Entwurf: Reform KFV + VFV

  • Den ganz normalen KFB nach 103 ff ZPO habe ich eigentlich immer als Bestandteil des Verfahrens gesehen, der auch mit den Gerichtsgebühren abgegolten ist (der RA kriegt im übrigen ja für das Festsetzungsverfahren auch keine weiteren Gebühren).
    Nicht so ganz einleuchten wollte mir die Sache immer für die 19er bzw. jetzt 11er Festsetzung. (Fast) Jeder andere Freiberufler, der seine Vergütung nicht erhält, muss sich einen - kostenpflichtigen - Titel besorgen. Warum nicht auch der RA, der eine Titulierung seiner Vergütung gegen die eigene Partei begehrt?



    Genau das ist die Begründung warum man jetzt die Gebühr einführen will.
    :ironie: Jetzt werden Privilegien der Anwälte einfach abgeschafft.
    Verbockt haben das übrigens die Baden-Würtemberger. :strecker
    Der Anwalt erhält eine 0,5 Gebühr - aus was weiss der "himmel" ;)- aber nur dann , wenn er nicht der PV des Hauptsacheverfahren war.
    Aber , liebe Kostenfestsetzer , ihr könnt euch ja dann ausleben bei der Entscheidung wer trägt diese Kosten. Wie wärs mit der Anwalt , der gegnerische?

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Es kostet dann ab einer Forderung von 150 € 50 €, drunter ist es kostenfrei. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren kostet 35 €. Der Festsetzer soll auch festlegen wer diese Kosten trägt und die Gebühren gleich mit festsetzen.



    ...- so nach dem Motto: Gilt ja jetzt als eigenständiges Verfahren. Also brauchen wir mehr Rechtspfleger! ...


    Wer keine Arbeit hat macht sich welche! :gruebel::D

  • Jetzt hat mich der Schwachmatismus auch erreicht. Ich habe mir gerade den BW-Entwurf zur KFV-Reform ausgedruckt und muss bis knapp Mitte August dazu Stellung beziehen. Gelesen habe ich das Werk noch nicht, werde aber die Stellungnahme in meiner bekannt liebenswürdigen Art verfassen.

    Ziel soll sein, die KFV zu reduzieren und mittels Gebühren wieder mal abzusahnen. Geht´s eigentlich noch schlimmer? Gibt es keine wichtigeren Themen? Übertragt doch das KFV auf die Sparkassen!
    Und wieder kennt keiner den Grundsatz: [Blockierte Grafik: http://www.addis-welt.de/smilie/smilie/schild/longtom054.gif]

  • Jetzt hat mich der Schwachmatismus auch erreicht. Ich habe mir gerade den BW-Entwurf zur KFV-Reform ausgedruckt und muss bis knapp Mitte August dazu Stellung beziehen. Gelesen habe ich das Werk noch nicht, werde aber die Stellungnahme in meiner bekannt liebenswürdigen Art verfassen.

    Ziel soll sein, die KFV zu reduzieren und mittels Gebühren wieder mal abzusahnen. Geht´s eigentlich noch schlimmer? Gibt es keine wichtigeren Themen? Übertragt doch das KFV auf die Sparkassen!
    Und wieder kennt keiner den Grundsatz: [Blockierte Grafik: http://www.addis-welt.de/smilie/smilie/schild/longtom054.gif]



    Das freuen sich doch schon alle drauf. :wechlach:

  • Ich habe heute meine GLin zum Lachen gebracht, als ich fragte, ob ich zu dem Reformmist wirklich eine Stellungnahme abgeben muss. Wenn ich das schreibe, was ich denke, bin ich meinen Job los!

    Ich hoffe, dass die Anwaltschaft ordentlich toben wird, allein schon wegen der Monatsfrist. Jetzt hat der Schuldner noch mehr Zeit, sich arm zu machen und in die Schweiz oder sonstwohin zu transferieren. Vielen Kanzleien geht es nicht gerade rosig und die sollen jetzt noch länger warten. Wie sollen die obsiegenden Parteien davon überzeugt werden, dass sie ihren berechtigten Kostenanspruch nur festgesetzt bekommen, wenn sie nochmals zahlen?

    Bei der Justiz dürften die Kosten für die gesamten Änderungen sowie der Verwaltungsaufwand für die neuen Gebühren größer sein als der Gewinn. Ich bleibe bei den Begriffen Sesselpupser, nicht ausgelastet und völlig unnötiger Schwachmatismus!

