Verjährung der Zinsen während Wohlverhaltensphase

  • Hallo, ich greife diesen alten Thread mal wieder auf, weil mich nun auch diese Frage beschäftigt.
    Da unser Gläubiger über den Schuldner ziemlich verärgert ist und auch "mitschuld" ist, dass die RSB versagt wurde, soll ich die Vollstreckung wieder einleiten.
    Aus den festgestellten Forderungen über eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges, und die Zinsen der vergangenen 7 Jahre über den entsprechenden VB?

    Gibt es inzwischen Rechtsprechung zu der Verjährung von Zinsen?

  • Da ich mal wieder über dieses Thema stolpere und auch immer noch nicht schlauer bin:

    Nö nur das hier:

    BGH, IX ZR 67/10

    Man kann die Zinsen einklagen. Merkwürdig, dass das immer noch nicht abschließend geklärt ist. Ist doch so selten nicht.. Zur Verjährung steht da allerdings nix drin. :gruebel:


  • hm, also ich hab mal so 1998 die These vertreten, durch die Feststellung des Anspruchs zur Konkurstabelle verschwindet ein alter Titel - also hier der VB - nicht, er büßt lediglich seine Vollstreckbarkeit im Hinblick auf zur Tabelle festgestellte Forderung ein (da war ich in der EinzelZV tätig); dies war seinerzeit wohl ziemlich streitig, aber ich denke, zumindest die Lösung der beschränkten Konsumption (so hab ich das mal genannt) wird wohl heute weitgehend vertreten. D.b., der alte VB bleibt als Vollstreckungstitel erhalten, was die Zinsen ab Insolvenzeröffnung betrifft.
    In den Vollstreckungsauftrag würde ich dies auch so aufnehmen, da eine - etwaige - Verjährung m.E. nicht v.A.w. zu beachten ist, sondern nur auf Einrede. Eins weiter gedacht: spannend bleibt die Frage, was ist mit der Zinsverjährung, da ja der kurzen Verjährungsfrist unterliegend. Stellen wir uns ein 10 Jahre andauerndes Verfahren (RSB mal weggedacht) vor; während dieser Zeit kann aus dem alten VB wg. der nachlaufenden Zinsen nicht vollstreckt werden (Verbot der Singularvollstreckung => keine Unterbrechung). Wenn keine Aufforderung zur Anmeldung der 39'er Forderungen erfolgt, keine Möglichkeit der Unterbrechung duch Anmeldung. Klage auf die nachlaufenden Zinsen: Essig, wg. 87 InsO.
    Da Singularvollstreckungsverbot und Verbot der Leistungsklage (mal unabhängig von der bereits erfolgten Titulierung der nachlaufenden Zisen) ja die Gläubigergemeinschaft, nicht aber den Schuldner schützen will - und darüberhinaus eben das konkurrere erzwingen will, muss die Verjährung gehemmt sein und sei es durch Analogie einer der Vorschriften zur Verjährungshemmung.

    Nun einmal die RSB hinzugedacht: das kann vom oben ausgefalteten Gedanken nicht anders sein. Hier gilt zum Schutz der Gläubigergemeinschaft das Singularvollstreckungsverbot ja weiter und zum Schutz des Schuldners auch seine RSB-Möglichkeit, wenn er sich insolvenzrechtskonform verhält.

    Nun zur BGH-Entscheidung: der Senat hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es wohl keinen vorherigen Titel gegeben hat, und zu Recht festgestellt, dass es nach Verfahrensaufhebung eben keine Leistungsklagensperre betreffend der nachlaufenden Zinsen gibt.
    Dem Gläubiger, der bereits einen Titel über nachlaufende Zinsen hat, dürfte für eine Klage aber entgegenzuhalten sein, dass er bezüglich dieser Forderung bereits einen Titel hat.

