Gerichtskosten Nachtragsverteilung

  • Hmm, das wird Dir ja aber auch nix bringen, wenn wir hier abstimmen. Oder willst Du dann bei Deinem Gericht/ Deinen Gerichten das Abstimmungsverhältnis aus dem Rechtspflegerforum vorlegen;)?

    Ich meine, praktisch der beste Weg ist, bei Deinen Gerichten nachzufragen, wie die das dort sehen. Und falls die Nachberechnen und Du dann nicht damit einverstanden bist, kannste gegen die GKR Erinnerung einlegen und dann entscheidet abschließend der Richter. Und vielleicht lässt der eine Beschwerde zum LG zu. Eine obergerichtliche Entscheidung werden wir aber zu dieser Frage wahrscheinlich nie erhalten.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich meine, dass man es auch übertreiben kann. Ich würde keine neue Kostenrechnung machen. Für mich zählt Beendigung des Verfahrens und fertig. Nutzt dir aber nichts, wenn dein Gericht das anders sieht. Bleibt nur der Rechtsmittelweg wie Mosser schon schrieb.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • hm, so ganz seh ich es nicht, warum die der NTV unterfallenden Vermögensgegenstände nicht im Falle ihrer Liquidation den Gebührenwert für die Gerichtskosten erhöhen soll. Ich muss mich mit dem Zeugs befassen durch Nachalten, durch Überprüfung der Abrechnung und auch noch ne weitere Vergütung festsetzen (ja ja, muss ich bei der Betriebsfortührung auch, und da ist es ja streitig, ob "große" oder "kleine" Berechnungsgrundlage). Oki, im Ergebnis: fragt Euren Bezirksrevisor !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • war mal umstritten; seit KO-Zeiten (da wurde von einigen Gerichten, so wie bei uns, das Verfahren im Schlusstermin aufgehoben und der Vorsteuerersttatungsanspruch in die NTV genommen) wurden und werden sämtliche Einnahmen im Rahmen der NTV naturalmente in den Gebührenwert eingestellt. Halte dies auch nach wie vor für richtig.

    Auch bei uns entspricht dies der langjährigen Praxis. Schließlich redet ja auch das GKG vom Wert der Insolvenzmasse am Ende des Verfahrens.

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