Erbschein?

  • Hallo. Nun hab ich schon wieder ein Problem mit einer Vor- und Nacherbfolge aufgrund notariellem Testament. Der Erblasser hat seine 4 Kinder zu je 1/4 zu Vorerben eingesetzt. Nacherben sollen sein: a) Die zwei Abkömmlinge des Kind zu 1 zu gleichen Teilen, b) der Abkömmling des Kindes zu 2, c) die Abkömmlinge des Kindes zu 3 und d) der Abkömmling des Kindes zu 4. Wie formuliert man den Erbschein? Erblasser ist beerbt wurden von seinen Kindern zu je 1/4. Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben sind? Wenn das Kind zu 1 verstirbt, sind Nacherben die Abkömmlinge des Kindes zu 1 zu gleichen Teilen. Wenn das Kind zu 2 verstirbt ist Nacherbe der Abkömmling des Kindes zu 2,... find ich irgendwie eigenartig, da bei der Nacherbfolge ja keine Quoten benannt werden. Außerdem müsste man den Erbschein ja immer wieder einziehen, wenn ein Vorerbe verstirbt. Dann wären ja ständig neue Nacherbscheine zu erteilen. Gibt es eine andere Lösung?

  • Der springende Punkt ist, dass hier vier Nacherbfolgen (für jeden 1/4-Erbteil) angeordnet sind und jeder Erbanteil demzufolge später in andere Nacherben-Hände gelangt.

    Ich würde wie folgt formulieren:

    ----------

    Erbschein

    Erblasser ... ist beerbt worden von A, B, C und D zu je einem Viertel.

    Für jeden Erbanteil ist Nacherbfolge angeordnet, die mit dem Ableben des jeweiligen Vorerben eintritt (ggf: Die jeweiligen Vorerben sind von den Beschränkungen der Vorerbschaft -soweit gesetzlich zulässig- befreit). Nacherben sind:

    - für den Miterben A: A1 und A2 zu gleichen Anteilen;
    - für den Miterben B: B1;
    - für den Miterben C: C1, C2 ... zu gleichen Anteilen;
    - für den Miterben D: D1.

    Ersatznacherben für jeden Nacherben sind jeweils deren Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    -----------

    Die Ersatznacherbfolge (vgl. § 2069 BGB) ist im Erbschein anzugeben.

    Die Nacherbenquoten würde ich im vorliegenden Fall -obwohl nicht erforderlich- angeben.

    Dass der Erbschein bereits beim Ableben des erstversterbenden Vorerben einzuziehen ist, liegt in der Natur der Dinge. Angenommen, A verstürbe zuerst, würde der neue Erbschein dann wie folgt lauten:

    ----------

    Erbschein

    Erblasser ... ist beerbt worden von B, C und D zu je einem Viertel sowie infolge eingetretener Nacherbfolge (Tod des Vorerben A am ...) von A1 und A2 zu je einem Achtel.

    Für die Erbteile der Miterben B, C und D ist Nacherbfolge angeordnet, die mit dem Ableben des jeweiligen Vorerben eintritt (ggf: Die jeweiligen Vorerben sind von den Beschränkungen der Vorerbschaft -soweit gesetzlich zulässig- befreit). Nacherben sind:

    - für den Miterben B: B1;
    - für den Miterben C: C1, C2 ... zu gleichen Anteilen;
    - für den Miterben D: D1.

    Ersatznacherben für jeden Nacherben sind jeweils deren Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    ----------

    Entsprechend ist dann beim Ableben der übrigen drei Vorerben zu verfahren, bis dann nach dem Ableben aller Vorerben der "endgültige" Erbschein erteilt wird. Es werden also im vorliegenden Fall im Lauf der Zeit fünf Erbscheine erteilt, nämlich der ursprüngliche Vorerbenerbschein, drei "Zwischenerbscheine" beim Tod der Vorerben 1, 2 und 3 und der "endgültige" Erbschein nach dem Tod des Vorerben 4.

    So ist das eben.

  • Ich habe x-mal versucht, den letzten Absatz meiner Stellungnahme zu "entkursiven". Die Technik hat sich dem jedoch hartnäckig widersetzt.

  • @juris2112::D

    Da können wir (glaub ich) ausnahmsweise von einer Zwischenverfügung absehen und die Stellungnahme auch so als perfekt anerkennen....:D ;)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich habe x-mal versucht, den letzten Absatz meiner Stellungnahme zu "entkursiven". Die Technik hat sich dem jedoch hartnäckig widersetzt.



    Mußte auf jeden Fall beim ersten Lesen gestern schmunzeln. Da das kursiv Gedruckte ja eigentlich den Erbscheinsinhalt darstellen soll, fand ich den letzten Satz als (künftige) Begründung von Erbscheinen oder auch anderen Beschlüssen etc. auch mal überlegenswert:

    Zitat von juris2112

    So ist das eben.



    ;)

  • Zwilling:

    Jetzt da (wo:D ) du es sagst, fällt es mir auch auf. Die Begründung ist klasse:daumenrau :wechlach:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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