Folgendes Problem:
In einer Strafsache soll ein Zeuge aus Russland zum Termin nach Deutschland geladen werden um Ihn hier zu vernehmen.
Fragen:
1. Welcher Vordruck ist zu verwenden?
2. An welche Behörde in Russland ist die Ladung des Zeugen zu richten?
3. Wieviel mal ist die Ladung zu übersenden ? (zweifach wie immer oder mehr?)
4. Gibt es für die Zeugenladung ins Ausland (speziell hier Russland) Begleitschreiben/Belehrungen für den Zeugen?
Hilfe.......
Russland-Zeugenladung
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hoppel82 -
21. November 2007 um 12:30
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hat keiner eine ahnung....?
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Also, ich hatte mal eine ZU in die Russische Föderation. Habe ein Anschreiben an die zuständige zentrale Behörde (Ministerium) gemacht, dies 4-fach und ein Anschreiben an die zuständige Gerichtsbehörde auch 4-fach. Die Anschreiben habe ich sodann mit den Anlagen (Ladung o.ä.)übersetzen lassen und übers LG- Prüfstelle nebst ZRH1 abgesandt. Schau mal nach bei: http://www.datenbanken.justiz.nrw.de (Internationaler Rechtsverkehr in Zivilsachen-Länderteil).
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(Internationaler Rechtsverkehr in Zivilsachen-Länderteil).
Es handelt sich aber vorliegend um eine Strafsache, siehe #1. -
Oh, sorry, naja, wer lesen kann, ist eben eindeutig im Vorteil.
Tut mir leid, heute ist wohl nicht mein Tag. -
Hier gibt es die entsprechende Ratifikation Russlands im Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959.
Hier ist der vollständige Text des Übereinkommens in deutscher Sprache.
Artikel 10- Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies in dem Ersuchen um Zustellung der Vorladung; der ersuchte Staat fordert dann den Zeugen oder Sachverständigen auf zu erscheinen.
Der ersuchte Staat gibt die Antwort des Zeugen oder Sachverständigen dem ersuchenden Staat bekannt. - Im Falle des Absatzes 1 muß das Ersuchen oder die Vorladung die annähernde Höhe der zu zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten angeben.
- Auf besonderes Ersuchen kann der ersuchte Staat dem Zeugen oder Sachverständigen einen Vorschuß gewähren. Dieser wird auf der Vorladung vermerkt und vom ersuchenden Staat erstattet.
Artikel 14
- Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
- die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
- den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
- soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
- soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
- Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben außerdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
Ich denke erforderlich sit zum einen ein Schreiben an das Russische Justizminsterium in Moskau:
The Ministry of Justice of the Russian Federation
ul. Voronsovo Pole, 4a
Moscow
109830, GSP, Gh-28
Russische Föderation
Zum zweiten ist erforderlich ein Schreiben an das für den Wohnsitz des Zeugen zuständige Gericht mit dem Ersuchen um Zustellung der Ladung und Übersendung eines Zustellungsnachweises.
Entsprechende Übersetzungen (auch der beigefügten Schriftstücke) fertigen lassen und das ganze dann über die Prüfungsstelle nach Russland senden. - Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies in dem Ersuchen um Zustellung der Vorladung; der ersuchte Staat fordert dann den Zeugen oder Sachverständigen auf zu erscheinen.
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Denk auch daran, dass die ganze Chose wahrscheinlich länger dauert.
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Danke.....ich habe der Richterin auch gesagt, dass es länger dauert....sie will für September 2008 terminieren....
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Danke.....ich habe der Richterin auch gesagt, dass es länger dauert....sie will für September 2008 terminieren....
Die Frist sollte normalerweise ausreichend sein. Die Frist in Nr. 4 der Erklärung Russlands zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 ("Nach Artikel 7 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Vorladungen nicht weniger als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln sind"), ist damit auf jeden Fall auch gewahrt.
Halte uns über den Fortgang des Ersuchens auf dem Laufenden ...
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Jetzt hab ich hierzu auch mal eine kurze Frage!
Ist dieser Vordruck noch aktuell und kann man ihn noch verwenden??? -
#10
dieses formular habe ich gestern auch von einer kollegin bekommen....diese bearbeitet die rechthilfesachen schon ewig und ist in diesem gebiet auch entsprechend fit...also denke ich der vordruck ist noch aktuell.... -
Alles klar!
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Ich brauche ganz dringend folgenden Vordruck, ich hoffe es kann mir jemand helfen....
Ich brauche den Vordruck in Strafsachen : Zweisprachiges Begleitschreiben bei ausgehenden Ersuchen - Deutsch/Russisch- (zu Nr. 11 Ziff. 1 Buchstabe b, Nr. 30 Abs.1)
Vielen Dank schon mal, hoppel -
Ich hoffe hiermit dienen zu können...
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Wenn die Zeugen aus Weißrussland geladen werden sollen, dann gibt es diese Anschrift für Rechtshilfesachen:
Ministerium der Justiz der Republik Belarus
220004 Minsk, ul. Kollektornaja 10
Republik Belarus
Hab ich nämlich heute neu mitgeteilt bekommen. -
danke sassenach....genau das habe ich gebraucht....besten dank
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