Ratenzahlungsgesuch bei Ordnungsgeld --> Zuständigkeit


  • ich würde da pragmatisch vorgehen: soll der Richter seine Nicht-Zuständigkeit aktenkundig machen, dann würde ich als Rpfl. darüber entscheiden.




    Einen Teufel werde ich tun...ich bin doch in der Fachgerichtsbarkeit....da gibt es sowas wie einen Rechtspfleger nicht:D



  • Ich wärme das Thema mal wieder auf.

    Wer ist für Stundung und Erlass des Ordnungsgeldes zuständig?:confused:




    Für die Stundung, Bewilligung von Ratenzahlungen oder was sich die Schuldner hinsichtlich der Beitreibung sonst noch so ausdenken, ist der Rpfl zuständig. Wenn das OG aufgehoben werden soll, muß das der Richter machen - zumindest machen das meine Richter immer, wenn ich ihnen Akten wegen sowas vorlege ;)

    Das einem das OG erlassen wird, hab ich bis jetzt noch nie gesehen. Entweder es wird komplett aufgehoben, oder es geht (falls angeordnet) ab ins Gefängnis für die Ordnungshaft.

  • Der Erlass einer Sanktion ist nur im Gnadenwege (Landesrecht) möglich.



    Wenn es um Gnade geht, kann es schon mal prinzipiell nichts mit mir zu tun haben. :cool::wechlach:
    Wer macht denn die Gnadenentscheidung? Übergeordnetes Gericht? Oder LG-Präsident?

  • Hallo, zu dem Thema Ratenzahlung hätt ich auch mal ne Frage.
    Was ist denn (Ordnungshaft bleibt mal außen vor) wenn der Schuldner nicht zahlen kann, weil mittellos?

  • Dann kann man es nicht vollstrecken und muss, wenn man Ordnungshaft außen vor lassen will, die Sache weglegen oder großzügig verfristen.



    Der Strafcharakter des Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft bleibt dadurch aber nicht gewahrt. Wenn der Schuldner das OG nicht bezahlen kann wird bei uns an anstelle des OG die OH vollzogen.

  • Dann kann man es nicht vollstrecken und muss, wenn man Ordnungshaft außen vor lassen will, die Sache weglegen oder großzügig verfristen.



    Der Strafcharakter des Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft bleibt dadurch aber nicht gewahrt. Wenn der Schuldner das OG nicht bezahlen kann wird bei uns an anstelle des OG die OH vollzogen.


    richtig. Sonst würden Unvermögende gar nicht mehr zum Termin kommen

  • So sehe ich das natürlich auch.

    In #26 hieß es aber: Ordnungshaft bleibt mal außen vor.



    Und #28 war die Antwort darauf, denn die OH kann man m. E. nicht außen vorlassen. ;) Wenn der Schuldner nicht zahlen kann, kommt die OH zu tragen.

  • Ja danke, aber geht mal davon aus, dass OH einfach nicht im Beschluss steht und schon bekannt wäre, dass der Schuldner kein Geld hat. Lohnt sich dann überhaupt ein Vollstreckungsversuch, durch den ja eigentlich nur weitere Kosten auflaufen?

  • Ja danke, aber geht mal davon aus, dass OH einfach nicht im Beschluss steht und schon bekannt wäre, dass der Schuldner kein Geld hat. Lohnt sich dann überhaupt ein Vollstreckungsversuch, durch den ja eigentlich nur weitere Kosten auflaufen?


    Bevor man die Haft vollstreckt (was auch nachträglich angeordnet werden kann), muß man alle Vollstreckungsmöglichkeiten ausschöpfen.

  • Ja danke, aber geht mal davon aus, dass OH einfach nicht im Beschluss steht und schon bekannt wäre, dass der Schuldner kein Geld hat. Lohnt sich dann überhaupt ein Vollstreckungsversuch, durch den ja eigentlich nur weitere Kosten auflaufen?



    Aus meiner bescheidenen Sicht nicht.

  • Ja danke, aber geht mal davon aus, dass OH einfach nicht im Beschluss steht und schon bekannt wäre, dass der Schuldner kein Geld hat. Lohnt sich dann überhaupt ein Vollstreckungsversuch, durch den ja eigentlich nur weitere Kosten auflaufen?



    Aus meiner bescheidenen Sicht nicht.



    Sehe ich (dieses Mal :D) genauso. Wenn z. B. bekannt ist, dass der Schuldner die e. V. (mehrfach) abgegeben hat und sich zu den "Dauerschuldnern" zählen darf, brauchen Kosten verursachende Vollstreckungsversuche nicht unternommen werden.
    Bei uns sind Zivil- und Vollstreckungs-Rpfl. die gleichen Personen, sodass sie ihre "Pappenheimer" i. d. R. schon gut kennen.

  • Hallo !
    Ich sitze hier an einem verzwickten Ordnungsgeldverfahren (eV-Verfahren) und weiß nicht mehr weiter :oops:. Der Schuldner hat nicht freiwillig gezahlt, im Rahmen der Vollstreckung zahlt er jetzt Raten auf das Ordnungsgeld (er erhält lediglich Leistungen nach dem AsylbLG, also habe ich mich gg. der GV'in damit einverstanden erklärt).
    Nun lässt der Dussel die Antragstellerin nicht in Ruhe und hat ein weiteres Ordnungsgeld aufgedrückt bekommen. Offenbar hat ihn das erste ja wohl nicht abgeschreckt. Und nun weiß ich nicht so recht weiter. Aus dem ersten Ordnungsgeld sind noch knapp 720,00 € übrig und das neue wurde in Höhe von 5000,00 € verhängt. Er kann maximal Raten in Höhe von 50,00 €/ 55.00 € monatlich zahlen, das würde also ewig dauern und evtl. doch auch dem Strafcharakter nicht gerecht werden, oder ? Ich tendiere dazu, die Gewährung der Ratenzahlung zu widerrufen (zumal die Februar-Rate bislang nicht eingegangen ist) und dann zur Zahlung beider Ordnungsgelder binnen einer Frist von 3 Wochen aufzufordern. Sollte das Geld nicht gezahlt werden, würde ich die Akte dem Richter vorlegen m. d. Bitte um Prüfung, ob Ordnungshaft vollstreckt werden soll.

    Wie würdet Ihr vorgehen ? Ich hab soo selten Ordnungsgeld und in den paar Fällen haben die entweder auf Schlag bezahlt oder in einem Fall wenigstens während der Ratenzahlung die untersagten Dinge auch unterlassen ... :heul: :heul:

    PS: Der Richter hat in dem neuen Beschluss angeordnet, dass das Ordnungsgeld bis zum 31.03.2008 an die Landeskasse gezahlt werden soll (man soll auch bis zum Schluss lesen *schäm*), aber das bestärkt mich ja eigentlich darin, auch beim 1. Ordnungsgeld eine vollständige Zahlung bis zum Datum xy anzusetzen, oder ???

  • Ich würde das erste O-Geld normal weiterlaufen lassen, sofern er weiterhin zahlt. In meinen "O-Geld Ratenzahlungsbeschlüssen" drohe ich immer gleich an, dass das O-Geld komplett zu zahlen ist, wenn der Sch. mit einer Rate in Verzug kommt.

    Das zweite O-Geld soll ja bis zum 31.03. bezahlt werden, macht er es nicht Haft. Einen Ratenzahlungsantrag würde ich - sofern er kommt- zurückweisen.

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