Ich bin begeistert... (nachträgliche Beratungshilfe)

  • Vorhin hat mich ein Rechtsanwalt angerufen, dessen Mandantin ich auf die nachträgliche BerH verwiesen hatte, da der Anwalt schon tätig war.
    Er könne nichts im BerHG finden, was dies rechtfertigen würde, § 7 würde hierüber auch nichts enthalten.

    Außerdem erklärte er noch, dass der nicht berechnen kann, ob jemand PKH ohne Raten bekommen würde und außerdem ist es nicht seine Sache – dafür sitze ich schließlich da…

    Was soll man da noch machen…? :confused:

  • Wenn der RA schon berät und nachträglich Beratungshilfe beantragt, hat er vorher zu prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Ansonsten geht er das Risiko ein, dass er möglicherweise außer den 10,0o EUR kein Geld weiter gekommt. Wenn vereinbart war, dass es über Beratungshilfe laufen soll, darf er dann der Mandantin auch keine Rechnung stellen.
    Wenn der RA nun behauptet, er könne das nicht berechnen, hätte er die Mandantin eben noch nicht beraten dürfen sondern erst zu AG schicken müssen. - Sein Pech. Jetzt kann jedenfalls die Mandantin selber keinen Antrag mehr stellen sondern nur noch der RA. Oder er verzichtet auf`s Geld.
    Im BerHG steht dazu was, das weiß ich, aber ich habe es nicht hier.

  • Wenn der RA schon berät und nachträglich Beratungshilfe beantragt, hat er vorher zu prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Ansonsten geht er das Risiko ein, dass er möglicherweise außer den 10,0o EUR kein Geld weiter gekommt. Wenn vereinbart war, dass es über Beratungshilfe laufen soll, darf er dann der Mandantin auch keine Rechnung stellen.
    Wenn der RA nun behauptet, er könne das nicht berechnen, hätte er die Mandantin eben noch nicht beraten dürfen sondern erst zu AG schicken müssen. - Sein Pech. Jetzt kann jedenfalls die Mandantin selber keinen Antrag mehr stellen sondern nur noch der RA. Oder er verzichtet auf`s Geld.
    Im BerHG steht dazu was, das weiß ich, aber ich habe es nicht hier.



    Er hat mir dargelegt, daß er im Fall einer Zurückweisung eine Rechnung schreiben würde (und zwar egal ob ich reguläre oder nachträgliche BerH zurückweise)

  • Kann man hier irgendwie ein Dokument anhängen? Dann schicke ich dir mal einen schönen Beschluss...




    Ja es geht. Wie das funktioniert, kannst du hier nachlesen. :)

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Er hat mir dargelegt, daß er im Fall einer Zurückweisung eine Rechnung schreiben würde (und zwar egal ob ich reguläre oder nachträgliche BerH zurückweise)



    Und die Leute schlucken das und beschweren sich nicht. Das ist `ne Schweinerei!

  • siehe auch hier insbesondere Beitrag # 3.

    Dass der RA die (finanziellen) Voraussetzungen nicht prüfen kann ist eine (dumme) Ausrede. Der kann schon, der will nur nicht und sieht sein (zugegebener Maßen vorhandenes) eigenes Kostenrisiko. Es gibt jedoch keine Möglichkeit dieses Risiko zu minimieren oder auf das Gericht abzuwälzen.
    Wenn der RA tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, die Berechnung anzustellen, da gehört ihm "die Lizenz entzogen". Es handelt sich um die gleiche Berechnung wie bei der PKH. Wie will der RA denn z.B. in anderen PKH-Verfahren entscheiden, ob die Entscheidungen des Gerichts bzgl. der Gewährung von PKH richtig sind oder nicht (z.B. Anordnung einer Rate und deren Höhe)? "Kann ich nicht" ist daher Quatsch mit Soße ! (im Übrigen: Wenn der RA das schon nicht kann, würde ich mir als Partei ganz schnell einen anderen RA suchen)

