Beratungshilfevergütung in Insolvenzsachen

  • Zitat von A. Danckwardt

    Der Anwalt verhandelt wenigestens selber, hakt ab und zu nach, sucht nach Alternativen, steht bei Pfändungen zur Seite, statt dann einfach mal schnell das Scheitern festzustellen, hilft beim Ausfüllen des Insoantrags im Falle des Falles.
    (...)
    Das dabei nur Mist rauskommt, dürfte klar sein.
    :eek:
    mfg

    Hää??

    Ich habe die Erfahrung gemacht, dass "private" Beratungsstellen (Caritas beispielsweise) sich oftmals wesentlich mehr reinhängen als Anwälte...

    Es bleibt also zu fragen, wo mehr Mist rauskommt.

    Ich habe oft, sehr oft sogar das Gefühl, dass der Anwalt (in diesen vielleicht ungewollten (??) Insolvenzsachen) nicht ab und zu nachhakt, sondern vielmehr gleicht abhakt ;-)))

  • Zitat von Ernst P.
    Zitat von A. Danckwardt

    Das dabei nur Mist rauskommt, dürfte klar sein.



    :eek:

    Von mir wurden, was die Qualität der Tätigkeiten der Schuldnerbaratungsstellen und der RAe angeht, genau die gegenteiligen Erfahrungen gemacht...



    Wo und in welcher Eigenschaft? Als Schuldner?

    Sicher, ich kann nicht für alle Rechtsanwälte Deutschlands die Hand ins Feuer legen. Ich bemühe mich jedenfalls, die größtmögliche Betreuung zu liefern und schnell zu sein, was zugegeben nicht immer klappt. Wenn man erst einmal 70 Gläubiger in den PC eintragen muss, dann dauerts leider. (Gibt dann übrigens trotzdem nur 560,00 €). Aber zumindest darauf, dass Juristen eben qualifizierter hierfün sind als ÖKOTROPHOLOGEN, könnte man sich hier doch wohl noch einigen. Oder?

  • :oops: Öhm, ich bin zwar kein Mod, aber trotzdem: Keine gegenseitigen "Beschimpfungen" und sachlich bleiben, ist immer der beste Weg ein Argument vorzubringen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hää??

    Ich habe die Erfahrung gemacht, dass "private" Beratungsstellen (Caritas beispielsweise) sich oftmals wesentlich mehr reinhängen als Anwälte...

    Es bleibt also zu fragen, wo mehr Mist rauskommt.

    Ich habe oft, sehr oft sogar das Gefühl, dass der Anwalt (in diesen vielleicht ungewollten (??) Insolvenzsachen) nicht ab und zu nachhakt, sondern vielmehr gleicht abhakt ;-)))[/quote]

    Tut mir leid, wenn ich hier etwas pauschaliert habe. Sicher gibt es auch engagierte Schuldenberater. Aber deren Engagement stößt auf zwei Grenzen: erstens, der Überlastung der Beratungsstellen (woher sollen sie ganz objektiv die Zeit für eine engagierte Betreuung hernehmen???) und, zweitens, die der fachlichen Qualifikation. Einen Nullplan zu erstellen und rauszuhauen ist sicherlich auch für einen Ökotrophologen kein Problem. Mein Problem mit den "öffentlichen" ist, dass deren Tätigkeit sich meistens in den Nullplänen erschöpft, was nicht Intention des Gesetzgebers war und dem Schuldner nicht immer so günstig ist (mal abgesehen, dass auch das ein Grund ist, warum Vergleiche so häufig scheitern und die Gerichte noch mehr belastet werden, also auch Sie, meine Damen und Herren). Und Ausgangspunkt war, dass "Diabolo" pauschal behauptet hat, dass es bei den "Öffentlichen" die bessere und umfassendere Betreuung gibt. In dieser Pauschalität ist das aber falsch, in der Mehrheit der Fälle läuft es bei den "Öffentlichen" so ab: Broschüre und Musteranschreiben in die Hand und schreib mal selber. Die Fallpauschale gibts ja trotzdem. Wir müssen selbst schreiben, denn was machen die PPfl. mit unserem Vergütungsantrag, wenn eine Kopie eines Schreibens nicht vorgelegt wird???

