Ein Jahr nach dem Schlusstermin, in dem kein Gläubiger erschienen ist, setzt das Gericht einen neuen Schlusstermin an, da die Akte verschwunden ist und nicht rekonstruiert werden kann.
Nun kündigt ein Gläubiger an, einen Versagungsantrag gem. § 290 InsO zu stellen.
Kann denn so etwas zulässig sein?