Grundbuchberichtigung Jxxxx Zxxxx

  • Hier erneut ein Posting aus dem Justizforum NRW:

    Das Landgericht Köln hat durch Beschluss vom 10.01.2008 - 11 T 228/07 - entschieden, dass als Eigentümer: J***** Z***** in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Berlin, Versammlung ******
    in das Grundbuch einzutragen ist. Grund: § 11 der Vereinssatzung des im Vereinsregister gelöschten Vereins und ein Artikel der religionsrechtlichen (kirchengesetzlichen) Anordnung (Übergangsgesetz).

    Gibt es in den anderen Länder keine Entscheidung?

    Klarname entfernt (Andreas).

  • Lässt sich denn diese Entscheidung irgendwie herbeizaubern?



    Sie ist wohl (noch) nicht veröffentlicht.
    Weder in der Rechtsprechungsdatenbank NRW (NRWE) noch bei juris konnte ich sie finden.

  • Und noch eine Entscheidung pro J***** Z*****

    Das Landgericht Bielefeld hat am 14.03.2008 unter dem Aktenzeichen 23 T 618/07 wortgleich mit dem LG Paderborn entschieden.
    :habenw
    Kann jemand die Entscheidungen einstellen?

    Klarname entfernt (Andreas)

  • Habe heute auch einen solchen Berichtigungsantrag bekommen.

    Folgende Unterlagen werden vorgelegt:
    1. Eintragungsantrag
    2. Amtsblätter aus Berlin
    3. Ausdruck aus dem Registerportal, dass mein Verein gelöscht wurde
    4. Eintragungsmitteilung unseres "Hauptamtsgerichts" aus dem LG-Bezirk
    5. Entscheidungen des LG Köln, Paderborn und Bielefeld
    6. Bestätigung durch hiesige Versammlung und Berlin über die Übertragung des Versammlungsvermögens auf die Berliner Körperschaft.

    Die Entscheidungen könnte ich Euch faxen, bei Bedarf bitte ggf. PN an mich. Oder vielleicht kann mir ja jemand erklären, ob und wie ich sie evtl. hier einstellen kann.

    Was haltet Ihr davon? Gibt es schon irgendwelche neuen Meinungen?



  • Nach den mir jetzt auch vorliegenden Unterlagen (s.o) werde ich wohl eintragen. § 11 KostO verweist auf landesrechtliche Vorschriften. In meinem Kostenkommentar von Hartmann 31. Auflage wird aber nicht auf bayerische Vorschriften verwiesen. Kann mir da jemand weiterhelfen ob es die gibt oder ob ich dann ne Gebühr nach § 67 KostO erheben kann?

    Besten Dank schon mal

  • Ich habe gerade mal in unserer Datenbank gesucht und siehe an auch hier sind drei Blätter betroffen. Allerdings musste ich mit Erschrecken feststellen, dass hier bereits im April 2007 berichtigt wurde...

  • Ich habe gerade mal in unserer Datenbank gesucht und siehe an auch hier sind drei Blätter betroffen. Allerdings musste ich mit Erschrecken feststellen, dass hier bereits im April 2007 berichtigt wurde...



    Naja ist halt ein weit verbreiteter Verein gewesen:D

  • Ich stelle grade mit Erschrecken fest, dass ich diesen Verein auch in meinen Gemeinden habe. Ein Antrag auf Berichtigung liegt noch nicht vor.
    Gibt es schon Entscheidungen für Rhl.-Pfalz bzw. sind hier schon Umschreibungsanträge gestellt worden ???

  • Ich frag mich wie der zuständige Rpfl bereits Anfang 2007 eintragen konnte... die o.g. Entscheidungen stammen doch alle aus 2008....

  • @MWSAT: Schau mal hier Posting Nr. 6



    Danke Tarzan für den Link. Kann ich nun davon ausgehen, dass die Ze**en Jeh*vas nun eine Körperschaft sind, die ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen? Bedarf es dazu nicht einer Bestätigung?
    Anderenfalls stellt sich dann die Frage ob Kosten nach § 60 oder § 67 KostO anfallen?

  • @MWSAT: Schau mal hier Posting Nr. 6



    Danke Tarzan für den Link. Kann ich nun davon ausgehen, dass die Ze**en Jeh*vas nun eine Körperschaft sind, die ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen? Bedarf es dazu nicht einer Bestätigung?
    Anderenfalls stellt sich dann die Frage ob Kosten nach § 60 oder § 67 KostO anfallen?

    @Tarzan : Ich bin kein Fernsehsender!:D

    Und schon wieder 2X gepostet.