    Oki, nach soviel dogmatik, ohne Anspruch darauf, dass meine Ausführungen "richtig" sind:
    Vollstreckungsauftrag raushauen tutti kompletti (= Hauptforderung mit Zinsen bis Eröffnung durch Tabelle tituliert, Zinsen nach Eröffnung durch VB) und gut ist (sollte da was nachkommen, bitte bitte posten !)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo, ich greife diesen alten Thread mal wieder auf, weil mich nun auch diese Frage beschäftigt.
    Da unser Gläubiger über den Schuldner ziemlich verärgert ist und auch "mitschuld" ist, dass die RSB versagt wurde, soll ich die Vollstreckung wieder einleiten.
    Aus den festgestellten Forderungen über eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges, und die Zinsen der vergangenen 7 Jahre über den entsprechenden VB?

    Gibt es inzwischen Rechtsprechung zu der Verjährung von Zinsen?

    Bei der Verjährung von Zinsen sind einige Unterschiede zu beachten.

    Titulierte Zinsen unterliegen der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
    Für die nach Titulierung künftig fällig werdenden (regelmäßig wiederkehrenden) Zinsen gilt nach § 197 Abs. 2 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB.
    Nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB wird zwar die Verjährung durch die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren gehemmt, doch gilt dies nur in Höhe der angemeldeten Insolvenzforderung (§ 174 InsO). Im Insolvenzverfahren können die Zinsen aber höchstens bis zum Tag vor der Eröffnung des Verfahrens angemeldet werden. Für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen gilt § 39 Abs. 1 Nr. 1 Inso. Diese Forderungen sind nach § 174 Abs. 3 InsO nur dann anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert (was nach meiner Erfahrung äußerst selten vorkommt). Nach zulässiger Anmeldung dieser (nachrangigen) Forderung gilt dann auch für diese Zinsen die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB.

    Anders sieht es aus bei Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB). Dort richtet sich die Verjährung der nach Titulierung künftig entstehenden Zinsen nach § 497 Abs. 3 S. 4 BGB, wonach auf die Zinsen § 197 Abs. 2 BGB keine Anwendung findet, mithin diese wie der Darlehensrückzahlungsanspruch selbst und so wie auch die Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB) der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen.

  • .. Für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen gilt § 39 Abs. 1 Nr. 1 Inso. Diese Forderungen sind nach § 174 Abs. 3 InsO nur dann anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert (was nach meiner Erfahrung äußerst selten vorkommt). Nach zulässiger Anmeldung dieser (nachrangigen) Forderung gilt dann auch für diese Zinsen die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB.....


    Das ist die große Frage: Einerseits hat man den § 204 I Nr. 10 BGB, die Zinsen entstehen aber erst nach IE, andererseits aber § 174 III InsO.

    Stellt sich zunächst die Frage, ob man mit Anmeldung zur Tabelle auch die Nebenansprüche an der Verjährung hindert, wie im Fall der Klageerhebung pp nach den Nummern 1,... .

    Weiter könnte man § 206 BGB ins Feld führen.

    Schlussendlich und das ist ja mit § 174 III InsO indiziert, soll eine Entlastung der Gerichte erreicht werden. Dieses Ziel wäre nicht zu erreichen, wenn, die Gläubiger, unzulässigerweise, Zinsen nach IE, zur Vermeidung einer möglichen Verjährung nach Nr. 10 anmeldet, wobei ja auch die Erhebung einer unzulässigen Klage, die Verjährung hemmt, um dann, wenn das Gericht nach § 174 III InsO auffordert, nochmals anzumelden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (28. Juni 2013 um 09:07)

  • @Zwangsvollstreckungsrecht:

    Ich denke, die Grundlagen zur Verjährung der Zinsen sind allen hier relativ klar.

    Das Problem ist doch gerade, dass Zinsen eben regelmäßig nach drei Jahren verjähren, wenn die Verjährung nicht unterbrochen wird. Ein Insolvenzverfahren dauert im Normalfall 6 Jahre.

    Es steht die Frage im Raum:
    Wie verhindert man in einem laufenden Insolvenzverfahren mit Wohlverhaltensphase genau diese Verjährung für den Fall, dass dem Schuldner entweder die RSB versagt wird oder aber wenn man eine Forderung aus v.b.u.H. angemeldet hat, die der Insolvenzgläubiger ja auch während der Wohlverhaltensphase nicht weiterverfolgen darf (durch ZV - also durch verjährungsverhindernde Maßnahmen).

