Zurückweisung verspäteter Forderungsanmeldung

  • Der Arbeitsdruck schlägt überall zu. Wir behelfen uns damit ( was allerdings nicht richtig ist), dass wir oder der Verwalter die nachträglichen Anmeldungen sammeln. Mit Einreichung des Schlussberichtes teilt der Verwalter mit, welche Forderungen er anerkennen will. Die sind dann auch im Schlussverzeichnis und in der VÖ gem. § 188 enthalten. Will er ausnahmslos alle Forderungen anerkennen, setzen wir nur einen nPT/ST an. Dort werden diese Forderungen dann mitgeprüft und nehmen auch an einer Verteilung teil. Will er mindestens eine Forderung nicht anerkennen, haben wir eine "Doppelverfügung". Dann setzen wir in einem Beschluss einen nPT an und ca.5- 6 Wochen später einen (nPT)/ST.(Schlusstermine sind bei uns immer vorsorglich auch als nPT angesetzt, falls doch noch Forderungen nachgekleckert kommen.Die würden nach Niederlegung SV bzw. VÖ gem. § 188 aber nicht mehr ins SV kommen.) VÖ gem. § 188 erst nach PT. Richtig ist das nicht, eine nicht geprüfte Forderung mit ins SV zu nehmen. Einen Schaden kann ich aber auch nicht darin erkennen. Denn sollte wirklich mal ein Gläubiger Einsicht in das SV nehmen, hat er die Informationen, die er braucht, um zu entscheiden, ob es sich lohnt eine bestrittene Forderung im Klageweg zu verfolgen.
    Dazu mag man stehen wie man will, aber wenn man das machen möchte, geht das m. E. nur als Insolvenzgericht komplett. Als Einzelperson können sich die Verwalter darauf nicht einstellen.

  • Genau diese Verfahrensweise wie von Hausfrau in # 41 beschrieben, ist m.E. nach der BGH-Entscheidung vom 22.03.2007 eben nicht mehr zulässig. Wörtlich heißt es: "Die Aufnahme noch ungeprüfter, also auch von ggfs. im Schlusstermin anzuerkennenden Forderungen in das Schlussverzeichnis ist nicht zulässig." Damit kommt es also bei der Verfahrensweise also nicht darauf an, ob der Verwalter die Forderungen anerkennen will oder nicht; ich muss in jedem Falle einen gesonderten PT bestimmen.

  • Genau diese Verfahrensweise wie von Hausfrau in # 41 beschrieben, ist m.E. nach der BGH-Entscheidung vom 22.03.2007 eben nicht mehr zulässig. Wörtlich heißt es: "Die Aufnahme noch ungeprüfter, also auch von ggfs. im Schlusstermin anzuerkennenden Forderungen in das Schlussverzeichnis ist nicht zulässig." Damit kommt es also bei der Verfahrensweise also nicht darauf an, ob der Verwalter die Forderungen anerkennen will oder nicht; ich muss in jedem Falle einen gesonderten PT bestimmen.



    Der BGH muss nicht immer richtig liegen. Wir machen es genauso wie hausfrau.

    Warum sollte ich kein Schlussverzeichnis veröffentlichen, dass falsch ist und dann im Schlusstermin "geheilt" wird. Aus dem Gesetz kann ich das nicht erkennen. :strecker

  • Ich halte die Vorgehensweise ebenfalls für sehr bedenklich. Es gibt eben die Entscheidung des BGH und diverse Aufsätze und Kommentierungen, die die Aufnahme ungeprüfter Forderungen ins Schlussverzeichnis für nicht zulässig halten.

    Aber jeder ist sein Glückes Schmied.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich halte die Vorgehensweise ebenfalls für sehr bedenklich. Es gibt eben die Entscheidung des BGH und diverse Aufsätze und Kommentierungen, die die Aufnahme ungeprüfter Forderungen ins Schlussverzeichnis für nicht zulässig halten.

    Aber jeder ist sein Glückes Schmied.



