Zustellung in Spanien

  • Hi !

    Ich will einen KFB nach Spanien (Festland) schicken (ZU). Wie mache ich das und was für Besonderheiten muss ich ggfs beachten ? Ich hab von so vielen Sachen schonmal was gehört (Haager Übereinkommen, Internationeles Einschreiben etc.) aber ehrlich gesagt schlicht keine wirkliche Ahnung. Ist meine erst Auslands-ZU und ich würde gerne alles richtig machen :D. Kollegen mit Erfahrung in dieser Richtung gibts bei mir aber leider nicht.

  • Hallo,

    als erstes möchte ich Dir zwei Web-Sites empfehlen:

    NRW Justiz-Online http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/ir_aktuell,
    dort ist die ZRHO zu finden und im Länderteil die Angaben zu Spanien.

    Ferner folgende Seite:
    http://ec.europa.eu/justice_home/j…tralbody_de.htm,
    dort findest Du zu Spanien die zuständige Empfangsbehörde

    Grundsätzlich ist es so, dass man 2 beglaubigte Abschriften von dem Schriftstück, das man zustellen will (hier vom KFB) fertigt und diese übersetzen läßt (hier in die spanische Sprache).

    Weil Spanien in der EU ist, ist dann noch das EU-Formular auszufüllen (deutsch und spanisch, vielleicht geht für Spanien auch englisch, weiß ich nicht auswendig).

    Wenn man alle Unterlagen zusammen hat, schickt man das Zustellungsersuchen an die Prüfungsstelle, bei uns ist das das Landgericht, und da wird das Ersuchen dann geprüft und Dir notfalls mitgeteilt, was noch fehlt (Die Prüfungsstelle ist auch eine wunderbare Anlaufstelle für Fragen zu Auslandszustellungen).

    Das Problem sind die Übersetzungskosten. Die müßte eigentlich derjenige, der den KFB beantragt hat, vorschießen. Ist denn der KFB schon erlassen oder kann man die Kosten noch hineinfriemeln? Vielleicht wirkt auch die Anforderung eines Kostenvorschusses abschreckend, und der Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgenommen....

    Es gibt hier auch schon einige Threads zu dem Thema.

  • also die Zustellung nach Spanien ist auch durch Einschreiben gegen internationalen Rückschein möglich...die Übersetzung mußt du trotzdem veranlassen, wenn du dir nicht 100% sicher bist, dass die Partei in Spanien deutsch kann....denn wenn du den KfB nicht übersetzt hast und die Partei in Spanien kann kein deutsch, dann kann sie die Annahme verweigern....steht alles schön in der ZRHO (Rechtshilfeordnung für Zivilsachen) im Länderteil unter Spanien....

  • Hallo,

    Vielleicht noch ein paar Tipps.

    Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000. Die zu übermittelnden Schriftstücke bedürfen dann keiner besonderen Form sondern können in einfacher Abschrift übersandt werden.
    Die Eintragungen im ZU-Vordruck würde ich ins spanische übersetzen lassen. Die Spanier bringen es sonst fertig und schicken den ganzen Kram wieder zurück.

    Sofern der ZU-Vordruck nicht komplett ausgefüllt wird (manche Felder sind nicht zwingend notwendig), darf dieser nicht abgeändert werden. Also keine Absätze über "Word" entfernen.

    Es findet der unmittelbare Geschäftsverkehr statt. Die Prüfungsstelle ist nicht zu beteiligen. Die Schriftstücke können direkt an die spanischen Empfangsstellen gesandt werden.

    Ach ja, die Erledigungen der ausgehenden Ersuchen nach Spanien können sich hinziehen. Die lassen sich dort schon mal bis zu einem halben Jahr Zeit.

  • Also bei uns erwartet die Prüfstelle beim LG eigentlich bevor das förmliche Ersuchen rausgeht, dass der Nachweis der fehlgeschlagen Zustellung per Einschreiben mit ausländischen Rückschein geführt wird - kostensparend! Solltest du dich vielleicht zunächst erkundigen, wie das bei euch gehandhabt wird.