  • @jam

    für die WVP steht das fest, dies ergibt sich aus der Entscheidung IX ZB 67/10, nämlich klagen.

    Der BGH hat in der Entscheidung schon recht gut herausgearbeitet, dass im laufenden Verfahren man keine Möglichkeit hat, seine Zinsansprüche weiter zu verfolgen, wenn § 174 III InsO nicht eintritt, man also gehindert ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Def meint, dass bei einer Klage - wenn man schon einen Titel hat - man sich entgegenhalten lassen wird müssen, dass man eben schon wegen der Zinsen einen Titel hat. ... Ähm ja.... sehr hübsch formuliert. :D

    Def meint, der BGH hat in dem von dir (und zuvor schon von mir) erwähnten Beschluss über eine Forderung entschieden, die zuvor eben nicht tituliert war. Der Tabellenauszug umfasst damit nur die Zinsen bis Eröffnung, weshalb durchaus ein Rechtsschutzbedürfnis für die Titulierung der Zinsen nach Eröffnung bestehen dürfte.

    Wenn man aber einen Titel von vor EÖ hat, hat man auch einen Titel über die Zinsen - auch für nach Eröffnung.

    Ich schließe mich dieser Argumentation mal voll umfänglich an.

    Womit wir dann wieder bei der Langlebigkeit eines Insolvenzverfahrens samt Wohlfühlphase wären und den verjährten Zinsen bei Erteilung der RSB.

    Jo mei, so selten kann der Fall doch gar nicht sein. "Verjährt halt" kann nicht die Antwort sein. :cool:

  • Ich hab hier nur ´ne steinalte Ausgabe vom Uhlenbrock zur Hand (Aufl. 12, 2003). Da habe ich jetzt mal § 39 RdNr. 5 genauer unter die Lupe genommen. Ich zitiere mal wörtlich:

    "Die Verjährung von Zinsforderungen tritt aber gem. §§ 147 Abs. 3 S 1, 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB nur ein, wenn die Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet wurde (zur Verjährung von Zinsforderungen nach § 63 Nr. 1 KO s. BGH vom 29.06.2001, NZI 2001, 588)."

    Geht Uhlenbrock davon aus, dass man die Zinsen einfach anmeldet nach 39 III und alles ist gut? Auch wenn keine Aufforderung vorlag? :gruebel:

  • Ich hab hier nur ´ne steinalte Ausgabe vom Uhlenbrock zur Hand (Aufl. 12, 2003). Da habe ich jetzt mal § 39 RdNr. 5 genauer unter die Lupe genommen. Ich zitiere mal wörtlich:

    "Die Verjährung von Zinsforderungen tritt aber gem. §§ 147 Abs. 3 S 1, 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB nur ein, wenn die Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet wurde (zur Verjährung von Zinsforderungen nach § 63 Nr. 1 KO s. BGH vom 29.06.2001, NZI 2001, 588)."

    Geht Uhlenbrock davon aus, dass man die Zinsen einfach anmeldet nach 39 III und alles ist gut? Auch wenn keine Aufforderung vorlag? :gruebel:

    In der neuesten Ausgabe (Aufl. 13, 2010 - die 14. Aufl. kommt erst 2014) steht bei § 39 zu Rn 20, wörtlich:

    "Die Verjährung der Zinsforderung tritt gem. § 174 Abs. 3 S. 1 InsO, § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB nur ein, wenn die Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist
    (zur Verjährung von Zinsforderungen nach § 63 Nr. 1 KO s. BGH vom 29.06.2001, NZI 2001, 588 = KTS 2002, 309).

    Durch die Bezugnahme auf § 174 Abs. 3 S. 1 InsO, wo es bekanntlich um nachrangige Gläubiger geht, sind meiner Meinung nach die nachrangigen Gläubiger gemäß § 39 InsO mit ihren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen gemeint.

