall zur Erstattung der Gerichtskosten verpflichtete Gegner aufzufordern ist, die gezahlte BerH-Vergütung auszugleichen. Zahlt er nicht freiwillig, ist (bei mir: durch den Präsidenten des LG) zu entscheiden, ob Zahlungsklage erhoben werden soll.
    Klage daher, da die Erstattungspflicht des Gegners nicht durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde und daher bereits dem Grunde nach streitig sein kann.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Folgender Fall:

    BerH bewilligt für A. BerH bewilligt für B. (2013 bzw. 2014)

    Anwalt des A rechnet Beratungshilfegebühren ab (121,38 EUR), es wird aus der Staatskasse gezahlt. Bs Anwalt räusperte sich bislang nicht.

    A und B streiten (über "ihre Anwälte") über "Nachlassklärung", die Angelegenheit endet vor Gericht.
    Man schließt einen Vergleich. In diesem heißt es "Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Parteien jeweils zur Hälfte".

    Der Anwalt des A macht im gerichtlichen Verfahren nur die Einigungsgebühr geltend, muss also nicht anrechnen und bekommt 500,04 EUR

    Jetzt bekomme ich die Akte mit dem Hinweis auf eine Prüfung bzgl. §9 BerHG und dem Hinweis des Revisors (der hatte die Akte vom "Vergleichsgericht" vorgelegt bekommen), dass der erstattungspflichtige Gegner zur Zahlung aufzufordern sei.

    Was fordere ich denn jetzt von dem B an? 121,38 EUR? Oder die Hälfte der entstandenen Wahlanwaltsgebühren (Streitwert waren 16000 EUR für den Vergleich, ein weiterer Wert ist nicht ersichtlich)?

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