  • Also ich gewähre immer Beratungshilfe. Aus folgenden Gründe ist eine Schuldnerberatungsstelle keine gleich geeignete Möglichkeit gem. § 1 Abs 1 Nr. 2 BerHG.

    Der Anwalt hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung, die eine Schuldnerberatungsstelle nicht vorzuweisen hat.

    Der Anwalt ist weltanschaulich unabhägig, was von Caritas und Co. nicht behauptet werden kann.

    Der Anwalt hat zumindest vonn Gesetzes wegen, eine hohe Qualität der Dienstleistung abzuliefern.

    Die von einigen Gerichten pauschale Verweisung auf die SBS ist deshalb unzulässig, da eben kein den Anwälten vergleichbarer Qualitätsstandard vorhanden ist.

    Aus Wunsch kann ich weitere Argumente pro Anwaltsberatung bringen. :)

  • Zitat von A. Danckwardt

    Wir müssen selbst schreiben, denn was machen die PPfl. mit unserem Vergütungsantrag, wenn eine Kopie eines Schreibens nicht vorgelegt wird???

    Ich habe neulich in der Abrechnung einem AG (da in diesem Fall zugleich Insolvenzgericht ist) schlicht und ergreifend folgendes geschrieben:

    "Bezüglich der Anzahl der Gläubiger und des Nachweises der Tätigkeit wird höflichst darum gebeten, ggf. die Insolvenzakte ... beizuziehen."

    Bearbeitungszeit für die Vergütungsfestsetzung: ca. 10 Tage. :daumenrau

  • Zitat von Gerhard R.

    Der Anwalt ist weltanschaulich unabhägig

    Das kann ich nach meinem (zugegebenermaßen durchaus auch mal subjektiven) Empfinden zwar für die ganz große Mehrheit der Anwälte bestätigen, aber leider doch nicht für alle, jedenfalls soweit es um Zwangsvollstreckungsrecht geht.

  • Zitat von A. Danckwardt

    Hää??


    Tut mir leid, wenn ich hier etwas pauschaliert habe. Sicher gibt es auch engagierte Schuldenberater. Aber deren Engagement stößt auf zwei Grenzen: erstens, der Überlastung der Beratungsstellen (woher sollen sie ganz objektiv die Zeit für eine engagierte Betreuung hernehmen???) und, zweitens, die der fachlichen Qualifikation. Einen Nullplan zu erstellen und rauszuhauen ist sicherlich auch für einen Ökotrophologen kein Problem. Mein Problem mit den "öffentlichen" ist, dass deren Tätigkeit sich meistens in den Nullplänen erschöpft, was nicht Intention des Gesetzgebers war und dem Schuldner nicht immer so günstig ist (mal abgesehen, dass auch das ein Grund ist, warum Vergleiche so häufig scheitern und die Gerichte noch mehr belastet werden, also auch Sie, meine Damen und Herren). Und Ausgangspunkt war, dass "Diabolo" pauschal behauptet hat, dass es bei den "Öffentlichen" die bessere und umfassendere Betreuung gibt. In dieser Pauschalität ist das aber falsch, in der Mehrheit der Fälle läuft es bei den "Öffentlichen" so ab: Broschüre und Musteranschreiben in die Hand und schreib mal selber. Die Fallpauschale gibts ja trotzdem. Wir müssen selbst schreiben, denn was machen die PPfl. mit unserem Vergütungsantrag, wenn eine Kopie eines Schreibens nicht vorgelegt wird???



    Vielen Dank für das erneute zitieren.
    Sicher gibt es auch schlechte Beratungsstellen. Aber auch sehr viele gute. Daher ja auch Einzelfallentscheidung. Ich habe hier an unsere Gedacht. Wie diese in - so meine ich Leipzig - sind, weiß ich natürlich nicht.

