Meines Erachtens hat der Gläubiger in diesem Fall doch gar kein Feststellungsinteresse bezüglich der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mehr. Die Folgen des § 302 Nr. 1 InsO treten nicht ein und m.E. gibt es keinen Grund, diesen Forderungsgrund dann in der Tabelle für den Gläubiger festzuhalten. Bei einer GmbH würde ich diesen Forderungsgrund doch auch nicht einfach in die Tabelle mit aufnehmen. Was sagt Ihr dazu?
Nach der Inso normale Vollstreckung nach § 850f II ZPO?
Ist das denn richtig, dem Gläubiger auf diese Weise einen solchen Titel (Tabellenauszug) zu verschaffen, mit dem er dann nach dem Inso-Verfahren bevorrechtigt pfänden könnte? Wenn kein RSB-Antrag gestellt ist, besteht doch auch kein Grund, solche Forderungen anzumelden. Und dem Gläubiger würde ein Vorteil verschafft, den er so gar nicht zu beanspruchen gehabt hätte.