    Einfach die Zinsen ohne entsprechende Aufforderung durch das Gericht (§ 174 Abs. 3 InsO) anzumelden, dürfte nicht zielführend sein. Wird nämlich eine nachrangige Forderung als Nachrangforderung angemeldet, obwohl es an der Aufforderung nach § 174 Abs. 3 InsO fehlt, so ist sie vom Insolvenzgericht (Rechtspfleger) durch Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Auch eine Zurückweisung durch den Verwalter ist möglich, wenn seine Bemühungen, den Gläubiger zur Rücknahme seiner (unzulässigen) Anmeldung zu bewegen, erfolglos waren.

  • Dann bleibt es also bei der irrsinnigen Schlussfolgerung, dass die Zinsen schlicht verjähren, weil man nichts machen kann, um die Verjährung zu verhindern?

    Anmelden = geht nicht;
    verjährungsverhindernde Vollstreckung = geht nicht;
    einklagen = geht nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil wir schon einen Titel haben.

    Da stimmt was nicht, oder? :confused:

    Ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Insolvenzverfahren bis zum Schluss - also bis zur Erteilung der RSB - die Verjährung unterbricht?

    Danke für´s Nachschlagen in einem neueren Werk.

  • BGH IX ZR 92/12

    Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann für eine Insolvenzforderung eine Hemmung der Verjährung grundsätzlich nur mit Hilfe einer Forderungsanmeldung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB erwirkt werden, weil im Insolvenzverfahren andere Möglichkeiten der Rechtsverfolgung ausscheiden (RGZ 39, 37, 47; 129, 339, 344; BAG, NJW 1986, 1896; Jaeger/Henckel, InsO, § 39 Rn. 4; Jaeger/Gerhardt, aaO § 174 Rn. 106; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2009, § 204 Rn. 98; Vallender, ZInsO 2002, 110; Wenner/Schuster, BB 2006, 2649; Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S. 1389).
    Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Sie haben ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, Zwangsvollstreckungen sind weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Damit soll erreicht werden, dass die Insolvenzgläubiger gleichmäßige Befriedigung erlangen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 93/09, WM 2010, 523 Rn. 9; BAG, 19 NJW 1986, 1896; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 87 Rn. 1). Insolvenzgläubiger können folglich im Gegensatz zu Aus- und Absonderungsberechtigten sowie Massegläubigern ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff InsO, verfolgen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NZI 2005, 108, 109). Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage ist unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann (§ 87 InsO), das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, WM 2009, 332 Rn. 7). Gleiches gilt für eine Rechtsverfolgung gegen die Masse (HK-InsO/Kayser, aaO, § 87 Rn. 6). Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer Rechtsverfolgung durch Forderungsanmeldung ist die Zulässigkeit einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage an die Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung gekoppelt (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05,BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 8 mwN). Daher kann eine nicht angemeldete, ungeprüfte Forderung nicht im Klageweg durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; BAG NJW 1986, 1896; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 4. Aufl., § 87 Rn. 5).