    Bedenklich vielleicht schon, aber es entspricht immer noch dem Gesetz ;)

  • Alle haben recht!
    Mosser: Natürlich biegt eine Prüfung im Schlusstermin und Aufnahme ins Schlussverzeichnis die InsO mal wieder gewaltig und es wäre nach der Rechtsprechung auch nicht zulässig. Der Super-Gau wäre, wenn ein Gläubiger im Schlusstermin erscheint, die Forderung kalt lächelnd bestreitet und dann Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vorbringt.
    Da ich aber nicht einsehe, in einem Nullverfahren, in dem nichts reinkommt, wegen Popelforderungen eine schriftliche Forderungsprüfung oder gar einen eigenen Prüfungstermin zu veranstalten, behelfen wir uns auch mit dem Kunstgriff, dass das "falsche" Schlussverzeichnis, das niedergelegt ist, mit der Prüfung im Schlusstermin geheilt wird. Wir nehmen hier so eine Art Risikoabwägung vor: Wenn absehbar ist, dass kein Schaden entstehen kann, d.h. es ist keine Masse zu erwarten bzw. nur kleine Forderungen, dann prüfen wir auch im Schlusstermin.
    Ist aber richtig Geld zu verteilen bzw. sind riesige Forderungen angemeldet oder es ist zu befürchten, dass tatsächlich ein Gläubiger im Schlusstermin auftaucht, prüfen wir lieber vorher schriftlich.

  • Wahrscheinlich hast Du Recht und es passiert nix weiter. Gerade in Euren beschriebenen Fällen dürfte das ausgeschlossen sein.

    Aber da ich mit der Niederlegung und VÖ des Schlussverzeichnisses so weitreichende Folgen erzeuge, halte ich mich da lieber an die Formalitäten.

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  • Ich klinke mich mal ein, weil es hier bislang auch so wie bei hausfrau und bei rainer früher gehandhabt wird. Da dieser Weg nicht so ganz koscher ist, finde ich die Idee von rainer mit dem besonderen schriftl. PT ganz gut.

    Leider habe ich keine Ahnung, wie man Termine im schriftl. Verfahren abhält. Worauf muss man also achten? Welche Fristen sind - insbesondere auch im Hinblick aufs Schlussverzeichnis und die VÖ n. § 188 InsO - zu beachten?
    Muss man erst mal generell ein "schriftl. Verfahren" anordnen oder kann man auch in einem "normalen" Verfahren einen schriftl. Termin abhalten?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meistens werden die nachträglich angemeldeten Forderungen doch mit dem Schlussbericht mitgeteilt. Bevor der Schlusstermin bestimmt wird, also die Frist des § 188 InsO in Gang gesetzt wird prüfte ich die nachträglichen Forderungen im schriftlichen Verfahren.

    Es wird einfach bestimmt, dass die nachträglich angemeldeten Forderung im schriftlichen Verfahren geprüft werden und dass bis zum .... (bei uns 3 Wochen) Widerspruch eingelegt werden kann. WV in 4 Wochen, dann feststellen, dass oder dass keine Widersprüche eingegangen sind. Abschrift der Tabelle an die Gläubiger, WV 3 Wochen. Erst nach dieser Prüfung bestimme ich jetzt den Schlusstermin.

  • Ah so. Was muss denn dann wie im schriftl. Verfahren wem mitgeteilt werden? Ich meine, werden die Forderungsanmeldungen dann sämtlichen Gläubigern übersandt oder erfolgt nur eine InternetVÖ dahingehend, dass weitere Forderungen angemeldet wurden?

    Ulf

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  • exakt so ist das zu machen. Sollten Forderungen bestritten werden, kurzen Blick darauf, wann die beblauigten Auszüge rausgesandt wurden und etwas Frist geben zur SchlT-Bestimmung.
    Zur Sache selbst: da hat der BGH was ganz tolles gemacht: da schreib jemand in einem Kommentar, das ganze wird dan drei bis fünzf mal zitiert, der BGH - ohne jegliche Auseinandersetzung damit - "spricht Recht"......
    Sorry, aber die Entscheidung interessiert mich nicht die Bohne. Oki, ein prob bleibt aber: was passiert, wenn ein Gläubiger bestreitet.... (Trick: "werden sonstige Erklärungen abgegeben..."). Aber wenn der Gläubiger findig ist, beantragt er die Berichtigung des Schlussverzeichnisses - die dann in der Tat anzuordnen wäre. Das ist die Falle, in die das Gericht rutschen könnte.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe jetzt in ein paar Verfahren nachträglich Prüfungen im schriftl. Verfahren angeordnet, bevor ich danach dann den Schlusstermin abhalten werde.

    Gibt es im schriftl. Verfahren eigentlich etwas, was an die Stelle des Terminsprotokolls tritt; also eine Zusammenfassung, was geprüft wurde und wer evtl. gegen was Widerspruch erhoben hat? Ich habe schon in unseren Vordrucken gestöbert aber dazu nichts gefunden (zum schriftl. Verfahren gibt es - für IN - ohnehin kaum Vordrucke).

    Ulf

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