Zuständigkeit bei Jugendstrafe

  • Ich möchte mal eine Frage hier anhängen:


    Es wird bereits eine Freiheitsstrafe gegen einen Heranwachsenden vollstreckt. Vor dieser wurde gegen ihn eine Jugendstrafe mit Bewährung in einem anderen Verfahren verhängt und die Bewährung jetzt widerrufen.

    Nun müsste nach § 89a Abs. 1 JGG eine Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe erfolgen. Kann ich diese von mir aus veranlassen (die StA anschreiben) oder muss der Richter als Vollstreckungsleiter dies zuvor anordnen?


    Könnte jemand das/die entsprechenden Schreiben hier als Muster einstellen oder mir per PN zukommen lassen?

  • Verstehe ich das gerade richtig, dass du derzeit die Freiheitsstrafe vollstreckst und nunmehr die widerrufene Jugendstrafe hinten drangehangen werden soll?

    Wenn die Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug angeordnet wurde und diese rechtskräftig ist und das Verfahren an die StA abgegeben wurde, dann unterbricht der Vollstreckungsrechtspfleger der StA auch die Jugendstrafe. Da es im JGG keine konkreten Unterbrechungszeitpunkte gibt, wird sich an den Unterbrechungsterminen des Erwachsenen orientiert. Die Bestimmungen des § 89a I JGG müssen dabei aber beachtet werden! Dass die Unterbrechung nur der besondere Vollstreckungsleiter machen kann, ist...sorry dass ich das jetzt so sagen musss...absoluter Schwachsinn. Wenn der VU im Erwachsenenvollzug sitzt, die Jugendstrafe widerrufen und im Anschluss vollstreckt werden soll, dann wird der VU nicht in den Jugendstrafvollzug aufgenommen und es findet kein gesetzlicher Übergang der Vollstreckung nach § 85 II JGG statt. Es gibt hier gar keinen besonderen Vollstreckungsleiter!!! Das macht der originäre Richter nach § 84 JGG oder, wenn die Vollstreckung und die BWÜ abgegeben wurden, dann eben der bewährungsüberwachende Jugendrichter.

    Also: wenn die Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug noch nicht erfolgte, dann leg das dem Jugendrichter vor und bitte um Herausnahme und Abgabe (und die ist sehr wohl bindend §§ 89 a III, I, 85 VI JGG man beachte § 85 VI 1, letzter Halbsatz). Wenn das erfolgt ist, fertigst du die Papiere und legst den Unterbrechungszeitpunkt nach § 89 a I JGG fest.

  • Die Akte lag dem Jugendrichter bereits vor.

    Er hat entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Herausnahme aus dem Jugendvollzug und/oder Abgabe an die StA nicht vorliegen.

    Die Freiheitsstrafe wird aktuell natürlich nicht durch mich, sondern durch die StA vollstreckt.

  • Ist dein VU schon 21? Weil wenn der schon 21 ist und daneben die Freiheitsstrafe vollstreckt wird, versteh ich nicht, warum dein Jugendrichter die Herausnahme nicht angeordnet hat...denn genau das wollte der Gesetzgeber ja. Sonst muss die StVK über die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe entscheiden und der Vollstreckungsleiter über den Rest der Jugendstrafe...sinnlos! Hat dein Richter nen Grund genannt, warum er das nicht will? Unsere Richter waren immmer froh, wenn die die VUs von der Backe gekriegt haben....

    Na ja, wenn er die Herausnahme nicht anordnet, fertigst du die Papiere und sendest diese an die JVA, wo der VU grad einsitzt. Die schicken dir dann die Übersicht über die Haftzeiten und da ist dann üblicherweise auch schon die Unterbrechung der Freiheitsstrafe mit aufgeführt. Die verschuben den VU auch fristgemäß in die Jugendstrafanstalt. War jedensfalls bei unserer JVA nicht nötig, da noch irgendwas anzuordnen, denn die wissen ja, welche JVA wofür zuständig ist...

    Beantwortet das deine Frage oder ist noch was offen geblieben? :D

  • Nein, meine Frage ist dadurch leider nicht beantwortet.

    Nach der Vollstreckungsübersicht der JVA und der StA wird die FS zuerst vollstreckt und anschließend ist die JS notiert. Dies verstößt ja aber wohl gegen § 89 a JGG (Vorwegvollzug der Jugendstrafe)?