    Wird eine Insolvenzforderung außerhalb des Insolvenzverfahrens durch eine Klage gegen den Schuldner oder den Insolvenzverwalter geltend gemacht, ist die Klage mit Rücksicht auf § 87 InsO unzulässig (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, WM 2009, 332 Rn. 7). Ebenso ist die Zulässigkeit einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage an die Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung gekoppelt (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05,BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 8 mwN). Die Erhebung einer unzulässigen Klage hemmt zwar grundsätzlich gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Lauf der Verjährung (BGH, Urteil vom 28. September 2004 - IX ZR 155/03, BGHZ 160, 259, 262 f). Dies gilt jedoch nicht für die gerichtliche Verfolgung einer nur im Wege der Anmeldung beitreibbaren Insolvenzforderung. Vielmehr ist umgekehrt anerkannt, dass eine solche unzulässige Klage nicht die Verjährung berührt, weil insoweit der Forderungsanmeldung als einzigem Weg der Rechtsverfolgung in einem Insolvenzverfahren der Vorrang zukommt (RGZ 39, 37, 47; 129, 339, 344; Jaeger/Henckel, InsO, § 39 Rn. 4; Jaeger/Gerhardt, aaO, § 174 Rn. 106; Staudinger/Peters/ Jacoby, aaO; Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, aaO S. 1389). Ein dem Schuldner nach Verfahrenseröffnung zugestellter Mahnbescheid vermag darum nicht die Verjährung zu hemmen (RGZ 129, 339, 343 f; Staudinger/Peters/Jacoby, aaO; Erman/ 28 Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 14; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 34). Andernfalls könnte ein Gläubiger während eines laufenden Insolvenzverfahrens durch eine unzulässige Leistungsklage gegen den Schuldner oder den Insolvenzverwalter für eine Insolvenzforderung eine Verjährungshemmung erwirken. Dies will § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB in Übereinstimmung mit seinen Vorläuferbestimmungen gerade verhindern. Gleichermaßen vermag auch eine ohne vorherige Anmeldung erhobene Feststellungsklage die Verjährung nicht zu hemmen.
    Der vorliegende Fall ist hiermit vergleichbar. Die Forderungsanmeldung durch die Klägerin war mangels hinreichender Konkretisierung unwirksam. Erweist sich bereits die Anmeldung als unwirksam, hat gleiches mit der Folge einer fehlenden verjährungshemmenden Wirkung für eine auf ihrer Grundlage erhobenen Feststellungsklage zu gelten. Die Fehleridentität bedingt, dass die Klage verjährungsrechtlich nicht anders als die ihr zugrunde liegende Anmeldung gewürdigt werden kann. Wegen des identischen Klagegrunds ist die Erhebung einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage zu einer Hemmung der Verjährung nicht geeignet (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wenn sie einer ordnungsgemäßen, ihrerseits verjährungshemmenden Forderungsanmeldung ermangelt.
    Da die Feststellungsklage der Prüfung der angemeldeten Forderung dient, kann die Klage nicht über den Streitgegenstand der Anmeldung hinausgehen oder von ihm abweichen. Die Feststellungsklage kann mithin nicht auf einen anderen Anspruchsgrund als die Anmeldung gestützt werden (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 aaO).
    Bei dieser Sachlage wäre es nicht einsichtig, wenn eine zur Verjährungshemmung ungeeignete, nicht hinreichend individualisierte Anmeldung im Falle einer Feststellungsklage verjährungshemmende Wirkung auslösen könnte. Zutreffend ist vielmehr das Gegenteil: Scheitert die Verjährungshemmung an einer nicht hinreichend substantiierten Anmeldung, hat gleiches für eine auf eine solche Anmeldung gestützte Klage zu gelten.