    Hinsichtlich der Weltanschauung argumentiere ich
    a) die Caritas oder sonstige Vereine werden hier ja wirtschaftlich und nicht religiös tätig
    b) gewisse Einschränkungen der Rechte ( Wahlrechte) sind bei BerH hinzunehmen



  • Oh, Scherzbolde unter uns!

    Im Rahmen meiner dienstlichen Tätigkeit (besser so? :gruebel: ) kann ich nur berichten, dass die hiesigen Schuldnerberatungsstellen ihre Sache gut machen. Die versuchen auch einen ernstgemeinten Einigungsversuch zu unterbreiten und nicht nur Nullpläne. Bei den RAe konnte man im hiesigen Bezirk eher beobachten, dass ganz gezielt der Gläubiger das schlechteste Angebot vom Schuldner bekam, bei dem man sich als sein konnte, dass der Gläubiger dem Plan nicht zustimmt. Das hatte in den geschilderten Fällen auch ganz offenbar nichts damit zu tun, dass effizient gearbeitet wurde, sondern nur damit, dass man den außergerichtlichen Versuch schnellstmöglich zum scheitern bringen wollte, um dann möglichst schnell und zwar unter Berücksichtigung der kompletten Anzahl der Gläubiger die Vergütung abzurechnen.

    Aber da kann man sicherlich lange diskutieren und doch zu keinem Ergebnis kommen. Es gibt sowohl "gute" als "auch schlechte" RAe sowie Schuldnerberatungsstellen. Ich bewillige im Grundsatz (kein Grundsatz ohne Ausnahme!) keine BerH für die hier diskutierte Frage und kann mich dabei guten Gewissens auf eine entsprechende Meinung in Literatur und Rechtsprechung berufen, die auch immer weiter auf dem Vormarsch zu sein scheint.

    Es steht jedem frei Rechtsmittel gegen Entscheidungen einzulegen...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ja, kleiner Scherz, beleidigen will ich keinen, verstecke ja auch meinen Namen nicht. Ich denke nach wie vor, dass die hier teilweise vertretenen "im Vormarsch begriffenen" Auffassungen einer gewissen Grundeinstellung Anwälten gegenüber geschuldet sind, Gott sei dank nicht bei allen, wie der vernünftige Beitrag etwas weiter oben zeigt. Neben den dort aufgeführten Argumenten kann ich nur sagen, dass es Intention des Gesetzgebers war, eine Wahlfreiheit unter den "geeigneten Stellen" zu schaffen und ein stärkeres Engagement der engagierten Anwaltschaft wollte. Und dass das BerHG nicht geändert wurde (das Argument kam von "Diaboli"), besagt nicht viel - Gesetze sind halt auszulegen, auch unter Berücksichtigung anderer Gesetze.

    In NRW mit Blick nach NS (Hamm) sitzt übrigens ein OLG, welches dies genau so vertritt und dem Absolutheitsanspruch der "öffentlichen" und ihrer Lobbyisten entschieden begegnet. Kann ich bei Wunsch näher ausführen.

    @diaboli: Leipzig ist richtig. Sind wir schon Mal in Kontakt gewesen? Wüsste nicht, dass ich in Koblenz BRH-Anträge eingereicht hätte...:gruebel:

  • Ich verstehe die Argumentation, dass nicht alle Kollegen gleich engagiert für Ihre Mandanten kämpfen und lieber einen Nullplan machen und sich sonst wenig kümmern. So ist das halt. Gleiches bei den Schuldnerberatungen - es gibt gut vorbereitete Verfahren (aus Sicht der Treuhänderin) und solche, wo sich mir die Haare aufstellen....

    Ich handhabe das im Übrigen nicht so lax und versuche, sofern möglich, ein Einigung mit den (oftmals sehr starrsinnigen) Gläubiger herbeizuführen - aus meiner Sicht (auch als Gläubigerverterterin) bin ich eher Verfechterin des Spatzes in der Hand (Teilzahlung und die Sache ist beendet, statt 30 Jahre sinnlos und kostenaufwendig vollstrecken oder ne Menge Kosten zur Insolvenz anmelden) und honoriere die Bemühungen von Schuldnern, die teilweise wirklich auch bemüht sind, Kleinstraten zu zahlen.
    Deshalb habe ich lieber ein frühes Inso-Verfahren als ein spätes. Spart das Geld meines Mandanten, wenn die Sache ohnehin aussichtslos ist.

