Forderungsfeststellung nach Aufhebung?

  • Grundbuch ist nicht das Problem, wie der BGH zur "Ausserkraftsetzung" der gesetzlichen Regelung der Inso, ich sage nur "eine Sicherung WIRD unwirksam", kommt und dies begründet, da kam ich nicht mehr hinterher, beim besten Willen nicht.

    Um einen meiner Lieblingsschauspieler zu zitieren: Ich kam mir vor wie jemand "der mit einem Messer zu einer Schiesserei kommt". :behaemmer

  • Zitat von Harry

    Um einen meiner Lieblingsschauspieler zu zitieren: Ich kam mir vor wie jemand "der mit einem Messer zu einer Schiesserei kommt". :behaemmer



    Gehört hier eigentlich nicht her. Aber das war doch Brucie, oder ? Bloß welcher von den drei "langsam sterbern" ? Laß mich tippen: Teil 2 ?
    Ja, der hat schon sehr "nette" Filme gemacht, zumal gerade hier keiner der drei Teile schlecht ist.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ne, nicht "Die hard".
    Sean C. in die "Untouchables" als ein Mobster ihn in der Wohnung mit dem Messer überfallen will und er die abgesägte Schrottflinte zückt.

  • Gerade öffnet sich der Boden unter mir... Ich Trottel !!! Ich liiiiieeebbbee diesen Film und dann das ! Schande über mein Haupt. Geh' mich jetzt erschiessen...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • "Und, hat er sich so angehört?" :D

    Aber wo wir gerade so schön "Off Topic" geraten

    "... die Insolvenzordnung soll abgeschafft werden. Was werden Sie als erstes machen?"
    "Mich ordentlich betrinken."
    (Frei nach dem genannten Film)

  • Bin dann doch lieber dazu übergegangen, 150 Schlusstermine mit Vergütungen aus der Staatskasse zu bearbeiten. Hat auch irgendwie etwas von sich erschiessen...
    Außerdem meinte mein Kollege, ich soll's lieber lassen, Kugeln würden wohl Holz ganz schlecht durchdringen. Naja, daran siehste, was für einen unglaublichen Stand ich bei den Kollegen habe.

    Zu einer Abschaffung der Inso würde mir spontan als Filmzitat einfallen:

    "Die Strände bleiben auf jeden Fall offen..."

    Und zur Erweiterung mit einem neuen Entschuldungsverfahren fällt mir irgendwie immer Quentin Tarrantinos "From dusk till dawn" - Türsteher ein: We have white P..., we have black P..." etc. etc. Aber naja, sind ja hier bei nachträglichen Forderungsanmeldungen. Ich entschuldige mich. Ist ja aber schon spät und mußte raus.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Forderung wurde im laufenden Verfahren für den Ausfall festgestellt. Verfahren nun aufgehoben. Nach Aufhebung beantragt der Treuhänder nunmehr die Berichtigung der Tabelle, dass Gläubigerin die Forderung auf xxx.xxx,-- Euro reduziert hat und dieser Betrag festgestellt ist.

    Tabelle berichtigen ja oder nein?

  • M. E.: Nein, Feststellung einer Forderung geht maximal bis Aufhebung des Verfahrens.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Forderung wurde im laufenden Verfahren für den Ausfall festgestellt. Verfahren nun aufgehoben. Nach Aufhebung beantragt der Treuhänder nunmehr die Berichtigung der Tabelle, dass Gläubigerin die Forderung auf xxx.xxx,-- Euro reduziert hat und dieser Betrag festgestellt ist.

    Tabelle berichtigen ja oder nein?




    Rechtlich wie Bela "Nein", aber aus rein praktischen Erwägungen heraus würde ich die Tabelle berichtigen.

    Täte ich es nicht und würde an die Gläubigerin tatsächlich voll zugeteilt werden, obwohl es ihr gar nicht zustände, müsste ich irgendwann wohl mit einer Nachtragsverteilung rechnen.

    Außerdem werden die an die anderen Gläubiger zu verteilenden Tortenstücke größer.

    Wäre es andersrum, also dass der TH eine höhere Forderung festgestellt haben möchte, würde ich nicht berichtigen.

  • M. E.: Nein, Feststellung einer Forderung geht maximal bis Aufhebung des Verfahrens.



    Ich meine ja.

    Begründung:

    In der Tabelle kann eine Forderung nur festgestellt oder bestritten werden. Festgestellt für den Ausfall bedeudet lediglich, dass die Forderung festgestellt ist, aber nur in das Schlussverzeichnis aufgenommen wird, wenn der Ausfall rechtzeitig nachgewiesen wird bzw. auf das Absonderungsrecht verzichtet wird.
    Folglich ist die Forderung in der Tabelle festgestellt und eine Reduzierung der Forderung kann ich doch jederzeit in die Tabelle eintragen.


  • Täte ich es nicht und würde an die Gläubigerin tatsächlich voll zugeteilt werden, obwohl es ihr gar nicht zustände, müsste ich irgendwann wohl mit einer Nachtragsverteilung rechnen.



