OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2005; Aktenzeichen: 11 UF 73/05
Leitsatz
1. Eine gesonderte Erklärung des Pflichtigen nach § 648 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist entbehrlich, wenn er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO bereits umfassend offen gelegt und hierdurch seinen Einwand fehlender Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet hat.
2. Wird der Formularvordruck "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts" als Anlage zu einem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten eingereicht, in dem hierauf Bezug genommen wird, ist eine eigenhändige Unterzeichnung des Vordrucks durch den Pflichtigen in der Regel entbehrlich.
Langtext: FamRZ 06, 211 und juris