Bestandsverzeichnis entspricht nicht tatsächlicher Bezeichnung

  • Ich meine, darüber braucht man nicht zu streiten, dass eine andere Adresse in die Terminsbestimmung gehört.
    Die Frage ist doch nur, ob das Fehlen dieser Aktualisierung ein Terminsaufhebungs- oder Zuschlagsversagungsgrund wäre. Dafür erscheint mir geboten, auf den Schutzzweck der §§ 37, 38 ZVG zu schauen. Die Adressangabe dient dazu, dem (unüberschaubaren) Bieterkreis eindeutig das Objekt zu identifizieren. Wer als Bietinteressent zur Hauptstraße fährt und dort nach Nr. 12 A sucht, wird nicht fündig. Immerhin, hier muss ihm das Problem auffallen; anders, wenn es tatsächlich eine Nr. 12A gegeben hätte, die nicht mit der im Grundbuch als Hauptstraße 12 A identisch wäre.
    Soll es reichen, dass der Interessent keine Fehlvorstellung über das Objekt hat? Oder muss das Grundstück so beschrieben sein, dass er es zweifelsfrei erkennen kann? Ich verstehe Stöber, § 37 Rz. 2.1 so, dass das Grundstück sicher identifizierbar sein muss. Dann wäre die Terminsbestimmung nicht ausreichend klar, auch wenn der Mangel klein scheint. Ich würde den Termin eher aufheben.

  • Wie erfolgt denn bei euch die amtl. Bekanntmachung? Bei einer Internetveröffentlichung mit angehängtem Gutachten oder Exposé ist das Objekt doch eindeutig identifizierbar.

    Es gibt zwar einen BGH-Beschluss (genaue Bezeichnung habe ich jetzt nicht zur Hand), wonach nicht nur die Gemarkung, sondern auch die (politische) Gemeinde = korrekte Postanschrift, anzugeben ist, aber genauso muss ja auch die Bezeichnung rein, wie sie im Grundbuch steht. Ernsthafte Interessenten werden sich durch die verwirrende Hausnummer auch nicht abhalten lassen, sondern ggfls. bei der Geschäftsstelle nachfragen.

    Solche Ungenauigkeiten wären für mich auch kein Grund, den 1. Termin aufzuheben, bekanntgeben und fürs evtl. weitere Verfahren ergänzen.
    Sollte ein Beteiligter das als "Aufhänger" für eine Zuschlagbeschwerde anführen, kannst du immer noch überlegen, ob du abhilfst.

  • Es gibt zwar einen BGH-Beschluss (genaue Bezeichnung habe ich jetzt nicht zur Hand), wonach nicht nur die Gemarkung, sondern auch die (politische) Gemeinde = korrekte Postanschrift, anzugeben ist, aber genauso muss ja auch die Bezeichnung rein, wie sie im Grundbuch steht.

    Du meinst evtl.
    BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 – V ZB 53/12

  • Ich meine, darüber braucht man nicht zu streiten, dass eine andere Adresse in die Terminsbestimmung gehört.
    Die Frage ist doch nur, ob das Fehlen dieser Aktualisierung ein Terminsaufhebungs- oder Zuschlagsversagungsgrund wäre. Dafür erscheint mir geboten, auf den Schutzzweck der §§ 37, 38 ZVG zu schauen. Die Adressangabe dient dazu, dem (unüberschaubaren) Bieterkreis eindeutig das Objekt zu identifizieren. Wer als Bietinteressent zur Hauptstraße fährt und dort nach Nr. 12 A sucht, wird nicht fündig. Immerhin, hier muss ihm das Problem auffallen; anders, wenn es tatsächlich eine Nr. 12A gegeben hätte, die nicht mit der im Grundbuch als Hauptstraße 12 A identisch wäre.
    Soll es reichen, dass der Interessent keine Fehlvorstellung über das Objekt hat? Oder muss das Grundstück so beschrieben sein, dass er es zweifelsfrei erkennen kann? Ich verstehe Stöber, § 37 Rz. 2.1 so, dass das Grundstück sicher identifizierbar sein muss. Dann wäre die Terminsbestimmung nicht ausreichend klar, auch wenn der Mangel klein scheint. Ich würde den Termin eher aufheben.

