Pfändung Anwartschaftsrecht

  • Das „bzw. eine Vormerkung...“ bezieht sich den Ersatz für den Antrag des Erwerbers auf Eigentumsumschreibung und nicht auf die Bewilligung des Veräußerers hierzu.

    Was sich aus der dort (Hügel) zitierten Rechtsprechung gerade nicht ableiten läßt.

    J. Weber im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.01.2019, § 925 BGB RN 200 und 200.1

    "Weder für das antragsgestützte noch für das vormerkungsgestützte Anwartschaftsrecht ausdrücklich entschieden hat die Rspr. die Frage, ob der Veräußerer bereits die zur Eintragung erforderliche Bewilligung (§ 19 GBO) erklärt haben muss."

  • Hier ist das Kind schon in den Brunnen gefallen...:mad:
    und ich benötige dringend eure Hilfe, wie nun zu verfahren ist - auch hinsichtlich der weiter gestellten Anträge.
    Liebes Forum, wie seht Ihr das?

    Sachverhalt:
    Dem GBA lag ein Antrag auf Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung vor. Eingereicht wurde seinerzeit eine Ausfertigung des Kaufvertrags vom 27.1.2017 mit Auflassung, die aber keine Bewilligung zur Eigentumsumschreibung enthielt - diese sollte vom Notar nach Kaufpreiszahlung abgegeben werden.
    AV wurde am 6.3 2017 eingetragen.

    Im Jahr 2018 ging Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek gegen die Vormerkungsberechtigte (vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils war der Titel) ein - dieser wurde mangels Voreintragung der Erwerberin auf Hinweis des GBA später zurückgenommen. – so weit alles o.k.

    Am 24.9.2018 wurde die Eintragung der des gepfändeten Anwartschaftsrechts aus dem PfüB vom 31.8.18 beantragt - gepfändet war "das angebliche Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an dem Grundstück (es folgen genaue Flur- und Flurstücksbezeichnung) aus der am 27.1.17 in der Urkunde....des Notars... erklärten Auflassung und der hierauf am 6.3.17 eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkung für die Schuldnerin..." Im PfüB wird angegeben, dass es sich um ein drittschuldnerloses Recht nach § 857 ZPO handelt - es erfolgte Zustellung des PfüB an die Schuldnerin.
    Am 27.9.18 wurde die Pfändung des Anwartschaftsrechts aus der Auflassung eingetragen, da davon ausgegangen wurde, dass ein Anwartschaftsrecht entstanden sei - Auflassung notariell beurkundet, AV eingetragen. Es wurde nicht berücksichtigt, dass keine Bewilligung vorliegt.

    Nach heutigen Kenntnisstand hätte die Pfändung nicht eingetragen werden dürfen.


    Fragen:
    Ist gegen die eingetragene Pfändung in Abt. II ein Amtswiderspruch nach § 53 GBO einzutragen?
    Oder kann Löschung des Pfändungsvermerks nach § 22 GB (nachgewiesene Unrichtigkeit - fehlende Bewilligung) nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgen?


    weiterer Verfahrensgang:
    Am 5.11.19 beantragt der mit Beschluss vom 3.1.19 bestellte Sequester die Eigentumsumschreibung und die Eintragung der Zwangshypothek aus dem vollstreckbaren Urteil.
    Es fehlen UB und Vorkaufsrechtverzsichtserklärung nach § 24 BauGB. - Es erging am 12.11.19 diesbezüglich Zwischenverfügung, in der weiterhin aufgegeben wurde, dass der Sequester die erklärte Auflassung in Form des § 29 GBO genehmigen muss (Stöber "Forderungspfändung 16. Auflage, RNr. 2045a) und der Drittschuldner und der Sequester die Eintragungsbewilligung für die Eigentumsumschreibung in Form des § 29 GBO abzugeben haben. - Trifft meine Ansicht zu?

    Am 19.11.19 beantragt die InsO-Verwalterin des Eigentümers (Drittschuldners) die Eintragung des InsO-Vermerks - allerdings nur unter Vorlage einer Kopie Ihrer Bestellungsurkunde.
    Somit kann die Bewilligung nicht mehr vom Eigentümer, sondern nur von der InsO-Verwalterin unter Genehmigung der bereits erklärten Auflassung in Form des § 29 GBO erfolgen.