    Und wenn ich das schon höre: Die Verfahren sollen reduziert werden (Stellenabbau!!). Welcher Schuldner zahlt freiwillig die Verfahrenskosten, wenn er schon die Hauptforderung nicht zahlen will/kann? Hier soll sich wieder aus einem nicht gewinnträchtigen Zweig der Justiz klammheimlich verabschiedet werden. Und dann soll dem Bürger vorgegaukelt werden, die Justiz sein ein Dienstleiter für jedermann.

    Gilt bewilligte PKH dann auch für das KFV? Gibt es für das Aufforderungsschreiben der RAe eine extra Gebühr, welche Gebühr für das KFV - auch aus der LK?

    RVG, BGH, Reform - was sollen wir eigentlich noch alles erdulden?
    Mensch, hört mir bloß mit dem ganzen Scheiß auf! Schickt die Erfinder der Reform nach Hause, dann spart ihr viel mehr! :mad: :mad:

  • RVG, BGH, Reform - was sollen wir eigentlich noch alles erdulden?
    Mensch, hört mir bloß mit dem ganzen Scheiß auf! Schickt die Erfinder der Reform nach Hause, dann spart ihr viel mehr! :mad: :mad:





    Jetzt is er aber sauer -:eek:


    Jedoch, wo er richtig liegt

  • Ich will auch ne Stellungnahme abgeben!!!!!! :frechheit



    Wir haben den Schrieb mehr oder weniger nur z.K. bekommen. So nach dem Motto "Stn. unerwünscht." Wobei ich für eine Stn. auch gar keine Zeit hätte dank der tollen Gesetze, die man bereits ohne mich zu fragen (Frechheit) geändert hat...

    Hier bei uns im Bezirk drängt sich mir auch der Eindruck auf, dass man entweder

    1. Gar keine Stn. abgeben soll. ("Erhalten Sie folgendes z.K."). Der Halbsatz "und der Stn." fehlt oft...

    2. Man an einer Abgabe der Stn. dadurch gehindert werden soll, dass die Stn.-Frist 1 Woche und der Umfang der Anlage zu der man eine Stn. abgegeben soll mehrere hundert Seiten (!) berägt oder

    3. Wenn 1. und 2. nicht zutreffen, man noch einen blöden Spruch bekommt "Was machen Sie denn da? Wenn Sie soviel Zeit für eine Stn. haben, sind Sie anscheinend nicht ausgelastet!"

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hallo,

    hat außer mir noch jemand die "ehrenvolle" Aufgabe, eine Stellungnahme zu dem neuen Gesetzentwurf des Justizministeriums Baden-Würtemberg abzugeben?

    Würde mich mal interessieren, wie ihr so drüber denkt.

    Ach, übrigens, ich müsste meine Stelllungnahme heute abgeben, daher wäre ich über rasche Antworten dankbar

    Denke, dass vor allem die Baden-Württemberger doch schon mehr darüber wissen müssten, wenn es schon die anderen Bundesländer zur Stellungnahme bekommen?

  • Ich habe immerhin eine Woche Zeit bekommen für die Stellungnahme.

    Ich hab mir mal was aus den Fingern gezogen, vielleicht fällt euch nochwas dazu ein?


    Stellungnahme zur geplanten Reform des Kostenfestsetzungsverfahrens und des Vergütungsfestsetzungsverfahrens

    (Gesetzentwurf Baden-Württemberg)



    Allgemeines:

    Auch nach bisheriger Gesetzeslage, steht es den Parteien frei, sich über die Erstattung der Kosten außergerichtlich zu einigen, ohne dass das Gericht im Rahmen den Kostenfestsetzung damit befasst wird.

    Die Behauptung, in der ganz überwiegenden Zahl der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzprozesse werde nachfolgend ein Antrag gem. § 103 ZPO gestellt ist falsch.

    Zumindest in der Sozialgerichtsbarkeit sind gerichtliche Kostenfestsetzungen die Ausnahme. Selbst wenn ein Antrag gem. § 103 ZPO gestellt wird, beschränkt sich die Tätigkeit des Gerichts meist auf die Weiterleitung der Kostennote.

    Voraussichtlich wird die geplante Gesetzesänderung dazu führen, die Anzahl der „unkomplizierten“ Festsetzungen nach § 104 ZPO deutlich zu verringern.

    Bezüglich der Kostenausgleichungen gem. § 106 ZPO ist meiner Ansicht nach ein Rückgang kaum zu erwarten.

    Ob überhaupt eine große Zahl an außergerichtlichen Zahlungen zu erwarten sind, ist zudem fraglich..

    Die Erfahrung zeigt, dass selbst bei Verfahren, die durch einvernehmliche Regelung oder Vergleich beendet worden sind, die durch den Rechtsstreit aufgeworfenen Differenzen oftmals so „nachwirken“, dass der Kriegsschauplatz ins Kostenfestsetzungsverfahren verlagert wird.
    In vielen solcher Verfahren wird im Rahmen der Kostenfestsetzung über einzelne Kopien, Fahrtkosten oder sonstige Auslagen intensiv gestritten.