  • Hm. Ich weiß gar nicht, wo wir so eine Prüfstelle haben (Sozialgerichtsbarkeit), aber danke für den Tip. Ich frag einfach mal rum.

  • Morgen,

    dann dürfte das aber ja eigentlich eine Verwaltungssache sein. Dann findet die EG VO 1348/2000 keine Anwendung. Also schick das mal lieber noch nicht raus.

  • Oh. Vielleicht sollte ich mal beim LSG anrufen. Zählt man die Zustellung eines KFB bereits zur Vollstreckung ? Dann würde man ja ggfs über § 198 SGG die Tür ins Zivilprozessrecht geöffnet bekommen.

  • Glaube nicht, daß Du konstruieren kannst, daß man die Zustellung zur Vollstreckung zählt. Vollstreckung ist, denke ich, nur was im 8. Buch der ZPO steht. Und die Zustellung steht janz woanders und ist ja nur Vollstreckungs-Voraussetzung.

  • Hallo,
    bei mir möchte ein Dezernente die Zustellung direkt über die ausländischen Behörden. Aus IR-Online ergeben sich aber zwei Behörden (Geschäftsstellen = Secretarios Judiciales des los Juzgados Decanos - des zu benennenden zuständigen erstinstanzlichen Gerichts und das Justizministerium als Zentralstelle). Hab ich somit zwei Anschreiben zu fertigen und das Justizministerum zu bitten, die Unterlagen an das von dort aus zu benennende Gericht weiterzuleiten? -Bislang wurde hier immer nur von dem Justizministerium gesprochen.

  • Du darfst den KFB nicht von vornherein übersetzen, sondern musst erst beim Gegner nachfragen, ob der Empfänger der deutschen Sprache mächtig ist (§ 31 f ZRHO) und ggf. Übersetzungskosten und die Prüfgebühr anfordern. Dann musst Du aber auch noch Annahmeverweigerungsrechte in Deutsch und Spanisch dranhängen.

  • Hallo,
    bei mir möchte ein Dezernente die Zustellung direkt über die ausländischen Behörden. Aus IR-Online ergeben sich aber zwei Behörden (Geschäftsstellen = Secretarios Judiciales des los Juzgados Decanos - des zu benennenden zuständigen erstinstanzlichen Gerichts und das Justizministerium als Zentralstelle). Hab ich somit zwei Anschreiben zu fertigen und das Justizministerum zu bitten, die Unterlagen an das von dort aus zu benennende Gericht weiterzuleiten? -Bislang wurde hier immer nur von dem Justizministerium gesprochen.




    Direkt an die Empfangsstelle. Sofern es diese gibt und nichts anderweitiges bestimmt ist, sind die Zentralstellen nur in Ausnahmefällen zu beteiligen. Also kannst du dir im 'Gerichtsatlas' die zuständige Behörde raussuchen und direkt dorthin schicken (an die Secretarios Judiciales de los Juzgados Decanos).

  • Zum Diskussionsbeitrag Nr. 12:

    Die Zustellung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007, vergl. Länderteil der ZRHO.

    Die Zustellung kann erfolgen durch:
    a) unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - gem. §§ 183 I, 1068 I, 1069 I Zi. 1 ZPO, Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007
    oder
    b) Zustellungsantrag des inl. Gerichts an die zuständige spanische Empfangsstelle gem. §§ 183 I, 1069 I ZPO, Art. 4 VO (EG) Nr. 1393/2007.

    In beiden Fällen sind die zuzustellenden Schriftstücke und die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten beizufügen.

    In beiden Fällen ist die Beifügung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten sinnvoll, da die nachfolgenden Zustellungen ggfs. wirksam durch Aufgabe zur Post erfolgen können.

    Die Beifügung eines Belehrungsvordrucks (Vordruck ZRH 6) zum Zustellungsantrag ist nicht mehr erforderlich, da die VO (EG) Nr. 1393/2007 nur noch eine Belehrung durch die ausl. Empfangsstelle vorsieht, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007);
    der Vordruck ZRH 6 ist daher mit Inkrafttreten der vorgenannten VO insoweit ersatzlos weggefallen.