    Frage:
    Kann der Sequester die Eintragung der Zwangshypothek beantragen? - Antragsberechtigt wäre hierfür doch nur der Gläubiger?
    Oder hat der Gläubiger aufgrund des 1. Pfändungsbeschlusses und der Eigentumsumschreibung auf die Schuldnerin eine Sicherungshypothek erlangt /Stöber, Forderungspfändung, RNr. 2046...) und diese muss vom Sequester zur Eintragung beantragt werden? Oder entsteht aufgrund des 1. Pfändungsbeschlusses keine Sicherungshypothek, weil die Pfändung ins Leere läuft bzw. nicht eintragbar war?


    Der 2. PfüB mit Bestellungsbeschluss des Sequesters vom 3.1.19 lautet: "...es wird der angebliche Anspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner auf Übertragung des Eigentums (Grundstücksbezeichnugn folgt) aufgrund der am 27.1.17...erklärten Auflassung gepfändet. Es wird angeordnet, dass das Grundstück an den Sequester herauszugeben und an ihn als Vertreter der Schuldnerin aufzulassen ist. Dem Drittschuldner ist verboten, an die Schuldnerin zu leisten...."
    Frage:
    Einer nochmaligen Auflassung bedarf es doch nicht, da diese bereits erklärt ist - es vielmehr ist Abgabe der Eintragungsbewilligung erforderlich?
    Und dann wäre auch die Sicherungshypothek kraft Gesetzes entstanden und müsste zur Eintragung beantragt werden - vom Sequester? - formfrei?
    Oder kann der Gläubiger trotzdem die Eintragung der Zwangshypothek beantragen – dann geht der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek jedoch ins Leere?

    Hilfe dringend erbeten!!!

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Nach heutigen Kenntnisstand hätte die Pfändung nicht eingetragen werden dürfen.

    BGH, Beschluss vom 04. Februar 2016 – IX ZA 28/15:

    Ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück hatte dieSchuldnerin schon nicht erworben. Dieses setzte zumindest einen fortbestehenden Erfüllungsanspruch sowie eine bindende Auflassung und entweder einen beim Grundbuchamt eingegangenen Eigentumsumschreibungsantrag der Schuldnerin oder die Eintragung einer Auflassungsvormerkung voraus (BGH, Urteil vom 30. April 1982 - V ZR 104/81, BGHZ 83, 395, 399; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB88/09, BGHZ 195, 322 Rn. 42; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 6. Aufl., § 925 Rn. 36f; Bamberger/Roth/Grün, BGB, 3. Aufl., § 925 Rn. 41 ff; Huhn inPrütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 925 Rn. 13).“

    -> antragsgestützte Anwartschaft: gesicherte Rechtsposition wg. § 17 GBO; der Bestand des Antrags setzt eine gültige Bewilligung voraus

    -> vormerkungsgestützte Anwartschaft: gesicherte Rechtsposition wg. §§ 883 Abs. 2, 888 BGB; nicht von einer wirksamen Bewilligung der Auflassung abhängig

    => Aus höchstrichterlicher Sicht ist die Pfändung wirksam.

    Vielleicht wäre eine richterliche Klärung - wie schon geschrieben - ja doch sinnvoll. Bevor man aufgrund "Unrichtigkeitsnachweis" löscht.

  • 45 - ganz herzlichen Dank.
    Bei vormerkungsgestützer Anwartschaft wäre die Eintragung der Pfändung wohl als zulässig zu erachten (weil von der Rechtsprechung noch nicht entschieden, ob Bewilligung bereits vorliegen muss), so dass ich weder einen Widerspruch nach § 53 GBO eintragen noch eine Löschung nach § 22 GBO vornehmen müsste/dürfte.

    Wie geht es nun weiter mit dem gestellten Antrag auf Eigentumsänderung?
    Der Sequester muss die bereits erklärte Auflassung für die Schuldnerin in Form des § 29 GBO genehmigen? - Stöber "Forderungspfändung, 16. Auflage, RNr. 2045 a "…hat die Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums nach bereits erklärter Auflassung zur Folge, dass der Sequester noch bei der Leistung mitzuwirken hat – das erfordert Genehmigung der vom nun nicht mehr berechtigten Schuldner bereits erklärten Auflassung durch den Sequester…"
    Die Eintragungsbewilligung für den Verkäufer (Drittschuldner) ist in Form des § 29 GBO von der InsO-Verwalterin abzugeben - mit gleichzeitiger Genehmigung des Kaufvertrages?