    Schön, dass ich jetzt auch ein paar zusätzliche Argumente bekomme, die nicht pauschal gegen BH sprechen, sondern dafür.

  • Zitat von A. Danckwardt

    Ja, kleiner Scherz, beleidigen will ich keinen, verstecke ja auch meinen Namen nicht. Ich denke nach wie vor, dass die hier teilweise vertretenen "im Vormarsch begriffenen" Auffassungen einer gewissen Grundeinstellung Anwälten gegenüber geschuldet sind, ...



    (t.w.i.m.c.)
    die Ursache dieser "im Vormarsch begriffenen" Auffassungen könnten natürlich auch Folge der Erfahrungen mit gewissen Anwälten und ihren Geschäftspartnern sein, nicht wahr ?

    (für die Anderen inkl. advocatus diaboli ;) : ) http://www.zdf.de/ZDFmediathek/i…64306-0,00.html

    cam

  • Zitat von A. Danckwardt

    Ja, kleiner Scherz, beleidigen will ich keinen, verstecke ja auch meinen Namen nicht. Ich denke nach wie vor, dass die hier teilweise vertretenen "im Vormarsch begriffenen" Auffassungen einer gewissen Grundeinstellung Anwälten gegenüber geschuldet sind, Gott sei dank nicht bei allen, wie der vernünftige Beitrag etwas weiter oben zeigt. Neben den dort aufgeführten Argumenten kann ich nur sagen, dass es Intention des Gesetzgebers war, eine Wahlfreiheit unter den "geeigneten Stellen" zu schaffen und ein stärkeres Engagement der engagierten Anwaltschaft wollte. Und dass das BerHG nicht geändert wurde (das Argument kam von "Diaboli"), besagt nicht viel - Gesetze sind halt auszulegen, auch unter Berücksichtigung anderer Gesetze.

    In NRW mit Blick nach NS (Hamm) sitzt übrigens ein OLG, welches dies genau so vertritt und dem Absolutheitsanspruch der "öffentlichen" und ihrer Lobbyisten entschieden begegnet. Kann ich bei Wunsch näher ausführen.

    @diaboli: Leipzig ist richtig. Sind wir schon Mal in Kontakt gewesen? Wüsste nicht, dass ich in Koblenz BRH-Anträge eingereicht hätte...:gruebel:



    Ich kann auslegen und mich an das Gesetz halte. Ein Wahlrecht würde aber das gesamte BerHG umwerfen und steht aus Sicht der BerH also dagegen.
    Daher müßte das Gesetz dennoch geändert werden, um diesem Wunsch des Gesetzgebers nachzukommen. Für Auslegung sehe ich hier leider wenig Raum.
    Auch ich mache die Erfahrung, dass die ablehnende Entscheidungspraxis am kommen ist.
    Dieses OLG kenne ich nicht. Nur der Bereich Köln ist mir bekannt, der an der Bewilligung für RAE keine Zweifel lässt.
    Keine Zweifel???? Nein, auch da bröckelte es schon und gibt es Kollegen anderer Meinung.
    Nachdem aber nun - im Einzelfall - das BVerfG Stellung genommen hat, ein Minister etwas dazu gesagt hat ....... braucht sich die ablehnende Haltung auch vor einem OLG nicht zu verstecken.

    Im Bereich Stuttgart scheiterte eine Klage ( der RA Kammer) gegen die kirchliche Beratungsstellen.



  • Da schau an.
    Interessanter Beitrag. Aber denoch denke ich sind der Großteil der Beratungsstellen und der RAE am Wohl der schuldner interesseirt.
    Ihr könnt es mir glauben oder nicht, aber ich lehne allein aus beratungshilferechtliche Sicht ab.

    Unstreitig ist zudem, dass einfache Schuldenregulierung nicht inden Bereich der BerH fällt. Wie sieht es da mit dem Gleichheitsgrundsatz aus, wenn dann die "Große" ( allgemein ) erfasst sein soll???? Nicht immer steht der rechtliche Aspekt im Vordergrund.....

