P-Konto

  • Also wir können bislang nicht klagen. Zwar werden die ersten groben Systemfehler sicherlich noch auftreten, aber im Hinblick auf die Disposition der "alten" gepfändeten Konten kanns eigentlich nur besser werden.

  • Ich wollte jetzt die ersten 20 Seiten dieses Themas nicht einzeln durchblättern, daher frage ich die Rechtspfleger hier mal direkt:

    Gab es zum Thema P-Konto "von oben" eigentlich irgendwelche informationen? Schulungen, Rundschreiben der Ministerien? Wäre klasse, wenn ihr das entsprechende Bundesland dazu bennen könntet (falls es da Abweichungen gibt).

    Dankeschön!

  • In Sachsen gibts da von oben nix ... sich selber informieren ist angesagt :lesen: ... Habe aber von unserer Drittschuldner-Bank erfahren, dass die Kurse, Schulungen, usw. hatten ...

  • Also in NRW, zumindest im Kölner Bezirk gabs ne Schulung! Die war ganz OK! Aber einfach noch viele viele Fragen die man nicht beantworten konnte!

  • Informationen von oben....., ich könnte ja jetzt sagen: Wo ich bin ist oben.
    Aber nein, es gab nichts.
    O-Ton: Es wurde kein Fortbildungsbedarf im Hinblick auf das P-Konto gesehen.
    Im Juli 2009 wurde uns der kryptische Gesetzestext aus dem Bundesgesetzblatt überlassen.
    Im Mai 2010 Fortbildungsveranstaltung "Thema Zwangsvollstreckung" für 7! Rpfl. des Bundeslandes in Zusammenarbeit mit einem anderen Bundesland. Wir haben es kurzerhand eine P-Konto-Veranstaltung umgewandelt.
    Und am 23.06. gerichtsübergreifender "Gesprächskreis Zwangsvollstreckung" unter meiner Leitung, auf dem ich dann den Kollegen meine Erkenntnisse mitgeteilt habe.

    Und ich bin nur "Front-Rpfl.". :motz:

  • also es gab ne Power Point Präsentation, die ist mehr oder weniger hilfreich! Im grunde wird da aber nur das alte und das neue Recht gegenübergestellt! Kann mal versuchen mit dem Schulungsleiter zu sprechen ob der die hier irgendwo einstellen kann!
    Aber im grunde wurde über das meiste einfach offen diskutiert! Es wurde auch nicht für alles eine Lösung gefunden! Aber es war zumindest gut, dass man über vieles geredet hat!

  • In Nds. gabs auch keine Info oder Schulung. Nur der übliche Umlauf des Gesetzblattes, aber da liest man sich ja auch nicht alles durch.

    Im Oktober haben wir nun eine Fobi :)

  • Auch in der berliner Veröffentlichung findet sich skurriles:

    Abs. 3 Satz 1: "Die Umstellung auf ein P-Konto [...] wirkt rückwirkend zum Ersten des jeweiligen Kalendermonats." :daumenrun

  • Hallo, ich hab bisher hier immer nur ein bisschen mitgelesen...

    Jetzt hätte ich aber doch mal eine Frage zu den Beschlüssen nach § 850 k IV, bzw. § 850 k V.

    Die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages nach Abs. IV, bzw. die Bestimmung der Beträge des § 850 k II gem. § 850 k V, entfalten die Wirksamkeit jew. nur für den einzelnen Pfändungsbeschluss oder sollen diese "für das Konto des Schuldners" (somit auch für künftige Pfändungen) gelten?

    Bzgl. Abs. IV hab ich schonmal gelesen, dass der Beschluss für jeden PfÜB extra zu fassen ist, bin mir aber nicht sicher, ob das so zutrifft.

    Bzgl. Abs. V bin ich eigentlich eher der Meinung, dass der Beschluss fürs Konto allgemein gelten müsste, da die Schuldner eine Bescheinigung ja auch nicht bei jeder Pfändung neu vorlegen müssen (sagt eine meiner örtl. Banken -rot-).

    Aber über diese Vermutungen hinaus bin ich komplett ratlos, wie ich die Beschlüsse fassen soll... :confused::confused::confused:

  • Hört sich für mich logisch an und ich muss zugeben, das bisher im Stöber noch nicht nachgelesen zu haben. Bei uns wurde es bisher so gehandhabt, wie es auch irmi 21 dargestellt aht (alle PfÜBs abändern).

    In dem Fall vom irmi21 geht es aber um ein "altes" Girokonto. Mein Problem liegt bei den Beschlüssen §850 k IV,V fürs P-Konto.

    Für den IV glaub ich, klappt das mit dieser Lösung auch ganz gut, der nachrangige Gl. muss sich den Beschluss ja nicht "entgegenhalten" lassen, da wäre ja dann ein neuer Beschluss nötig, bzw. von vornerhein mehrere.


    Aber wenn ich einen Beschluss nach § 850 k V mache, weil eine Bescheinigung nicht erteilt wird/werden kann und ich gehe davon aus, dass dieser Beschluss nicht nur für die jew. Pfändung, sondern "für das P-Konto" des Schuldners wirkt, dann müssen diesen Beschluss ja auch die anderen Gl. (auch künftige) gegen sich gelten lassen.

    Und daraus ergeben sich (zumindest glaub ich das??) weitere Probleme:

    Höre ich den Gläubiger vor Beschlussfassung an ?
    (einerseits ist ja rechtl. Gehör zu gewähren, andererseits treffe ich ja nur Feststellungen, die ansonsten in der Bescheinigung getroffen werden, und da wird auch kein Gl. nach seiner Meinung gefragt)

    Und wenn ich den Gl. von dem (ersten) PfÜB anhöre, wo der Schu. den Antrag stellt, was mache ich mit evtl. künftigen Gl, muss ich denen dann evtl. sogar den Beschluss zur Kenntnis geben bei PfÜB-Erlass?

    Wie trägt die GSt. sowas ein?
    (Wenn der Beschluss wie ein "alter" Freigabebeschluss nur zum PfÜB-Verfahren gehört und dann neue PfÜBs nachfolgen -evtl. auch mehrere!!- wie finde ich dann meinen Beschluss wieder? Bei uns kann man in der Datenbank nix vermerken, so dass das evtl. beim Schuldner als Hinweis/Verweisung o.ä. auftauchen würde.)

    Bei uns wurde jetzt angedacht, solche Beschlüsse unter einer extra Kannzahl vor dem "M" als "Sonstiges" einzutragen, damit man bei einer Suche nach dem Schuldner im Programm dann das richtige Verfahren gleich wg. der Kennzahl heraussuchen kann. Ob das so richtig/zulässig ist - keine Ahnung!

  • Ich würde das nicht als Beschluss ansehen, die Rechtspfleger allerdings ja.

    Wenn der Arbeitgeber oder wer auch immer diese Bestätigung ausstellt ist das genau das gleiche. Es wird also nur bestätigt, was aufgrund der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen als Grundbetrag pfandfrei ist. Und das sehe ich nicht als Entscheidung des VG an.

    Aber wie gesagt, die Rechtspfleger sehen das überwiegend anders.

    Dazu gibt es auch noch ein eigenes Thema wegen der Bescheinigung....

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