    Mit Grundbucheintragung der Käuferin als neue Eigentümerin entsteht für den Pfändungsgläubiger eine Sicherungshypothek kraft Gesetzes analog § 848 ZPO, deren Eintragung GB-Berichtigung ist, die der Pfändungsgläubiger oder der Sequester beantragen kann? (Forderungspfändung Stöber, 16. Aufl. RNr. 2046f.) - formfrei?

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • ...

    -> vormerkungsgestützte Anwartschaft: gesicherte Rechtsposition wg. §§ 883 Abs. 2, 888 BGB; nicht von einer wirksamen Bewilligung der Auflassung abhängig...

    Hinsichtlich des Erfordernisses der Eintragungsbewilligung bei der vormerkungsgestützten Anwartschaft differenziert J. Weber im BeckOGK, § 925 BGB RN 200.1 dahin, dass
    -> bei der Vorlagesperre von einem Anwartschaftsrecht auszugehen ist
    -> bei der Bewilligungslösung hingegen kein Anwartschaftsrecht besteht.

    Die Bewilligungslösung (s. dazu Hügel im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 15.12.2019, § 20 GBO RN 8) wurde konzipiert, weil verschiedene Oberlandesgerichte in der getrennten Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung eine kostenrechtlich unrichtige Sachbehandlung gesehen haben (s. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.1994, 10 W 123/94; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. 3. 1989 - 20 W 384/88; KG (9. Zivilsenat), Beschluss vom 26.03.2019 - 9 W 54/17, 9 W 90/17).

    Mit anderen Worten: Gäbe es die Bewilligungslösung nicht, wäre die Auflassung auch noch nicht erklärt. Insofern ist es naheliegend, in der Bewilligungslösung, also der Mitbeurkundung der Auflassung aber der Einschränkung ihrer Verwendungsfähigkeit dadurch, dass die Eintragung erst noch bewilligt werden muss, noch kein Anwartschaftsrecht zu sehen. Denn dieses setzt voraus, dass der Verkäufer alles getan hat, um den Eigentumswechsel auf den Käufer zu ermöglichen, insbesondere alle Erklärungen hierzu abgegeben hat, so dass er den Eigentumserwerb nicht mehr einseitig verhindern kann. Das ist bei der Bewilligungslösung nicht der Fall, weil mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögens des Veräußerers die dem Notar erteilte Vollmacht erlischt und ggf. die Auflassung vom Insolvenzverwalter erneut erklärt werden muss (s. das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 17/2019, 137/139 mwN)
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…72019_light.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ein großes Dankeschön an 45 und Prinz für Eure Mühen und Bereitstellen von Literatur.:daumenrau
    Ich werde am schon eingetragenen Pfändungsvermerk nicht rütteln und bin ansonsten gespannt, wie es weitergeht.
    Momentan sieht es so aus, als läuft die Frist für die Zwischenverfügung erfolglos ab, da InsO-Verwalter und Sequester nicht die entsprechenden Unterlagen beibringen.

    Bei zukünftigen Anträgen auf Eintragung einer Pfändung einer Auflassungsvormerkung werde ich diese jedenfalls dann beanstanden, wenn noch keine Eintragungsbewilligung für die EU abgegeben wurde. Dann möge ein Gericht darüber befinden, ob eine Anwartschaft schon entstanden ist.

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  • Ich schließe mal hier meine Frage an, deren Antwort ich bislang nicht finden konnte.

    Im Übertragungsvertrag, der Auflassung und Bewilligung zur Eigentumsänderung enthält, wurde die Entstehung eines Anwartschaftsrechtes ausgeschlossen. Eine Vormerkung wurde eingetragen. Zeitlich danach wurde das Anwartschaftsrecht gepfändet.

    Soweit die Abtretung von Ansprüchen rechtsgeschäflich ausgeschlossen wird, ist eine Pfändung dennoch möglich. Verhält es sich mit dem Anwartschaftsrecht ähnlich? Kann die Entstehung ausgeschlossen werden zwischen den Vertragsparteien und es dennoch der Pfändung unterliegen?