  • Zitat von Diabolo

    Unstreitig ist zudem, dass einfache Schuldenregulierung nicht inden Bereich der BerH fällt. Wie sieht es da mit dem Gleichheitsgrundsatz aus, wenn dann die "Große" ( allgemein ) erfasst sein soll???? Nicht immer steht der rechtliche Aspekt im Vordergrund.....

    Zu diesem Argument darf ich folgendes zitieren;
    Lindemann/Trenk-Hinterberger, Beratungshilfegesetz, Kommentar, Beck München; § 1 Rn. 4; Auch die Schuldenregulierung ist eine Rechtssache; es handelt sich hier nicht nur um wirtschaftliche Fragen (so AG Hanau, Beschl. v. 3.7.85 - 35 II 619/85) sondern um eine rechtliche, allein schon durch den Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse. Auch die Rechtsprechung zum RBerG begreift die Schuldenregulierung als Rechtsberatung. Häufig sind mehr oder weniger schwierige Rechtsfragen zu bedenken, wie die Möglichkeit von Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsmaßnahmen oder gar von Angriffen gegen den Titel nach § 826 BGB, wozu es neuerdings eine umfangreiche, neu orientierte Rechtsprechung gibt.

    Mithin kann von Unstreitigkeit nicht gesprochen werden.

    Außerdem ist das Argument zu entkräften, dass ja wohl Schuldnerberatung ein Umstand ist, der extra im RBerG geregelt wurde. Warum wurde es geregelt, wenn es keine Rechtssache ist?

    Ich warte in diesem Zusammenhang auf geeignete Argumente dagegen! :D



  • Guten Morgen,
    -> ja die kommen.
    Du hast recht, wenn Du sagst , dass nichts unmöglich ist bzw. nichts in der BerH unumstritten ist.
    So habe ich mir meinen alten, verstaubten Lindemann/Trenk-Hinterberger geholt und die Fundstelle nachgelesen.


    Landmann ( Rpfleger 200, 196 ) meint, dass in Angelegenheiten der außergerichtlichen Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens der Schuldner eine Schuldenregulierung, aber keine Lösung eines rechtlichen Problems an anstrebe. Hierzu wird in der genannten Fundstelle ausführlichst vorgetragen.Nach der herrschenden Meinung fallen grundsätzlich Beratungen [ ] über [ ] typischen Angelegenheiten nicht unter das Beratungshilfegesetz, sofern nicht das Schwergewicht auf juristischen Fragen liegt bzw. sofern nicht der zu leistende rechtliche Beistand im Vordergrund steht.
    Die Beratung muß die rechtliche Kompetenz und Möglichkeiten des Ratsuchenden betreffen. Dies sei aber bei der Schuldenregulierung nicht der Fall.

    Ich darf hieraus - in zulässiger, üblicher Art - kurz zitieren:
    „Regelungszweck des Beratungshilfeverfahrens ist die Unterstützung des Antragstellers bei der Befriedigung seines sachlich gerechtfertigten Wunsches nach Aufklärung über die Rechtslage und nicht die Abänderung derselben zum Nachteil der betroffenen Gläubiger. Ist also die Forderung eines Gläubigers unstreitig, oder ist der Schuldner rechtskräftig verurteilt, eine bestimmte Summe zu bezahlen, kann also die Bezahlung des geforderten Betrages an den Gläubiger vernünftigerweise nicht mehr verweigert werden, dann hat der Schuldner mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses auch keinen Anspruch auf eine anwaltliche Beratung im Rahmen der Beratungshilfe, denn "ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Wunsch nach Aufklärung über die Rechtslage ist nicht zu erkennen." ( Schoreit/Dehn § 1 Rz. 100 ff. )


    Hier wäre zudem seiner Ansicht nach der RA nicht als Rechtsberater sondern als Buchhalter tätig.

    Weiter darf ich auf den Kalthoener unter Rn 938 verweisen: Auch dort ist entsprechendes gesagt.