    Selbst wenn eine Beratung noch nicht stattgefunden hat, ist der Rechtsanwalt nicht berechtigt einen Antragsteller, der sich direkt an einen Anwalt wendet, an das Gericht zu verweisen. Die Rechtsanwälte trifft die gleiche Prüfungspflicht wie die Rechtspfleger bei den Amtsgerichten. Eine Verweisung von beratungshilfeberechtigten Personen an das Gericht kommt einer Verweigerung der Beratungshilfe gleich und dürfte sowohl einen Verstoß gegen § 49a BRAO als auch gegen den von Gesetzgeber vorgesehen Verfahrensweg darstellen. Die Pflicht zur Übernahme von BerH-Mandanten bezieht sich nicht nur auf die Mandante die über einen BerH-Schein, sondern auch auf die die über §§ 4, 7 BerHG abgewickelt werden (vgl. Kommentierung zu § 49a BRAO in Feuerich/Braun...).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • siehe auch hier insbesondere Beitrag # 3.

    Dass der RA die (finanziellen) Voraussetzungen nicht prüfen kann ist eine (dumme) Ausrede. Der kann schon, der will nur nicht und sieht sein (zugegebener Maßen vorhandenes) eigenes Kostenrisiko. Es gibt jedoch keine Möglichkeit dieses Risiko zu minimieren oder auf das Gericht abzuwälzen.
    Wenn der RA tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, die Berechnung anzustellen, da gehört im "die Lizenz entzogen". Es handelt sich um die gleiche Berechnung wie bei der PKH. Wie will der RA denn z.B. in anderen PKH-Verfahren entscheiden, ob die Entscheidungen des Gerichts bzgl. der Gewährung von PKH richtig sind oder nicht? "Kann ich nicht" ist daher Quatsch mit Soße ! (im Übrigen: Wenn der RA das schon nicht kann, würde ich mir als Partei ganz schnell einen anderen RA suchen)

    Selbst wenn eine Beratung noch nicht stattgefunden hat, ist der Rechtsanwalt nicht berechtigt einen Antragsteller, der sich direkt an einen Anwalt wendet, an das Gericht zu verweisen. Die Rechtsanwälte trifft die gleiche Prüfungspflicht wie die Rechtspfleger bei den Amtsgerichten. Eine Verweisung von beratungshilfeberechtigten Personen an das Gericht kommt einer Verweigerung der Beratungshilfe gleich und dürfte sowohl einen Verstoß gegen § 49a BRAO als auch gegen den von Gesetzgeber vorgesehen Verfahrensweg darstellen. Die Pflicht zur Übernahme von BerH-Mandanten bezieht sich nicht nur auf die Mandante die über einen BerH-Schein, sondern auch auf die die über §§ 4, 7 BerHG abgewickelt werden (vgl. Kommentierung zu § 49a BRAO in Feuerich/Braun...).

    Ach mönsch, Ernst..wir waren dicke Freunde, aber damit machst Du wieder die Front auf. Schlechte Laune, heute?

    Der Anwalt kann sicherlich die Berechnung anstellen; das war sicher eine blöde Ansage. Was er (wie ich auch) aber nicht mehr verbindlich sagen kann, ist der ganze Themenbereich des "verwertbaren Vermögens". Da mache ich inzwischen (klug durchs Forum;)) auch keine Aussage mehr; das entscheidet das Gericht. Ich gehe mal vorsichtshalber immer davon aus, dass es sich um verwertbares Vermögen handelt und sage das auch so - ist sicherlich auch nicht ganz korrekt.

    Und natürlich kann ich einen Mdten VOR der ersten Beratung zum AG schicken, damit er sich einen berechtigungsschein ausstellen lässt. Das hat ja mit Verweigerung von BerH nichts tun, denn ob es sich um BerH handelt, weiß ich doch erst MIT Vorlage des Scheins.
    Und gerade, wenn es sich um Rechtssachen handelt, in denen u.U. auch kostenlose Beratung durch eine Behörde erteilt werden könnte (alles streitig genug), ist die vorherige Prüfung durch den rechtspfleger sinnvoll. Klar haben wir auch eine Prüfungspflicht- aber wir haben keine Entscheidungsbefugnis; das ist der Unterschied.
    Wieder Freunde;) ?

