RückAV mit Alternativberechtigung

  • Ich habe einen Übergabevertrag von Eltern auf Sohn A. Darin wird u.a. die folgende bedingte (Rückauflassungs-)Vormerkung bewilligt:
    "Die Vertragsbeteiligten bewilligen und beantragen, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung bei Ausübung des gerade bedingten Rückübertragungsanspruches einzutragen zu Gunsten der Eltern gemäß § 428 BGB und dem Längstlebenden von ihnen allein und ungekürzt, lebenslänglich und unentgeltlich, nach deren Ableben zu Gunsten deren Sohnes B, ersatzweise bei Vorversterben des B dessen Abkömmlinge."

    Ich bin nun soweit, dass ich einen Fall der Alternativberechtigung darin sehe (Schöner/Stöber Rdnr. 261a) und mir folgende Umsetzung vorstellen kann:
    1. bedingtes Recht für Eltern gem. § 428 BGB
    2. bedingtes Recht für Sohn B -Gleichrang-

    Nun aber zu meinen zwei Problemen:
    A) Ist überhaupt ein eintragungsfähiges Recht für B entstanden durch den Übertragsvertrag und die Erklärung des A? B war nicht am Vertrag beteiligt.
    B) Was ist mit der Ersatzeinsetzung der Erben des B bei Vorversterben des B vor seinen Eltern? Ist dieses bestimmt genug, dass ich es eintragen kann, oder trage ich es als unter bestimmten Bedingungen (und zwar bei Versterben des B vor seinen Eltern) vererbliches Recht ein? Oder geht das gar nicht?

    :hoffebete Kann mir einer von Euch weiterhelfen? Danke schon mal.

  • Ohne bei Schöner/Stöber nachgelesen zu haben, tippe ich eher auf eine Sukzessivberechtigung, weil stets ein Berechtigter nach dem anderen folgt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vertrag zugunsten Dritter ist doch möglich und "Erben des B" halte ich auch für ausreichend bestimmt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es könnten ja noch Abkömmlinge bis zum Eintritt der Bedingung hinzukommen, so dass alle heute noch gar nicht benannt werden könnten.

  • Wann eine Sukzessivberechtigung (eine Vormerkung) und wann eine Alternativberchtigung (mehrere Vormerkungen) vorliegt ist nicht leicht zu unterscheiden und umstritten (vergl. BayObLG, NJW-RR 1990, 662, Amann, MittBayNot, 1990, 225; Streuer, RPfleger 1994, 397; Böttcher, RpflStud 2001, 167; Staudinger,Gursky, RN 87 zu § 883 BGB; BayObLG, RPfleger 1985, 55).

    Ich würde hier drei Vormerkungen eintragen. Eine zugunsten der Eltern, eine für B und eine für Bs Abkömmlinge. Zur Vormerkung aus einem Vertrag zugunsten Dritter vergl. Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl. AT, RN III 32. Der Dritte muss auch nicht namentlich genannt werden. Es genügt, wenn er nach sachlichen Kriterien eindeutig bestimmbar ist (Bauer/v. Oefele a.a.O. m.w.N.).
    Ich würde jedoch verlangen, dass für die Abkömmlinge ein Gemeischaftsvehältnis angegeben wird.

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