  • Nach Pfeifer/Diehn im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 925 RN 128 ist unter anderem die Pfändbarkeit der Anwartschaft des Auflassungsempfängers (soweit nicht Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen; § 903) eine Eigenschaft, die den praktischen Bedürfnissen im Grundstücks- und Vollstreckungsrecht entspricht, sich aus ihrem dinglichen, abstrakten und an keine bestimmte Person gebundenen Charakter als Vorstufe zum Grundstückseigentum ableiten lässt und analog § 137 nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann (Zitat: vgl BGH NJW 1970, 699 zu § 455; aA Reithmann DNotZ 1996, 991).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo zusammen,

    nachdem ich den Thread sowie eine Menge der verlinkten Literatur und Rechtsprechung durchgeackert habe, bin ich komplett verwirrt, daher stelle ich meinen Fall doch noch ein:

    Beantragt "ist im Zuge der Grundbuchberichtigung die Pfändung bei der eingetragenen Auflassungsvormerkung einzutragen".
    Mein Pfüb lautet:
    "Gepfändet wird das angebliche Vermögensrecht, welches der Schuldner als Anwartschaftsrecht aus der Auflassung vom (Notar....) erworben hat."

    Der Pfüb ist nur an den Schuldner zugestellt, daher kann auch tatsächlich nur das Anwartschaftsrecht (AWR) gepfändet sein.

    Jetzt ist es also an mir, zu entscheiden, ob ich diese Pfändung für eintragbar halte, richtig?
    Wenn nein, weise ich (nach Anhörung) zurück.

    Wenn ja, kommt es darauf an, was mit dem AWR ist.
    Vorliegend wurde im Kaufvertrag die Auflassung bereits mit Bewilligung und Antrag erklärt, lediglich die bei Eintragung der Vormerkung eingereichte Teilausfertigung enthält die Auflassung nicht. Damit würde ich davon ausgehen, dass das EWR wirksam entstanden ist.
    Als formgültiger Nachweis fehlt mir aber trotzdem noch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Auflassung, oder?

    Ist meine Zusammenfassung richtig oder bin ich irgendwo falsch abgebogen?

  • Wie in # 69 ausgeführt, kann die Pfändung des Anwartschaftsrechts erst dann bei der Erwerbsvormerkung eingetragen werden, wenn die Auflassung in grundbuchrechtlicher Form nachgewiesen ist (s. OLG Rostock, Beschluss vom 21.8.2015 - 3 W 173/13)
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…ec65e88de08979c
    = FGPrax 2016, 15 mit Anm. Wilsch).

    Dem Grundbuchamt ist daher nicht nur die wirksame Pfändung, sondern auch die erklärte Auflassung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (Riedel im BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 38. Edition, Stand: 01.09.2020, § 857 RN 34a unter Zitat LG Bonn LSK 1990, 040181 = Rpfleger 1989, 449). Der Pfändungsgläubiger hat daher dem Grundbuchamt die Auflassungsurkunde vorzulegen; er hat aufgrund der Pfändung gemäß § 792 ZPO das Recht, sich die notwendigen Urkunden zu beschaffen (Riedel,aaO). Bedarf der Gläubiger zum Zweck der Zwangsvollstreckung einer Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einem Notar zu erteilen ist, kann er gemäß § 792 ZPO deren Erteilung anstelle des Schuldners verlangen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. August 2020, 15 W 2066/20, Rz 17
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-22414?hl=true
    Wenn die Auflassung dem Grundbuchamt nachgewiesen werden muss (§§ 19, 20, 29 GBO), kann von einem verkehrsfähigen Recht nicht gesprochen werden, wenn der Veräußerer zwar die Auflassung und Bewilligung erklärt hat, aber dem Auflassungsempfänger die zur Grundbucheintragung notwendige Urkunde vorenthalten kann (Keller in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, Einleitung § 5 (Rechtslage zwischen Auflassung und Eintragung) RN 7). Riedel geht davon aus, dass dem Pfändungsgläubiger durch Zwischenverfügung nach § 18 GBO die Mangelbeseitigung aufgegeben werden könne.

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