    Zudem darf ich auf Lindemann/Trenk-H. eben unter § 1 Rn 2 verweisen. Beratung in wirtschaftlichen Fragen gehört nicht zur BerH
    Unter Rn 21 wird indirekt auch noch mal der Absatz in Rn 4 abgeschwächt, wenn bemerkt wird, dass Schuldenregulierung seines Erachtens dazugehöre, aber zumindest dann „ wenn die rechtliche Erörterung der Vertragsbeziehungen im Vordergrund stehe ( unter Bezugnahme auf eine LT Drucksache aus Hessen).

    Schoreit/Dehn § 1 Rn 11grenzt insoweit ebenfalls zwischen allgemeinen Fragen und rechtlicher Seite ab.

    Zudem:
    Leitsatz aus FamRZ 1998, 254

    „Beratungshilfe muß rechtliche Kompetenzen und Möglichkeiten des Ratsuchenden selbst betreffen. Daran fehlt es, wenn in einem Schreiben des beauftragten Anwalts lediglich um Bestätigung dahingehend gebeten wird, daß mangels Zahlungsfähigkeit weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Ratsuchenden unterbleiben.“


    Ich bin mir dabei sicher, dass noch einige Fundstellen existieren. Müßten wir bei Bedarf mal raussuchen.
    Daher entnehme ich, dass bei reinen wirtschaftlichen Fragen die Schuldenregulierung ausscheidet. Dies wird auch bei diversen Gerichten so in den „Merkblättern“ zur BerH so mitgeteilt.
    Nur der Lindemann geht als einzigster Kommentar weiter!




  • nochmals nachgehakt:
    a) die Ansicht des Autors habe ich ja bereits einmal erwähnt.
    b) weiteres Gegeargument: Schreot/Dehn, benennt ab Rn 72 eine Auflistung "anderer Möglichkeiten" und dann unter Rn 98b: Schuldnerberatungsstellen.

    Also wiederum anders. Demnach lässt die Schlussfolgerung nichts anders zu, als dass er in beiden Fundstellen nur auf Rn 12a verweisen wollte. Dort hat er dann seine Ansicht, dass die Schuldnerberatungen durchaus in Frage kommen ( je nach Wartezeit) auch vertreten.

  • Zitat von A. Danckwardt


    Und woher haben Sie diese Erkenntnis, dass die "öffentlichen" Schuldenberater lange und umfassend betreuen? Dies ist m.E. ein Mythos, ein Märchen. Schon aufgrund der vielen Hilfesuchenden sind die gar nicht in der Lage dazu. In den meisten Fällen erschöpftg sich die "Betreuung" der "öffentlichen" oder "karitativen" Schuldenberater in einem halbstündigen Gespräch, in dem eine Info-Broschüre und Musteranschreiben an die Gläubiger dem Hilfesuchenden übergeben werden. Verhandeln kann er dann meistens selbst. Ist eine Ablehnung da, bekommt er noch einen Termin und die Abschlussbescheinigung. Das wars mit der Betreuung. Der Anwalt verhandelt wenigestens selber, hakt ab und zu nach, sucht nach Alternativen, steht bei Pfändungen zur Seite, statt dann einfach mal schnell das Scheitern festzustellen, hilft beim Ausfüllen des Insoantrags im Falle des Falles.

    Und bei der Einigung der "öffentlichen" Beratungsstellen habe ich ganz große Bedenken. Man muss sich nur die Anerkennungsvoraussetzungen anschauen. Berufsbilder, die es machen können, u.a. Dyplomsoziologen, Sozialpädagogen und (da musste ich erst im Lexikon nachschlagen und dann lange lachen) ÖKOTROPHOLOGEN!!! In der gesamten Beratungsstelle muss einer beschäftigt sein, der einen von diesen "sehr relevanten" Ausbildungshintergründen hat und zwei Jahre Erfahrung. DAS WARS an fachlichen Voraussetzungen, ansonsten kanns jeder machen. Das dabei nur Mist rauskommt, dürfte klar sein.
    :eek:
    mfg