    Verstehen kann man das Leben nur rückwärts - leben muss man es aber vorwärts.:cool:

  • Vielleicht bin ich ja so kurz vorm Urlaub nicht mehr in der Lage, solche langen Ausführungen zu lesen oder gar zu verstehen. :oops::gruebel:

    Da steht jetzt aber keine Lösung drin, wie wir - ähm... ich meine die Gläubiger - die Verjährung ihrer nicht anmeldbaren nachrangigen Zinsen verhindern, oder? Da steht jetzt nur ausführlich drin, wie man die Verjährung NICHT verhindern kann, richtig?

    Ey Alda, dat is doch nicht noooormaaaaal. Was sage ich denn meinen lieben Kolleginnen nun, die mich immer wieder mal auf das Problem stoßen? "Ist halt die InsO, die ist so bekloppt."????

  • Dieses Thema verfolgt ich wohl noch ein paar Jahre - ist ja auch nicht ganz ohne:

    Gibt´s neue Erkenntnisse zur Thematik "Ich hatte vor Eröffnung einen Titel und muss verhindern, dass die Zinsen im Insolvenzverfahren verjähren, falls die RSB nicht erteilt wird"?

    Dass sie weiterlaufen, ist ja unstreitig. Aber sie verjähren halt. Immer noch und weiterhin. :D

  • Was haltet ihr von diesen beiden Entscheidungen, die zwar nicht zum Insolvenzverfahren ergangen sind, aber zu verjährenden Zinsen, deren Verjährung nicht durch eine ZV-Maßnahme unterbrochen werden kann:

    BGH, Urteil vom 18.01.1985 - V ZR 233/83
    BGH, 07.05.2003 - IV ZR 121/02

  • Im laufenden Verfahren kann wohl nichts verjähren. Egal wie lange es dauert. Aber ab Aufhebung und damit mit Übergang in die WVP beginnt die Verjährungsfrist wieder. So ist jedenfalls mein derzeitiger Kenntnisstand. :gruebel:

    Ich grüble immer noch über den Fall, dass es vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Titel gibt. Angemeldet werden dürfen Zinsen nur bis zum Tag der Eröffnung. Die Zinsen nach Eröffnung laufen weiter. Die Verjährungsfrist setzt (wieder) ein mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Sie verjähren nach drei Jahren, wenn man nicht unterbricht durch ZV. ZV ist aber eben nicht erlaubt für Inso-Gläubiger.

    Wenn nun a) die RSB nicht erteilt wird oder b) es sich um eine Forderung aus vbuH handelt, könnte nun weiter gegen den Schuldner vorgegangen werden. Der Gläubiger muss sich die Verjährung der Zinsen entgegenhalten lassen, obwohl er überhaupt keine Chance hatte, die Verjährung zu verhindern.

    IX ZR 67/10 betrifft eine Forderung, die vor Eröffnung NICHT tituliert war.

  • Die unzulässige Zwangsvollstreckung dürfte die Verjährung der Zinsen hemmen, analog OLG Celle vom 12.10.2011, 3 U 99/11. Allerdings hat man da das Kostenrisiko.

    Man muss sich allerdings fragen, warum der Aufwand? Akademischens Interesse oder die wage Chance auf Lottogewinn bzw. Erbschaft?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Unter Nr. 21 kam die Frage unverhofft im Mai 2013 auf. Ich wurde gestern mal wieder anderswo mit dem Thema konfrontiert.

    Am Ende ist es auch eine Haftungsfrage für den beauftragen RA, ob er etwas zur Verhinderung der Verjährung unternehmen muss. Wenn ja, was. Manchmal sind die Beträge ja nicht unerheblich. Ist ja auch nicht schön, wenn der Schuldner ätsche-bätsche macht, weil Zinsen verjährt sind. Sowas wissen sie ja meistens. Also müssen wir doch wissen, wie man das verhindert und sagen kann "Nö nix verjährt".

  • Dann bleibt es also bei der irrsinnigen Schlussfolgerung, dass die Zinsen schlicht verjähren, weil man nichts machen kann, um die Verjährung zu verhindern?

    Anmelden = geht nicht;
    verjährungsverhindernde Vollstreckung = geht nicht;
    einklagen = geht nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil wir schon einen Titel haben.

    Da stimmt was nicht, oder? :confused:

    ...

    Hallo zusammen,

    Was haltet ihr denn von folgender Lösung (zugegeben aus der Hüfte geschossen):
    Warum kann man keine neue Klage erheben? Sicher, es liegt ein Titel vor, der einem z.B. Zinsen aus einem Hauptsachebetrag von x seit (Datum) in Höhe von y% zuspricht. Aber nach der Streitgegenstandslehre umfasst dieser Titel nur Zinsen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, nur dieser Teil erwächst in Rechtskraft. Das ist m.E. auch der Grund dafür, dass nach 197 Abs. 2 BGB für die künftigen Zinsen nur die normale dreijährige Verjährung gilt, denn über diese künftigen Zinsen hat eben noch kein Gericht entschieden. Wenn nun aber über diese künftigen Zinsen (mangels Streitgegenstand) noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, warum soll dann nicht Klage möglich sein - mindestens als Feststellungsklage, dass der mit Urteil vom ... festgestellten Zinspflicht keine weiteren Einwendungen des Schuldners entgegenstehen? Durch das Insolvenzverfahren wird eine solche Klage, für die Zinsen nach Eröffnung nicht gehindert, denn dieser Teil der Zinsen ist ja keine Insolvenzforderung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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