Fällt die Invaliditätsleistung einer Versicherung voll in die Masse oder können hier Beträge nach § 850i ZPO freigegeben werden.
Invaliditätsleistung
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Sind die nicht nach § 850b ZPO unpfändbar?
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Es hat sich hierbei um eine einmalige Leistung gehandelt.
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Nach LG Bochum ist ein Schmerzensgeldanspruch voll in die Insolvenzmasse einzubeziehen (19.01.07, 10 T 68/06, ZInsO 07, 1156), könnte man da Paralelen ziehen?
§ 850i könnte denkbar sein, wofür bzw. woraus besteht der Anspruch? -
Ist das nicht etwas anderes als eine Invaliditätsleistung?
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Nach LG Bochum ist ein Schmerzensgeldanspruch voll in die Insolvenzmasse einzubeziehen (19.01.07, 10 T 68/06, ZInsO 07, 1156), könnte man da Paralelen ziehen?
§ 850i könnte denkbar sein, wofür bzw. woraus besteht der Anspruch?
Schuldner ist ausgerutscht und hat sich ein paar Knochen gebrochen. Schmerzensgeld und Invaliditätsleistung wurde aus der Unfallversicherung geleistet. -
Keine weiteren Ideen?
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Hmm wenn es keine (laufende) Leistung im Sinne des § 850b ZPO ist hätte ich auch mit § 850i ZPO Probleme.
Wofür will er das denn unpfändbar haben? Was ist mit § 765a ZPO? -
Bei uns zickt das Internet schon wieder rum
Er will laufende Kosten damit bezahlen, die aufgrund der Krankheit entstanden sind. M.E. auch keine Anwendung von § 850i ZPO, sondern höchstenfalls § 850f ZPO bezüglich des laufenden Einkommens und nicht aufgrund der Einmalzahlungen. -
Warum dann nicht § 765a ZPO wegen besonderer Härte und so eine Art Zweckgebundenheit im Zusammenhang mit der Leistung selbst?
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Trifft nicht ganz zu, hilft aber vielleicht weiter https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=19620
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Trifft wirklich nicht ganz, weil es grundsätzlich tatsächlich um eine Zahlung geht, die nach § 850b ZPO nur bedingt pfändbar ist. Und die Nachzahlung ist nicht mit einer einmaligen Leistung gleichzusetzen.
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Danke für eiure Beiträge, aber ich habe den Antrag schon zurückgewiesen. Mal sehen ob eine Beschwerde kommt oder nicht.
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Wohl zutreffend.
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Morgen,
muss in die Thematik noch mal einsteigen.
Hatte an der RAST (ich mache keine Inso) eine Schuldnerin
die eine Schmerzensgeldzahlung aus einem Unfall bekommt.
Wie oben schon festgestellt fällt der Betrag grundsätzlich voll in die
Insolvenzmasse.
Sie muss von diesem Betrag jedoch Rechnungen für medizinische Behandlungen
(Massagen etc.) bezahlen, die die Versicherung nicht übernimmt und
will daher von mir einen Antrag auf teilweise Freigabe des Schmerzensgeldes aufnehmen lassen.
§§ 850 ff. ZPO sind wohl nicht anwendbar, wenn dann sehe ich nur § 765 a ZPO als Möglichkeit.
Hierzu meine Frage:
Ist § 765 a ZPO auf die Insomasse überhaupt anwendbar und wenn ja, entscheidet hierüber der RPfl des
Insogerichts? -
gem. LG Bochum v. 19.01.2007- 10 T 68/06- ist dies (leider) nicht möglich, teilweise wird dort auch der BGH zitiert - Fundstelle über Juris abrufbar.
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Danke für die schnelle Hilfe! Genau sowas hab ich gesucht!:daumenrau
Hilft auch dem InsoRPfl weiter, falls die Schuldnerin auf die Antragsaufnahme besteht. -
na ja, mit Rechtsvorschriften muss die Antragstellerin ja nicht um sich werfen. Der Antrag ist unter jedwedem rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen. § 765a ist im Insolvenzverfahren anwendbar, vgl. http://lexetius.com/2008,3107
Hab das früher auch anders gesehen.... -
§ 765a ZPO ist dann zu berücksichtigen, wenn es um Leib und Leben geht, IX ZB 77/08,
ansonsten ist § 765a ZPO nicht geeignet, Vermögenswerte die in die Masse fallen, hieraus wieder zu lösen, IX ZB 34/06.
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