    Eben gerade nicht, wenn ich die Tabelle ändere, ändere ich doch nicht gleichzeitig das Schlussverzeichnis.

  • und was ist mit dem Argument von AG MT von oben (#8):
    "Der Verwalter ist nicht mehr legitimiert, eine Forderungsprüfung durch den Verwalter nach Aufhebung unzulässig.
    Das Schlussverzeichnis kann nach Ablauf der Fristen §§ 188 -193 ff InsO nicht mehr geändert werden, so dass selbst nachträgliche Feststellung für eine Verteilung im Verfahren unbeachtlich ist."

    ?????

  • und was ist mit dem Argument von AG MT von oben (#8):
    "Der Verwalter ist nicht mehr legitimiert, eine Forderungsprüfung durch den Verwalter nach Aufhebung unzulässig.
    Das Schlussverzeichnis kann nach Ablauf der Fristen §§ 188 -193 ff InsO nicht mehr geändert werden, so dass selbst nachträgliche Feststellung für eine Verteilung im Verfahren unbeachtlich ist."

    ?????



    Birgit:

    Trenne bitte Tabelle und Schlussverzeichnius, das sind zwei verschiedene Paar Stiefel. Der Verwalter prüft die Forderung auch nicht mehr, festgestellt wurde sie bereits im laufenden Verfahren.

  • Die Tabelle ist identisch mit dem Verteilungsverzeichnis, eine nachträgliche Änderung ist ME nicht möglich, wozu auch ?
    Der Gläubiger nimmt an der Verteilung nicht mehr teil, auf dem Tabellenblatt steht ein Betrag fdA. Soll im Falle der Versagung der RSB doch der Schuldner im Falle der Vollstreckung auf die Voll- bzw. Teilbefriedigung hinweisen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • völlig unjuristisch ausgedrückt, aber ich bin ja auch keiner, "Weil der Titel in der Welt ist". Wenn der Gläubiger im Nachgang keine Rechte mehr daraus herleiten will, ist das sein Privatvergnügen, ändert aber an der Feststellung nichts.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)




  • ... Tabelle und Schlussverzeichnius, das sind zwei verschiedene Paar Stiefel.




    Eben gerade nicht, wenn ich die Tabelle ändere, ändere ich doch nicht gleichzeitig das Schlussverzeichnis.




    Stimmt.

    Obwohl sich eine Änderung der Tabelle, letztendlich auf die Verteilung auswirkt.

    Aber lassen wir das mal beiseite.


    Wie geht es dann weiter?

    Vermutlich teilt der TH gemäß Schlussverzeichnis, das von der Tabelle abweicht, an die Gläubigerin den nicht reduzierten Betrag zu.

    Die korrekt handelnde Gläubigerin weist den TH nach Eingang des Geldes noch einmal darauf hin, dass sie ihre Forderung reduziert hat und fragt, was soll ich mit dem überschüssigen Geld nun machen.

    Der TH antwortet: Überweisen Sie es bitte auf das Insolvenzkonto.

    Das Geld kommt.

    Dann muss dieses kleines Törtchen irgendwie verteilt werden.

    Siehe auch Kübler/Prütting/Bork zu § 203 Rd-Nr. 4c):

    "Auch aus der Insolvenzmasse gezahlte und an diese zurückfließende Beträge unterliegen der Nachtragsverteilung (Absatz 1 Nr. 2). Erfasst sind nicht nur alle Fälle der ungerechtfertigen Bereicherung (§ 812 BGB) zu Lasten der Masse wie irrtümliche oder hohe Zahlungen des Verwalters an die Insolvenzgläubiger, sondern auch durch das Beschwerdegericht gekürzte Vergütungen nach § 63, die der Verwalter zurückzahlen muss. Im Übrigen kommen nach dem Schlusstermin erstrittene oder vollstreckte Beträge in Betracht, die der nachträglichen Verteilung vorbehalten waren."



    Selbst wenn ich jetzt langsam aber sicher von der Ausgangsfrage abweiche, stellt sich mir dann noch die Frage:

    Welcher Verteilungsmaßstab wird dann angelegt?

    Das bisherige, sprich das nicht geänderte Schlussverzeichnis, oder ein unter Berücksichtigung der Reduzierung geändertes Schlussverzeichnis (das eigentlich nicht geändert werden darf)?


  • Selbst wenn ich jetzt langsam aber sicher von der Ausgangsfrage abweiche, stellt sich mir dann noch die Frage:

    Welcher Verteilungsmaßstab wird dann angelegt?

    Das bisherige, sprich das nicht geänderte Schlussverzeichnis, oder ein unter Berücksichtigung der Reduzierung geändertes Schlussverzeichnis (das eigentlich nicht geändert werden darf)?



    Verteilt wird ausschließlich nach dem Schlussverzeichnis wie es niedergelgt worden ist und nichts anderem.

    Ich weiß, unbefriedigend, ist aber nun mal so.

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