    Und eine Partei, die bereits die Hauptforderung nicht zahlen kann/will wird im Anschluss wohl kaum aufgrund einer Rechnung freiwillig die Kosten zahlen.

    Speziell in Zivilverfahren sind zudem die Kostengrundentscheidungen zum Teil so kompliziert gequotelt, dass eine außergerichtliche Regulierung nicht zu erwarten ist.


    Positive Aspekte: Durch die Erhebung von Gebühren für das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren entstehen der Landeskasse neue Einnahmen


    Negative Aspekte: Durch die geplante Gesetzesänderung ist keine Arbeitsersparnis sondern ein Mehraufwand zu erwarten durch:

    -Einziehen und Überwachen des Kostenvorschusses
    -Entscheidungen über Gewährung von Prozesskostenhilfe, inkl. PKH-Festsetzung, Ratenüberwachung, Vermögensüberprüfung
    -weitere Kostengrundentscheidung


    Eine unterlegene Partei, die nicht anwaltlich vertreten ist, zahlt evtl. die Rechnung des gegnerischen Rechtsanwaltes im guten Glauben, die Rechnung sei korrekt. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass in einem Großteil solcher Fälle, die „Überwachung“ durch das Gericht notwendig ist, da sehr viele Kostenfestsetzungsanträge Fehler enthalten, falsche Gebühren oder falscher Umsatzsteuersatz geltend gemacht werden, bzw. Auslagen, Fahrtkosten und vorgerichtliche Ermittlungskosten aufgeführt werden, die nicht erstattungsfähig sind.
    Etlicher solcher Abrechnungen, bei denen nur eine Seite anwaltlich vertreten ist, werden erst auf Hinweis des Rechtspflegers berichtigt.
    Diese „Kontrolle“ fällt weg, wenn eine unterlegene, nicht vertretene Partei, ohne Zwischenschaltung des Gerichts eine Rechnung begleichen soll.
    Als Folge werden voraussichtlich viele Anfragen der Partei bezüglich der übersandten Rechnung beim Gericht eingehen.


    Die Beschwerde ist nur zulässig gegen die Höhe der Festsetzung und kann nicht auf fehlende Zulässigkeitsvoraussetzungen begründet werden.
    Eine unterlegene Partei, die vorbringt, die (in der Höhe korrekte) Rechnung gar nicht erhalten zu haben bekommt daher zusätzliche 50,00 EUR Verfahrenskosten „aufgebrummt“ gegen die sie sich in keiner Form wehren kann.


    Das Verfahren wird durch die zusätzliche Monatsfrist weiter verzögert. Für die obsiegende Partei dauert es noch länger, an einen vollstreckungsfähigen Titel zu kommen.

    Da in einem großen Teil der Verfahren beim unterlegenen Gegner ohnehin nichts „zu holen“ ist, ist es für die obsiegende Partei wohl schwer nachvollziehbar, weshalb sie für einen Ihr zustehenden Titel nochmals 50,00 EUR mehr zahlen soll, die sie im Zweifel ebenso wenig erstattet bekommt wie ihre Anwaltskosten und den Gerichtskostenvorschuss.


    Fazit:

    Die erhoffte Einsparung von Zeit und Personal erwarte ich von der geplanten Gesetzesänderung nicht.
    Die reine Reduzierung der Anzahl der Kostenfestsetzungen bewirkt in dieser Form keine Arbeitserleichterung in der beabsichtigten Größenordnung.
    Es beträfe lediglich die ohnehin vergleichsweise „einfachen“ Kostenfestsetzungen nach § 104 ZPO.
    Kostenausgleichungen gem. § 106 ZPO, bzw. Festsetzungen mit „außergewöhnlichen“ Gebühren und Auslagen, die den Großteil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wären weiterhin nicht außergerichtlich zu verwirklichen.
    Hinzu kommt erheblicher Mehraufwand bzgl. der zu erhebenden Gerichtskosten, der zusätzlichen Kostengrundentscheidung und der evtl. Prozesskostenhilfe einschließlich sämtlicher Folgetätigkeiten.
    Die kurzfristige zeitliche Einsparung wird also nur verlagert.

  • Ich habe meine Stellungnahme zu diesem "Entwurf" gerade gestern abgegeben. Sie ist genau in der Qualität dieses Reformversuchs abgefasst.

    Kernsatz: Der Entwurf ist nicht das Papier wert, auf dem er geschrieben steht!


    Edit:
    Wesentliche Punkte meiner eigenen Stellungnahme finde ich in der oben gefassten wieder.

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