    Warum nicht zumindest mal den Termin abwarten und sehen, wieviele Interessenten kommen und wie hoch die Gebote ausfallen?!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Entgegen meiner ursprünglichen Meinung (Termin durchziehen) musste ich den Termin jetzt doch aufheben.

    Bin kurzerhand selbst beim Objekt vorbei gefahren und habe mir die Lage angeschaut. Auf der gesamten Straßenlänge stehen Doppelhaushälften, die konsequent mit 4, 4A, 6, 6A, 8, 8A usw. durchnummeriert sind. Einzig mein Versteigerungsobjekt und sein Nebenhaus bilden in der Reihe die Ausnahme: Versteigerungsobjekt: Nr. 12; Haus daneben: Nr. 14.

    Nun trägt aber ausgerechnet Nr. 14 keine Hausnummer am Objekt!

    Da ich ja leider in Übereinstimmung mit dem Grundbuch die Versteigerung der Nummer 12A angekündigt habe, könnte ein Bietinteressent, der der Hausnummernabfolge in der Straße folgt, die Nr. 14 (ohne sichtbare Hausnummer) für eben diese 12A (die es tatsächlich gar nicht gibt) halten. Eindeutige Verwechslungsgefahr!

    Hätte das Nebenhaus eine gut lesbare "Nr. 14" an der Fassade getragen, hätte ich den Termin durchgezogen. Aber so war mir die Sache bei näherer Betrachtung der Örtlichkeit dann doch zu heikel und ich habe den Termin aufgehoben.

    Eine Rückfrage beim Grundbuchamt hat ergeben, dass das Katasteramt für mein Versteigerungsobjekt zwischenzeitlich die Nr. 12 als Lagebezeichnung mitgeteilt hat. Grundbuch wurde heute berichtigt und nun ist die Welt wieder in Ordnung!

  • Wer hätte das gedacht!
    Ich finde es gut, dass Du durch Inaugenscheinnahme diese Verwechslungsgefahr feststellen konntest.

    Und gräme Dich nicht zu sehr, dass der Termin geplatzt ist - eine Zuschlagsaufhebung wurmt viel mehr und richtet m.E. auch größeren Schaden an. So terminierst Du schnellstmöglich neu, und alles ist wieder im Lot.

  • So sehe ich das auch.
    Nach der Besichtigung war mir vollkommen klar, dass ich aufheben muss.

    Und den neuen Termin hab ich gerade bestimmt. :)

  • Zwischen "Terminsaufhebung" und "Aufhebung des Zuschlags" gibt es noch: Termin abwarten und sehen, was passiert. Wieviele wirkliche Interessenten sind da, über Objekt aufklären, wieviele Interessenten bleiben dann da, wie hoch wird geboten? DANN erst entscheiden!

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  • Damit nimmst Du in Kauf, dass nur deshalb keine Bietinteressenten anwesend sind, weil sie das falsche Haus für das Versteigerungsobjekt gehalten haben. Dazu kann ich nicht raten. Nicht bei Verfahrensmängeln, bei denen die Verfahrensvorschrift dem Schutz eines unüberschaubaren Personenkreises dient, wie Bietinteressenten oder jenen, die ein Recht am Grundstück geltend machen müssten, um nicht übergangen zu werden.

  • - Wenn keine Interessenten kommen, gibt es auch kein Problem damit, dass ein Zuschlag aufgehoben werden kann. Problem gelöst bzw gar kein Problem vorhanden.

    - Wer ein Recht geltend machen will, muss sich eben über das Objekt, dass ihn betrifft, auch informieren. Dazu gehört, sich den Grundbuchbeschrieb anzusehen.

    Ich sehe hier keine Notwendigkeit, schon vorher einen Termin abzusetzen. Ob ich einen Zuschlag erteilen würde (zumal man auch einen Verkündungstermin anberaumen kann, wenn man dies für notwendig erachtet), sehe ich am Ende des Termins. Wenn jemand kommt und 130% bietet ist doch alles gut. Wenn niemand kommt (bzw bietet) ist auch alles gut. Wo ist das Problem?

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