Kosten in Landwirtschaftssachen

  • Guten Morgen,
    Ich habe das zweifelhafte Vergnügen Landwirtschaftssachen zu bearbeiten.:confused:
    Nun wurde der Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hier aufgenommen. Die eidesstattliche Versicherung wurde durch das Amtsgericht beurkundet.
    Dieser Antrag wurde allerdings zurückgewiesen, da es gar keinen Hof im Sinne der Höfeordnung gibt.
    Nun habe ich sämtliche mir bekannte Verordnungen und Gesetze, die Landwirtschaftssachen betreffen gewälzt, und keinen Gebührentatbestand gefunden. Gehe ich richtig in der Annahme, dass sich die Kosten nach der KostO richten? Also eine volle Gebühr für die eidesstattliche Versicherung und eine viertel Gebühr (max 35€) für die Zurückweisung?
    :gruebel:
    Vielen Dank schon mal...

  • Hmm, gute Frage!

    Also ich mache hier seit Jahren Landwirtschaftssachen aber sowas musste ich noch nie erledigen.

    Ich dachte auch, die Gerichtskosten wären Sache des mittleren Dienstes.

    Spontan würde ich annehmen, dass die selben Gebührenvorschriften gelten wie in Nachlasssachen, da das Lw-Verfahren bzgl. der Hoffolgezeugnisse - soweit ich weiß - ein FGG-Verfahren ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Ich dachte auch, die Gerichtskosten wären Sache des mittleren Dienstes.



    Das sollte auch nach meinem Dafürhalten so sein. Ich bin insoweit Leidensgenosse, aber mit der Kostenabrechnung war ich auch noch nie befasst. Evtl. mal die Zuständigkeit prüfen? ;)

    Sachlich sehe ich das so wie Ulf.

  • Soweit die HöfeverfahrensO nichts anderes vorschreibt, ist nach deren § 1 das LwVG anzuwenden. Nach § 9 LwVG sind Landwirtschafts- und damit auch Höfesachen ein FGG-Verfahren, so dass die Kostenordnung Anwendung findet, soweit sich in den §§ 19ff HöfeVfO keine besonderen Gebührentatbestände finden.
    Gebühr für e.V. und Zurückweisung also nach KostO.

    Zuständig ist - zumindest in NRW - der mittlere Dienst, da nach § 5 der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften
    des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO) -AV d. JM vom 10. Februar 2006 (2325 - I. 8)- JMBl. NRW S. 62 - die Kostenberechnung in Lw- und Höfesachen nicht dem gehobenen Dienst vorbehalten ist.

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