    Also, da kann ich auch anderes berichten.
    Hier bei uns ist es so, dass der Sch innerhalb einer Woche zu einem "Notfall-Erstgespräch" kommen kann. Da wird dann ein Haushaltsplan erstellt, dringliche Schulden (z.B. Strafsachen, bei denen Haft droht...) besprochen und die angesprochenen Musterschreiben ausgehändigt. Damit der Sch in die wirklich umfangreiche Betreuung kommt, muß er schon relativ lange warten. In dieser Betreuung wird dem Sch aber auf jeden Fall super geholfen. Die Beratungsstelle schreibt auch die Gläubiger an und versucht eine passende Lösung zu finden. Der durchschnittliche Betreuungszeitraum beläuft sich auf über ein Jahr!
    Und was ich viel wichtiger finde, die Schulden kommen ja in den meisten Fällen daher, dass der Sch nicht mit Geld umgehen kann - auch dieses Problem wird da angegangen.
    Bei den RA, die diese BerH als Einnahmequelle entdeckt haben, habe ich zum Teil das Gefühl, dass sie die Sch gar nicht aufklären, was es bedeutet, in Insolvenz zu gehen.

    Also, ich habe kein Problem damit, in verzwickten Fällen BerH zu bewilligen.
    Aber in allen anderen Fällen verweise ich die Ast zunächts an die Schuldnerberatung (die i.ü. auch beim Erstgespräch prüfen, ob es sinnvoll ist, in der Schuldnerberatung zu bleiben oder gleich zu einem RA zu gehen). Die meisten kommen nicht wieder... Vielleicht, weil ihnen geholfen wurde?



  • :zustimm: Ich denke es geht letztlich um unterschiedliche Ansätze: Ein Schuldner, der Unterstützung braucht, damit er (1) erst mal sein Leben und seine Unterlagen ordnet und dann (2) lernt, mit Geld umzugehen, erscheint mir bei einer Schuldnerberatung (mit sozialpädagogischer oder ähnlicher Ausrichtung) zunächst mal besser aufgehoben. Wenn es hingegen "nur" darum geht, ein Verfahren nach § 305 I Nr. 1 InsO durchzuhecheln, dann sollte der Anwalt mindestens genauso gut geeignet sein, in komplizierteren Fällen m.E. sogar besser.



  • Nur eben dass das OLG Hamm vor kurzem festgestellt hat, dass das Modell von Dr. Meyers gerade nicht wucherisch und sittenwidrig ist. Ich zitiere:

    „Selbst dann, wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung durchgeführt werden soll und noch ein Anwalt eingeschaltet werden muss, kann die Tätigkeit der Beklagten je nach Art des Bedarfs des Auftraggebers einen nicht unerheblichen Wert haben. Der Anwalt kann in der Regel auf den Leistungen der Beklagten aufbauen. Es kommt hinzu, dass Auftraggeber gerade angesichts einer bei ihnen vorhandenen Unordnung in Bezug auf die maßgeblichen Unterlagen überhaupt nicht dazu bereit gewesen sein könnten, ohne entsprechende Vermittlung bei einem Anwalt vorzusprechen (...).“

    „Auch die Einziehung und Verwaltung eines bestimmten monatlichen Betrages kann in einem solchen Zusammenhang einen großen Wert haben (...). Ob für solche Tätigkeiten letztlich ein privater Markt vorhanden ist und für welchen verschuldeten Verbraucher er in Frage kommt, muss im Rahmen des Wettbewerbs entschieden werden“.

    „Dem verschuldeten Verbraucher (..) muss es aber selbst überlassen bleiben, ob er statt der öffentlich geförderten Beratung private Beratungsleistungen in Anspruch nimmt“.

    Urteil des OLG Hamm vom 13.12.2005 (4 U 113/05)

    Das was das ZDF da also behauptet hat ist rechtlich nicht tragfähig und der aggressiven Lobbyarbeit der "öffentlichen" Schuldenberater geschuldet, die selbst vor unwahren Behauptungen und übler Nachrede nicht zurückschrecken, um sich ihre Pfründe zu erhalten.

    Soviel dazu.

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