Kann Spielsucht das Vorliegen des Tatbestandes § 290 I Nr. 4 InsO ausschließen bzw. „schuldmindernd wirken? Hat jemand vielleicht ne Kommentarstelle? Ahrens/Kothe bejaht dies (§ 290 Rn.36), allerdings ohne weitere große Ausführungen.
Das weitere Problem wäre die Glaubhaftmachung. Eine Bezugnahme auf Akten bzw. parallel laufende Verfahren ist ja nicht zulässig iSd. § 294 ZPO. Eine einfaches ärtzliches Attest, das „Spielsucht" bescheinigt, dürfte wohl nicht ausreichen.
Zu denken wäre vielleicht noch die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das parallel laufende Strafverfahren wegen Betruges zu beantragen, in dem Anzeichen für eine Einstellung bestehen. Ist so was hier überhaupt möglich?