    Der Verurteilte ist übrigens bereits über 21. Eine Begründung der Nichtherausnahme habe ich nicht, nur "Voraussetzungen liegen nicht vor." Vielleicht hofft der Richter noch auf einen erzieherischen Effekt durch die Verbüßung in der Jugendstrafanstalt.

  • Tolle Begründung :daumenrun Wenn der VU erstmal im Erwachsenenvollzug gesessen hat, dürfte der erzieherische Effekt in der Jugendstrafvollzugsanstalt gleich null sein...aber nun ja, das soll nicht deine Sorge sein...

    Ich verstehe § 89 a JGG dahingehend, dass wenn du z.B. den gleichzeitigen Widerruf einer Jugend- und einer Freiheitsstrafe hast oder er wegen beiden Sachen zur Festnahme ausgeschrieben ist, er erst auf die Jugendstrafe in Haft genommen werden soll...gerade weil da noch der Erziehungsaspekt drauf liegt. Wenn aber die Freiheitsstrafe schon anvollstreckt ist, würde ich sagen, ist diese bis zum nächsten regulären Unterbrechungszeitpunkt weiter zu vollstrecken und dann wird erst die Vollstreckung der Jugendstrafe vollzogen...wie gesagt, der Gesetzgeber hatte eigentlich eine andere Intension, aber dein Jugendrichter vermag dem offensichtlich nicht zu folgen :D

  • Tolle Begründung :daumenrun Wenn der VU erstmal im Erwachsenenvollzug gesessen hat, dürfte der erzieherische Effekt in der Jugendstrafvollzugsanstalt gleich null sein...aber nun ja, das soll nicht deine Sorge sein...

    Ich verstehe § 89 a JGG dahingehend, dass wenn du z.B. den gleichzeitigen Widerruf einer Jugend- und einer Freiheitsstrafe hast oder er wegen beiden Sachen zur Festnahme ausgeschrieben ist, er erst auf die Jugendstrafe in Haft genommen werden soll...gerade weil da noch der Erziehungsaspekt drauf liegt. Wenn aber die Freiheitsstrafe schon anvollstreckt ist, würde ich sagen, ist diese bis zum nächsten regulären Unterbrechungszeitpunkt weiter zu vollstrecken und dann wird erst die Vollstreckung der Jugendstrafe vollzogen...wie gesagt, der Gesetzgeber hatte eigentlich eine andere Intension, aber dein Jugendrichter vermag dem offensichtlich nicht zu folgen :D


    Entsprechend würde ich es handhaben, zumal hinsichtlich der FS (3 Monate) der 2/3-Termin unmittelbar bevorsteht.

    Mein Problem ist jedoch noch die Zuständigkeit.

    Muss die Unterbrechung der Vollstreckung der FS durch den Jugendrichter angeordnet werden oder darf ich dies aufgrund des üblichen Übertragungsbeschlusses (den der Jugendrichter erlässt, wenn eine Vollstreckung ansteht) selbst veranlassen/entscheiden?

  • Der Jugendrichter darf die FS nicht unterbrechen. Dieses muss die StA als Vollstreckungsbehörde der FS tun. Ich würde dort anfragen, wann mit der Unterbrechung der FS zu rechnen sein wird und dabei auf § 89a I 1 JGG hinweisen. Das JGG ist bei den StA-Rpfl relativ unbekannt.

  • Hier -Staatsanwaltschaft- besteht die Anordnung, eine laufende FS umgehend zugunsten einer zu verbüßenden Jugendstrafe zu unterbrechen. Dies ist jedem Rechtspfleger auch bekannt. Der Jugendrichter hat im übrigen nichts mit der Unterbrechung vom Erwachsenenvollzug zu tun.

  • Das ist richtig, aber irgendjemand (Jugendrichter oder Rechtspfleger) muss doch der StA mitteilen, dass (und wann?) die FS unterbrochen werden soll? :gruebel:

    Von allein werden die kaum mitbekommen, dass auch eine JS zur Vollstreckung ansteht.

