Das „bzw. eine Vormerkung...“ bezieht sich den Ersatz für den Antrag des Erwerbers auf Eigentumsumschreibung und nicht auf die Bewilligung des Veräußerers hierzu.
Was sich aus der dort (Hügel) zitierten Rechtsprechung gerade nicht ableiten läßt.
J. Weber im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.01.2019, § 925 BGB RN 200 und 200.1
"Weder für das antragsgestützte noch für das vormerkungsgestützte Anwartschaftsrecht ausdrücklich entschieden hat die Rspr. die Frage, ob der Veräußerer bereits die zur Eintragung erforderliche Bewilligung (§ 19 GBO) erklärt haben muss."