Ich bin begeistert... (nachträgliche Beratungshilfe)

  • :nzfass:

    nächste Woche brechen für die Bürger hier im Landkreis beratungshilfetechnisch wieder die schönsten Zeiten an . . .

    . . . ich habe frei . . . :urlaubmac. . . aber hier in Bayern :)

    und meine Vertreterin bewilligt offenbar Beratungshilfe für ALLES :eek:

    soeben durfte ich für die Vertretung in einer Erbschaftsausschlagungssache eine Vergütung zur Auszahlung anordnen . . .
    :nzfass:




  • Wenn du öfter mal frei machst, sind Bayerns Kassen auch bald leer. :teufel:



  • soeben durfte ich für die Vertretung in einer Erbschaftsausschlagungssache eine Vergütung zur Auszahlung anordnen .



    Da kann man nur Schadensbegrezung betreiben, indem man im Festsetzungsverfahren (in geeigneten Fällen) die Erforderlichkeit der Vertretung ablehnt und nur die Beratungskosten anweist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."



  • soeben durfte ich für die Vertretung in einer Erbschaftsausschlagungssache eine Vergütung zur Auszahlung anordnen .



    Da kann man nur Schadensbegrezung betreiben, indem man im Festsetzungsverfahren (in geeigneten Fällen) die Erforderlichkeit der Vertretung ablehnt und nur die Beratungskosten anweist.



    Ich hab mal alle Augen zugedrückt und die 99,96 auszahlen lassen . . . :(
    . . . und werde die Kollegin bitten, doch in gerichtlichen Angelegenheiten keine Beratungshilfe mehr zu bewilligen :cool:

  • Eine Jurastudent im 22. Semester (!) :gruebel: beauftragt einen Rechtsanwalt A mit der Durchführung des Mahnverfahrens:gruebel:. Nachdem dieser nicht (mehr) reagiert, beauftragt er eine Rechtsanwältin B mit seiner Vertretung gegen A. B erinnert A drei Mal an die Erledigung der Angelegenheit, beerdigt das Ganze dann und rechnet nun über nachträgliche BerH ab:eek:.

    Ich glaubs nicht :wechlach:.

  • Eine Jurastudent im 22. Semester (!) :gruebel: beauftragt einen Rechtsanwalt A mit der Durchführung des Mahnverfahrens:gruebel:. Nachdem dieser nicht (mehr) reagiert, beauftragt er eine Rechtsanwältin B mit seiner Vertretung gegen A. B erinnert A drei Mal an die Erledigung der Angelegenheit, beerdigt das Ganze dann und rechnet nun über nachträgliche BerH ab:eek:.

    Ich glaubs nicht :wechlach:.


    Ich hoffe, Du hast abgelehnt ... :cool:

    Ich brech zusammen ... nee, oder? :2weglach: Na, sollte er sein Studium jemals abschließen, wird er wohl Richter ... :eek:

  • Eine Jurastudent im 22. Semester (!) :gruebel: beauftragt einen Rechtsanwalt A mit der Durchführung des Mahnverfahrens:gruebel:. Nachdem dieser nicht (mehr) reagiert, beauftragt er eine Rechtsanwältin B mit seiner Vertretung gegen A. B erinnert A drei Mal an die Erledigung der Angelegenheit, beerdigt das Ganze dann und rechnet nun über nachträgliche BerH ab:eek:.

    Ich glaubs nicht :wechlach:.


    Waren das vllt. Anwälte aus der Kanzlei , in der der Student seine Praktika/Referendarzeiten gemacht hat?

  • Ich habe in der Kanzlei angerufen statt lange zu schreiben. Hätte ich mir sparen können. Das Beste an der Geschichte ist, dass der Antrag sechs Monate nach der Tätigkeitsaufnahme der Rechtsanwältin unterschrieben wurde. Habe auf das "nachträglich" hingewiesen. Daraufhin bittet mich die RAin - ernst gem,eint - ich solle ihr den Antrag zurückschicken, sie würde das Datum ändern :gruebel::confused:. Das wird immer besser ....

    Ich werde jetzt zwischenverfügen und ggf. zurückweisen.




  • Sowas ähnliches (Gerichtsverfahren anhängig) hab' ich gestern auch gehabt.
    Die hab' ich dem Bezirksrevisor vorgelegt mit der Bitte, Erinnerung einzulegen:
    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluß vom 19. März 1984, Az: 15 W 428/83
    BeratHiG § 5, BeratHiG § 6 Abs 2, FGG § 19, FGG § 27, RPflG § 11
    Zum Rechtsmittel gegen Bewilligung von Beratungshilfe
    Orientierungssatz
    1. Gegen die Bewilligung von Beratungshilfe sind Beschwerde und weitere Beschwerde nach den Vorschriften des FGG nicht gegeben.
    2. Jedoch kann eine vom Rechtspfleger getroffene Entscheidung über die Beratungshilfe mit der Erinnerung nach RpflG § 11, über die der Amtsrichter abschließend zu entscheiden hat, angefochten werden (So auch LG Köln, 29. März 1983, 11 T 93/83, Rpfleger 1983, 286).
    Fundstellen
    Rpfleger 1984, 322-323 (red. Leitsatz 1 und Gründe)

    und schwupps wird die Bewilligung wieder aufgehoben!

  • Ich muss das Thema leider noch mal aufgreifen...

    Mit Vorlage des Vergütungsantrages und der Schriftsätze wurde festgestellt, dass die Beratung auch schon vor Scheinerteilung stattgefunden hat. Dem RA wurde mitgeteilt (Februar), dass eine Auszahlung aus der Landeskasse aufgrund des Scheines nicht erfolgen wird etc... (wie hier im Thread auch bereits dargestellt wurde)
    Nun bekomm ich die gleichen Schriftsätze (Datum Januar) mit einem nachträglichen Antrag auf Bewilligung (Datum März) vorgelegt.

    Wie seht ihr das?

  • Da bereits ein Schein für die Beratungshilfeangelegenheit erteilt wurde (wohl in Unkenntnis, dass die Beratung schon vorher stattfand), fehlt für den neuen Antrag das Rechtschutzbedürfnis!

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