  • Das ist richtig, aber irgendjemand (Jugendrichter oder Rechtspfleger) muss doch der StA mitteilen, dass (und wann?) die FS unterbrochen werden soll? :gruebel:

    Von allein werden die kaum mitbekommen, dass auch eine JS zur Vollstreckung ansteht.

    Das ergibt sich doch aus der VG 10.

  • Ja, und die bekommt die StA auch von der JVA übersandt...eigentlich sollten die dann auch schon zum 2/3-Termin unterbrochen haben in ihrer VG10 oder nicht?

  • Ja, und die bekommt die StA auch von der JVA übersandt...eigentlich sollten die dann auch schon zum 2/3-Termin unterbrochen haben in ihrer VG10 oder nicht?

    Bei einer nachfolgenden Jugendstrafe ist nicht erst zum hiesigen 2/3-Termin zu unterbrechen, sondern umgehend bei Bekanntwerden der Notierung der Jugendstrafe mit sofortiger Wirkung.

  • Ja, und die bekommt die StA auch von der JVA übersandt...eigentlich sollten die dann auch schon zum 2/3-Termin unterbrochen haben in ihrer VG10 oder nicht?


    Nein, eine Unterbrechung ist da nicht vorgesehen, sondern die Vollstreckung der Jugendstrafe nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe.

  • Ja, und die bekommt die StA auch von der JVA übersandt...eigentlich sollten die dann auch schon zum 2/3-Termin unterbrochen haben in ihrer VG10 oder nicht?

    Bei einer nachfolgenden Jugendstrafe ist nicht erst zum hiesigen 2/3-Termin zu unterbrechen, sondern umgehend bei Bekanntwerden der Notierung der Jugendstrafe mit sofortiger Wirkung.


    Und wenn die StA das nicht von sich aus gemacht hat? :gruebel:


    Wie berechne ich da die Strafzeit hinsichtlich der Jugendstrafe?


  • Ganz normal als Anschlussnotierung (Strafbeginn ist Tag nach FS-Strafende).

  • Die Rechtsgrundlage für die Unterbrechung ist von Amts wegen der § 454 b StPO den der Rechtspfleger für seine Freiheitsstrafe schlichtweg beachten muß. D.h. Unterbrechung der Freiheitsstrafe zum 1/2 bzw 2/3-Zeitpunkt - je nach den entsprechend genannten Voraussetzungen in § 57 Absatz 1 oder 2 StGB. Wann dann der Jugendricher/Vollstreckungsleiter seinen Aussetzungsprüfungstermin setzt ist nach den Vorschriften des JGG zu bestimmen. Dann erfolgt zu diesem Termin eine Gemeinsame Aussetzungsentscheidung für beide Verfahren. Soweit dann eine Abgabe der Vollstreckung an die StA nicht erfolgt ist entscheidet der Jugenrichter für sein Jugend-Verfahren und die StVK im FS-Verfahren. Das es dann zu konträren Entscheidungen kommen kann ( Vollstreckungsleiter setzt aus - StVK nicht ) liegt in der Natur der Sache.
    Für eine einheitliche Entscheidung wäre es daher in solchen Konstellationen immer sinnvoll wenn eine Abgabe der Jugendsache gem § 85 VI JGG erfolgen würde.

  • Die Rechtsgrundlage für die Unterbrechung ist von Amts wegen der § 454 b StPO den der Rechtspfleger für seine Freiheitsstrafe schlichtweg beachten muß. D.h. Unterbrechung der Freiheitsstrafe zum 1/2 bzw 2/3-Zeitpunkt - je nach den entsprechend genannten Voraussetzungen in § 57 Absatz 1 oder 2 StGB. .


    Der 454b hat hier keine Bedeutung, da er nur für Freiheitsstrafen gilt und für das Zusammentreffen von Freiheitsstrafen und Jugendstrafen nicht anwendbar ist.

  • § 454 b StPO ist jedenfalls maßgeblich für die frühest mögliche Unterbrechung der Freiheitsstrafe zum 2/3 bzw 1/2-Strafenzeitpunkt von Amts wegen für die Anschlußvollstreckung der Jugendstrafe. Wann die dann geprüft werden soll bleibt dem Jugendrichter überlassen. Wie anders soll denn der frühest mögliche Prüfungstermin für die Freiheitsstrafe bestimmt werden wenn nicht über 454 b StPO ???

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