Verrechnung des Kostenvorschusses

  • Gibt es denn dazu Erfahrungen/Meinungen?
    Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag eines Gläubigers eröffnet und ist nun gemäß § 207 InsO einzustellen.
    Zur Vorführung des Schuldners hat der Gläubiger mal einen Vorschuss gezahlt.
    Für die Gebühr zur Antragstellung haftet der Gläubiger ja. Da wäre ich gewillt zu verrechnen. Was ist mit den Auslagen für Gutachten usw. ?
    Haftet der Gläubiger da?

  • nach HK §14, RdNr. 51 schuldet der Ast die GKosten für das EröffnungsV, im Falle der Abweisung oder Rücknahme auch die Auslagen, d.h. Veröff. und Gutachten.

    Hier ist jedoch da Verfahren eröffnet und soll nach § 207 InsO eingestellt werden. Dabei sind jedoch nach III erst einmal die Auslagen zu berichtigen, reicht die Masse hierfür nicht ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nee, es ist kaum was da.
    Umso ärgerlicher wäre es ja, wenn ich einen Teil des Vorschusses des Gläubigers rückerstatten müsste.

  • @sorry, da finde ich nicht viel:

    nach Eröffnung des Verfahrens sind die Kosten der Insolvenzmasse zu entnehmen Keller/Frege Riedel Insolvenzrecht RdNr. 2562, von einer Nachhaftung des Antragstellers ist nichts ersichtlich.

    Ob folgende Konstruktion überhaupt zulässig ist, vermag ich nicht zu entscheiden:

    Da die Kosten des Eröffnungsverfahrens nicht bei dem Schuldner/Masse (§ 50, I GKG) durchzusetzen sind (§ 58, II GKG), haftet der Antragsteller gem. § 54 Nr.1 GKG.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hierzu, leider nur als Leitsatz, die Entscheidung des LG Koblenz vom 25.01.2007 2 T 50/07, dass der Antragsteller für die Auslagen, d.h. Sachverständigengutachten gem. § 23, I GKG nur haftet, wenn der InsO-Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird. [ZInsO 14/2007]

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  • Ich greife das Thema noch mal auf.
    Bezirksrevisor ist auch der meinung, dass beim eröffneten Verfahren der Gläubiger nur für die Antragsgebühr haftet.
    Nun frage ich mich natürlich nach dem Sinn des Vorschusses. Der Richter fordert vor Eröffnung einen Vorschuss an, damit das Verfahren durchgeführt werden kann. Dann widerspricht das doch völlig der Ansicht, dass später der Gläubiger nur die eine Gebühr leisten muss und er ansonsten den Vorschuss rückerstattet bekommt, oder ?

    Oder ist der Vorschuss direkt an den Verwalter weiterzuleiten und der kann dann komplett damit arbeiten ?

  • Ich meine, der Richter hat den Vorschuss für die Vorführung des Schuldners fälschlicherweise angefordert.
    Ein Vorschuss zur Verfahrenseröffnung § 26 I S2. InsO ist jedoch zweckgebunden, sonst wäre das Verfahren vermutlich gar nicht erst eröffnet worden. Meine E. kann der voll für die Verfahrenskostenkosten verbraten werden. Ich hatte schon öfter Fälle, in denen keine nennenswerte Masse vorhanden war, ein KV vom Gläubiger gefordert und bezahlt wurde. Manchmal haben Banken ein Interesse an der EÖ, wenn dadurch ein besichertes Grundstück leichter verwertet werden kann. Dann zahlen sie aber auch für die Verfahrenskosten soweit sie durch den Vorschuss gedeckt und anders nicht wieder reinkommen.

  • Was hast du den eigentlich nun wirklich für einen Fall?

    - einen echten Massekostenvorschuss - dann ist dieser selbstverständlich dazu da die Massekosten zu decken und nur wenn diese aus den sonstigen Einnahmen gedeckt sind kommt eine ggf. anteilige Rückzahlung in Frage.

    oder

    - einen Vorschuss des Gläubigers zweckgebunden nur für die Vorführung - dann wäre dieser Vorschuss zurückzuzahlen, wenn tatsächlich keine Vorführung erfolgte (oder weniger Kosten erforderte als vorgeschossen). Allerdings haftet der Gläubiger für die Antragsgebühr (und nur für die). Wenn also die Staatskasse die Antragsgebühr vom Gläubiger fordern kann und einen Kostenvorschuss zurückzahlen muss, kann dies kann normal nach BGB aufgerechnet werden.

  • Richterliche Vfg. war :
    ... ergibt sich aus dem Gutachten des SV, dass zwar ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Antragsgegners besteht, jedoch keine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist. Der Antrag müsste daher abgewiesn werden.
    Das unterbleibt nur dann, wenn ein Vorschuss in Höhe von 5000 Euro geleistet wird.

    Gläubiger hat Vorschuss bezahlt.
    Schuldner hat noch einen Eigenantrag gestellt, Stundungsantrag wurde wegen Vorschuss zurückgewiesen.

  • Ich denke, der Vorschuss kann für die kompletten Verfahrenskosten verbraten werden. Wenn dann noch was übrig bleibt, Erstattung an den Gläubiger. Wenn natürlich wider Erwarten Masse da ist, dann erst Kosten aus der Masse zahlen. Wäre Glück für den Gläubiger.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich find den Beschluss des Richters eine Sauerei. Ein Eigenantr5ag mit RSB und Stundung dient doch zuallererst der Entschuldung des Schuldners und nun soll der Gläubiger dafür zahlen. Ausserdem müsste die Stundung gewährt werden, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht. Von einem KV eines Gläubigers lese ich nichts.

  • Sauerei würde ich das nicht nennen. Da schont mal ein Richter die Staatskasse und dann ists auch wieder nicht recht...
    Es könnte auch sein, dass der Schuldner erst nach Anforderung des Vorschusses den Eigenantrag gestellt hat. Vielleicht wollte er ja eine Abweisung erreichen und hat dann, als er gesehen hat, dass der Gläubiger einen Vorschuss zahlt den Eigenantrag nachgeschoben. Dann wäre ohnehin die Frage, ob er seinen Eigenantrag rechtzeitig gestellt hat und damit der RSB-Antrag zulässig ist...

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