    Nur im Fall der unmittelbaren Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein ist weiterhin eine Belehrung durch das inl. Gericht erforderlich;
    in diesem Fall ist der EU-einheitliche Belehrungsvordruck (Formblatt in Anhang II der Verordnung ("Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht")) beizufügen, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007, § 31 q III ZRHO beizufügen.

    Für den Zustellungsantrag ist das EU-einheitliche Formblatt (Formblatt in Anahng I der Verordnung ("Antrag auf Zustellung von Schriftstücken")) zu verwenden;
    im Zustellungantrag ist u. a. anzugeben:
    Zustellungsart (in der Regel ist Ziffer 5.1 anzukreuzen (gemäß den spanischen Rechtsvorschriften),
    Art des zuzustellenden Schriftstücks: ("gerichtlich") ist in Ziffer 6.1.1 anzukreuzen;
    die weitere Angaben sind ggfs. hinsichtlich
    Ziffer 6.1.1.1 - 6.1.1.4 anzukreuzen, bzgl. Ziffer 6.1.1.4 sind die Schriftstücke anzugeben;
    Originalsprache der Schriftstücke: ("DE" ist in Ziffer 6.3.1 fett zu markieren),
    ggfs. Übersetzung: (betr. Sprache, z. B. "ES" ist in 6.3.2 fett zu markieren)
    Anzahl der Anlagen (Zi. 6.4 des Formblatts),
    Rücksendung des Zweitstücks der zuzustellenden Schrifstücke zusammen mit der Zustellungsbescheinigung: (in der Regel "Nein" in Ziffer 7.2 ankreuzen).

    Nach dem Länderteil der ZRHO kann der Zustellungsantrag nicht in deutscher Sprache ausgefüllt werden;
    eine Übersetzung der Eintragungen im Zustellunsantrag in die spanische Sprache ist daher erforderlich.

    Die VO (EG) Nr. 1393/2007 verlangt nicht zwingend die Beifügung von Übersetzungen;
    der Zustellungsempfänger hat jedoch u. U. ein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache.

    Vor Ausführung der Zustellung ist daher bei der Gläubigerpartei nachzufragen, ob erwartet werden kann, dass der Beklagte die deutsche Sprache versteht und ob aus Kostengründen auf die Beifügung von Übersetzungen verzichtet wird - ggfs. mit dem Risiko der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache.

    Im Falle der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache entscheidet der zuständige Richter über das Annahmeverweigerungsrecht des Beklagten.

    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung - insbes. zur Frage, ob Übersetzungen beizufügen sind - können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben/aufga…ungen/index.php

    PS:
    Informationen über die Zustellung von Schriftstücken in Polen können dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) entnommen werden.
    Die (zuständige) spanische Empfangsstelle ist aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ersichtlich.

    Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält eine direkte Verlinkung auf das EJN, den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen sowie auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (17. November 2011 um 20:57)

  • Zustellungsnachweis ist bei der unmittelbaren Postzustellung der Rückschein; im anderen Falle die Zustellungsbescheinigung des spanischen Gerichts (= EU-einheitliches Formular (Formblatt in Anhang I "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken").


    Nach den Angaben des deutschen Gesetzgebers (vergl. Mitteilung der EU-Mitgliedstaaten) kann das vorgenannte Formblatt von den spanischen Behörden in deutscher Sprache oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.

  • In § 1 Absatz 1 ZRHO heißt es:

    Die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) enthält die allgemeinen Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr der deutschen Justizbehörden mit dem Ausland im Bereich der Verfahrensgegenstände des Zivil- oder Handelsrechts, wobei es unerheblich ist, ob es sich um Angelegenheiten der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (bürgerliche Rechtsangelegenheiten).
    Wie kommt Ihr darauf, dass die ZRHO in der Sozialgerichtsbarkeit zur Anwendung kommt?

  • In der Sozialgerichtsbarkeit findet die ZRHO Anwendung über die betr. Ergänzungsvorschrift.
    Eine entsprechende Regelung gibt es auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit.

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