  • Bei uns ist es üblich, dass die Anwälte Mandanten mit Verdacht auf Beratungshilfe vor der Beratung erst mal zum AG schicken. Ich finde das o.k. so. Ich habe noch nie von einem Fall gehört, wo es so dringend war, dass die Beratung sofort erfolgen musste. I.d.R. sitzen ja die Anwälte auch nicht da und warten sondern machen einen Termin. Und wenn die Anwälte ordentlich arbeiten, sagen sie den Leuten, zu welchem Gericht sie gehen müssen und was sie alles mitbringen sollen und da gibt es den Schein dann sofort mit, wenn´s einen gibt. Die Leute beschweren sich darüber auch nicht. Und für den RA ist das auch eine saubere Lösung.

    Nur wenn der RA erst sagt, da könnte es BerH geben und dann berät er die Leute sofort (ohne Schein) und die Leute glauben, es läuft tatsächlich über BerH und dann ist er zu faul, einen nachträglichen Antrag zu stellen (oder bekommt die Bewilligung nicht) und schickt dann womöglich dem Mandanten noch eine dicke Rechnung, das finde ich einfach Betrug!

  • Wieder Freunde;) ?



    Immer gewesen...;)

    Aber so gern ich es auch höre, dass ich etwas besser (prüfen) kann, als jemand anders (wer hört das nicht gern?), kann es nicht angehen, dass eine Prüfungsaufgabe die den RAe obliegt ans gericht wegdeligiert wird (weil`s bequemer ist, das Kostenrisiko minimiert wird, oder was auch immer). Faktische Schwierigkeiten sind dazu da gelöst zu werden. Die Lösung leigt aber nicht darin, das Problem an eine andere Stelle zu schieben.

    Kleinlaut: Als RA würde ich`s wahrscheinlich aber auch erstmal wie beschrieben versuchen (Dumdidum...)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hallo!!

    Gestern hatte ich von einer hiesigen Rechtsanwältin drei Anträge auf BerH von einer Antragstellerin... Ich gucke mir so die Angelegenheiten an und lese mir die dazugehörigen Schreiben durch, als ich etwas stutzig werde. Alle drei Anträge waren am 07.02.2007 gestellt und datiert... Die Schreiben der RA natürlich auch... Aber das die Schreiben nicht auf einem früheren Datum datiert sein dürfen als die Anträge haben die RAe ja inzwischen mitbekommen... So lese ich also das Schreiben und stutze, da die Ra eine Frist setzt bis zum 30.11.2006... Also, man kann sich ja mal im Datum vertun und statt 2007 2006 schreiben... Aber im Februar ein Schreiben absenden und eine Frist bis zum November setzen????? In mir klingelte was gaaaaaaanz laut. Ich seh mir also noch die Geschäftszeichen der Ra an und siehe da, alle aus 06 und fortlaufend. Ich reime mir das so zusammen, dass die gute Antragstellerin irgendwann Anfang November da war, Hilfe erfahren hat aber die Rechnung wohl nicht zahlt und die RA es jetzt mit BerH und einem nachträglichen;) Antrag auf BerH versucht... Aber warum musste sie so offentsichtlich mogeln???? Hätte sie einfach das Datum auf dem Antrag dem Datum der Schreiben angepasst, ich hätte nie etwas bemerkt. Aber nun musss ich ja wohl reagieren, oder:( ?????

    Bin dabei, mir eine nette Antwort zu überlegen....

    Einen schönen Arbeitstag!!

    Thorescha


  • Bin dabei, mir eine nette Antwort zu überlegen....



    ... in Form eines Zurückweisungsbeschlusses:teufel:

    Ich hatte mal einen Fall, da wurde Datum auf dem BerH-Antrag nachträglich "korrigiert", sprich zurückdatiert. Wäre mir auch nicht aufgefallen, wenn der RA nicht so doof gewesen wäre, die nicht zurückdatierte Abschrift des "ursprünglichen" Originals mit einzureichen, die merkwürdigerweise ein ganz anderes Datum trug. :unschuldi

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