GBKosten (Erben und Auseinandersetzung)

  • und gleich noch ´ne alternative:

    Die voreingetragene Erbengemeinschaft besteht aus der Ehefrau und den Kindern des Erblassers. Letztere lassen an die Mutter auf. Der Anteil der Mutter am Nachlass bleibt unberücksichtigt gemäß § 61 KostO. Gilt für den Gebührensatz dann aber die Ermässigungsvorschrift des § 60 Abs. 2 KostO auch ?

  • Ein gutes Argument. Also gilt zwar grundsätzlich die Ermäßigungsvorschrift, hier aber wegen Frau Mama nicht.

    (Ich brauche wohl wirklich ein neues Lesezentrum.)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich verstehe den § 60 II 2. Hs. so, dass man hier von der Übertragung vom Erblasser an die Ehefrau ausgehen muss und daher die Ermäßigung gilt, weil es ja keinen Unterschied machen soll, ob inzwischen die Erben(gemeinschaft) eingetragen worden ist.
    vgl. Korinthenberg § 60 Rn. 39

  • Ich hab auch ne Kostenfrage zu dem Thema und häng mich einfach mal dran.

    Im Grundbuch eingetragen sind A und B (Ehegatten) zu je 1/2. A ist 2005 gestorben und wurde von B beerbt. Grundbuchberichtigung ist nicht erfolgt. B ist 2010 gestorben und wurde von ihren 3 Kindern beerbt. Grundbuchberichtigung ist nicht erfolgt.

    Nun liegt mir ein Auseinandersetzungsvertrag vor, eine Miterbin (Tochter der eingetragenen Ehegatten) soll Alleineigentümerin werden. Bezüglich der Mutter wäre die Zwei-Jahres-Frist also gewahrt.

    Muss ich trotzdem Kosten erheben, weil die Frist bezüglich des Vaters als Erstverstorbenem schon abgelaufen ist?
    Und wenn ja, welche Gebühren (eine halbe, weil eingetragene Eigentümer die Eltern sind oder eine volle, weil sie von Geschwistern in Erbengemeinschaft erwirbt; voller Wert oder ermäßigt um den Erbteil zu 1/3)? :confused:

  • Selbstmurmelnd sind Gebühren zu erheben. Die Schonfrist ist vorbei. Nach § 60 II KostO ist eine halbe Gebühr zu erheben. Als Wert ist der volle Wert anzusetzen, da die Ermäßigung des § 61 KostO die Voreintragung der Erbengemeinschaft zur Voraussetzung hätte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke!

    Da fällt mir noch was ein (passt zwar nicht zur Überschrift, ist aber der gleiche Fall): brauch ich für die Eintragung eigentlich ne UB (oder ist das ein Fall von 7.1b BayGBGA)?

    2 Mal editiert, zuletzt von Pinguin (26. April 2011 um 10:40)

  • Gebühren ja oder nein?

    Im Grundbuch war die Erblasserin als Alleineigentümerin eingetragen. Erben der Eigentümerin sind A, B, C. Es ist Testamenstvollstreckung angeordnet. Zum TV ist die Miterbin C ernannt worden. Die Erben sind nicht im Grundbuch eingetragen worden, die 2-Jahresfrist ist noch nicht abgelaufen.

    Vorgelegt wurde ein Kaufvertrag, in dem die TV, unter Bezugnahme auf die NL-Akte, ein Grundstück an sich selber auflässt. Mit UB und Vorkaufsrechtsbescheinigung. Ich habe die C als Eigentümerin eingetragen und eine 1,0 Gebühr erhoben.

    C und der Notar sind nun allerdings der Meinung, dass die Auflassung gebührenfrei sei und berufen sich darauf, dass es auf den Rechtsgrund der Auflassung nicht ankäme.

    Was meint ihr dazu?

  • Ob der auseinandergesetzte Erbe ebenfalls unter § 60 IV KostO fällt (falls die Erbengemeinschaft nicht bereits eingetragen war), wird m. W. auch von den LG's und OLG's republikweit ungefähr 50:50 verschieden beantwortet. Hier bei uns ist das gebührenfrei.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wir sehen auch das als Eintragung des Erben an und erheben für die Eigentumsumschreibung keine Gebühr.

    Das geht aber nur dann, wenn der/die Einzutragende/n Miterbe/n ist/sind. Der Grund der Eintragung (Auseinandersetzung, Vorausvermächtnis o. a.) ist uns aber egal.

    Gibt es da irgendwelche neuen Erkenntnisse? Unsere Bezirksrevisorin ist der Ansicht, dass die Eintragung des Miterben aufgrund Erfüllung des Vorausvermächtnisses auch innerhalb der Frist nicht gebührenfrei erfolgen könne.

  • Der Vermächtnisnehmer ist nach h.M. kein "Erbe" im Sinne der Priviligierung. Absatz 1 der Vorbemerkung 1.4 stellt nach dem Wortlaut allerdings nur auf die Tatsache der Auseinandersetzung ab und gibt keine zwingenden Voraussetzungen vor. Daher kann man argumentieren, dass auch ein Vorausvermächtnis eine Auseinandersetzung im Sinne der Priviligierung sein kann. Siehe Korintenberg/Hey’l 14110 KV Rn. 42.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!