  • Kann ich nun davon ausgehen, dass die Ze**en Jeh*vas nun eine Körperschaft sind, die ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen? Bedarf es dazu nicht einer Bestätigung?
    Anderenfalls stellt sich dann die Frage ob Kosten nach § 60 oder § 67 KostO anfallen?


    Nach unserem rhl-pfälzischem GebBefrG muss die Körperschaft die Bescheinigung des Finanzamts vorlegen, dass sie gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Dann Gebührenberfreiung für das beantragte Geschäft. Für jedes weitere muss erneut nachgewiesen werden. Aber Achtung, die Bescheinigungen des Finanzamts gelten meines Wissens für 3 Jahre. Ich mache bis zur Vorlage "vorläufig gebührenfrei".
    Und natürlich - Du bist kein Fernsehsender :oops: Entschuldigung :D

  • Vielleicht ist es noch zu früh am Tag für dieses Thema, jedenfalls verstehe ich etwas an der Entscheidung des LG Paderborn nicht: Ich habe nun eine Bestätigung der Körperschaft über den Eigentumsübergang des Grundstücks (genaue katastermäßige Bezeichnung), gerichtet an die Versammlung hier. Die Bescheinigung liegt in begl. Abschrift vor. Muss diese Bestätigung im Amtsblatt der Z.J. veröffentlicht werden?

    Im Urteil des LG Paderborn heißt es: "Voraussetzung hierfür {für den Eigentumsübergang} ist aber, dass in der im Amtsblatt zu veröffentlichenden Anordnung über die Neuordnung der Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer nachfolgenden Kirchenrechtsnorm der Zeitpunkt des Inkrafttretens der kirchlichen Anordnung bestimmt wird und die übertragenen Grundstücke mit Grundbuch- und Katasterbezeichnung genau angegeben werden."

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • nach einem schreiben von unserem kultusministerium (hessen) gilt angeblich folgendes:

    das land berlin hat körperschaftsrechte verliehen, welche auch in anderen bundesländern zu beachten sind. aber ein sog. "privilegienbündel" entfalte es nur im verleiherland ... in anderen ländern nur wie es sich aus gesetzen ergibt.
    grundsätzlich sei es richtig, dass den zXXXX jXXXXX selbstbestimmungsrecht zusteht, aber es geht nicht, dass sie ohne staatliches mitwirken neue körperschaften in anderen ländern schaffen oder vereine auflösen und in die körperschaft zu überführen.

    vielmehr müsse sich der verein ordnungsgemäß auflösen und im zuge der auflösung eine liquidation erfolgen, wo das bisherige vereinsvermögen auf die körperschaft übertragen wird. die versammlung könnte dann als unselbstständiger teil der körperschaft weiter bestehen.
    so müsse es notariellen vertrag, auflassung und eintragung nach sich ziehen und dann kann die körperschaft eingeragen werden. die untergliederung kann nur dann ins grundbuch eingetragen werden, wenn sie selbst körperschaft ist.


    dann müsste doch auflassung und ub folgen??? oder

  • Nun hat mich auch ein Berichtigungsantrag erwischt.
    Gibt es zwischenzeitlich Entscheidungen für Rhl.-Pfalz ???
    Haben andere Kollegen/innen in Rhl.-Pfalz den Antrag auch schon vorliegen bzw. schon darüber entschieden.
    Ich tendiere zu dem von lucky (#36) vorgetragenen Ansicht und werde wohl entsprechend beanstanden.

  • Nichts Neues in dieser Sache ??
    Tragen jetzt alle (außer Berlin) die Körperschaft wie beantragt: "Jeh**** Zeu***, Versammlung pp" ein ohne Zusatz Körperschaft d.ö.R. und einfach als Grundbuchberichtigung ??

  • Nein, wir haben noch nicht eingetragen und werden das auch zunächst nicht machen.

    Meine Kollegin hat jetzt erst mal die Vereinsakten angefordert. Uns interessiert, was laut Satzung mit dem Vereinsvermögen bei Verzicht auf die Rechtsfähigkeit passiert.

    Außerdem ist laut deren Internetseite in den anderen Bundesländern mittlerweile die Zweitverleihung beantragt. Wir werden evtl. auch abwarten (Zwischenverfügung), wie unser Bundesland entscheidet.

  • Ich hab jetzt mal alle Grundbuchämter, die ich mit Solum erreichen kann, auf J**** Z*** überprüft. Zu 90 % haben die Kollegen berichtigt. Ich warte mal bis Montag. Vielleicht ergibt sich bis dahin noch was.

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