Vorsätzlich begang. unerl. Handl. nachträglich


  • Warum die titelergänzende feststellungsklage jedoch in Verfahren, die nach dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, nur noch dann Wirkungen zeitigen dürfte, wenn die RSB nicht erteilt wird.....bzw. widerrufen wird liegt daran, dass die Restschuldbefreiungsfestigkeit nur dann gegeben ist, wenn die Forderung (auch) mit dem Forderungsgrund vbUH angemeldet worden ist.


    Das verstehe ich jetzt auch nicht. Eigentlich ist die Klage doch nur eine solche auf - ich sag´s jetzt mal laienhaft - Klarstellung der Tabelle: "Ja, das Attribut v. b. u. H. ist richtig eingetragen" oder "Nein, das Attribut hat in der Tabelle nichts zu suchen".

    Wenn der Gläubiger im Feststellungsverfahren obsiegt, kann es ihm am Ende egal sein, ob der Schuldner seine RSB bekommt oder nicht: Er kann aus der Tabelle vollstrecken und dann auch noch in den bevorrechtigten Teil.

  • Langsam wird es echt verwirrend.

    Also: zum Widerspruch zwischen meiner Aussage in #34 und Defaitist: Das von Defaitist gesehene Problem liegt darin, dass nach der Rechtslage ab dem 01.12.2001 der Gläubiger schon bei Anmeldung die vbuH mit angeben muss. Wenn ich Def richtig verstehe, geht er davon aus, dass deshalb eine Feststellungsklage außerhalb des Insolvenzverfahrens -die erfolgt, weil dort nicht mehr angemeldet werden kann- nicht den Anforderungen des § 302 InsO genügt und die Forderung trotzdem von der RSB erfasst bleibt. Wer die vbuH nicht rechtzeitig im Verfahren angemeldet hat, hätte dann eben Pech gehabt.

    Ich kenne nur Entscheidungen aus der allgemeinen Vollstreckung, wo es im Prinzip darum geht, dass das Vollstreckungsgericht nicht über Titelauslegung ermitteln kann, ob eine vbuH vorliegt. Deswegen werden in der allgemeinen ZV die Gläubiger auf Feststellungsklage verwiesen. Das von Def gesehene Problem ist mir bisher schlicht entgangen.

    @ Jamie: Es geht hier nicht um die Feststellungsklage nach Widerspruch des Sch., sondern um den Fall, dass die vbuH im Verfahren nicht mehr angemeldet werden kann, weil es schon aufgehoben ist; Beim Schuldnerwiderspruch hast Du natürlich Recht.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ich muss das Thema nochmal hochholen, bin noch nicht ganz durch damit. :oops:

    In der weiter oben schon angegebenen Entscheidung des BGH (IX ZR 220/06) steht geschrieben: "Die im Schrifttum ebenso wie hier vom Beklagten im Verfahren vertretene Auffassung, die Rechtskraft des § 178 III InsO schließe eine solche Nachholung aus,(...), ist daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht abzulehnen."

    Ein namentlich nicht benannter Schreiberling legt diese Aussage in IWW FMP 10/2008 dahingehend aus, dass auch eine Anmeldung der v.b.u.H. nach Beendigung des Insolvenzverfahrens selbst noch möglich sei und allein der Schuldner über Widerspruch oder Anerkenntnis entscheiden müsse. Er müsse nur belehrt werden, sonst nichts.

    Es seien weder Rechte des Verwalters noch anderer Gläubiger betroffen, wenn nach Rechtskraft der Verzeichnisses noch die Eigenschaft "aus v.b.u.H." zu einer festgestellten Forderung hinzu träte.

    Ich finde diese Interpretation gar nicht so unschlüssig. Ein Urteil, das bereits rechtskräftig ist, ohne dass eine entsprechende Feststellung darin vorhanden wäre, kann ja auch noch "ergänzt" werden durch die Feststellung in einem weiteren unabhängigen Verfahren.

  • Die Argumentation ist wegen der Entstehungsgeschichte der Vorschrift m.E. falsch.
    Ursprünglich musste man die vbuH nicht anmelden, was aber den unschönen Nebeneffekt hatte, dass der Schuldner nicht wusste, welche Verbindlichkeiten er überhaupt loswird. Deshalb hat man das Gesetz geändert und die vbuH musste gesondert angemeldet werden, damit frühzeitig klar ist, welche Forderungen evtl. bestehen bleiben.
    Würde man eine Ergänzung der vbuH nach Aufhebung zulassen, hätte man sich die Gesetzesänderung gleich sparen können. Außerdem müsste das Attribut geprüft werden und das ist nach Aufhebung nicht mehr möglich.

  • Außerdem müsste das Attribut geprüft werden und das ist nach Aufhebung nicht mehr möglich.



    Wieso nicht? Du meinst, dass es verfahrenstechnisch nicht ginge, weil nirgendwo steht, dass ein Prüfungstermin auch in der WVP möglich wäre?

    Wo steht denn das, dass ein PT nur wegen des Attributs nicht auch nach Aufhebung des Inso-Verfahrens durchführbar ist?

  • Außerdem müsste das Attribut geprüft werden und das ist nach Aufhebung nicht mehr möglich.



    Wieso nicht? Du meinst, dass es verfahrenstechnisch nicht ginge, weil nirgendwo steht, dass ein Prüfungstermin auch in der WVP möglich wäre?

    Wo steht denn das, dass ein PT nur wegen des Attributs nicht auch nach Aufhebung des Inso-Verfahrens durchführbar ist?

    Du hast es doch schon selbst eigentlich beantwortet. Das Insolvenzverfahren ist aufgehoben und vorbei. Nur weil eine Wohlverhaltensperiode läuft, ändert sich daran ja nix. Oder würdest Du in einem VErfahren ohne RSB noch Jahre nach Aufhebung des Insoverfahrens die Anberaumung eines PT für zulässig halten?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Oder würdest Du in einem VErfahren ohne RSB noch Jahre nach Aufhebung des Insoverfahrens die Anberaumung eines PT für zulässig halten?



    Das weiß ich doch eben nicht. :confused: Wenn es nur um die Prüfung des Attributes ginge, vielleicht schon. Was spricht denn dagegen? Ich kann doch für jeden anderen Titel die Feststellung auch noch später kriegen (außer bei möglicher Verjährung).

    "Das Verfahren ist aufgehoben." ist m.E. nicht ausreichend als Argument. Die Tabelle erlangt Rechtskraft, aber das passiert mit jedem anderen Titel auch (ob nun Vollstreckungsbescheid, Versäumnisurteil oder Urteil). Das Attribut "v.b.u.H." kann jederzeit nachgeholt werden. Warum also nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch dann, wenn die Tabelle bereits rechtskräftig festgestellt wurde?

    Ist das nicht ein Widerspruch in sich? Ist das nicht eine Beeinträchtigung der Gläubigerrechte, nur weil es sich hier um eine Insolvenztabelle handelt?

  • ... Ich kann doch für jeden anderen Titel die Feststellung auch noch später kriegen (außer bei möglicher Verjährung)...



    Das mag ja so sein. Aber doch nicht über irgendeinen Verfahrensweg aus einem abgeschlossenen Verfahren. Dann muß halt ggfs. geklagt werden. In unserem Land gilt doch immer noch der ordentlich Rechtsweg;).

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  • Klagen ohne vorher anzumelden und einen Prüftermin gehabt zu haben, in dem der Schuldner noch widersprechen könnte?

    Auf Feststellung, dass die Tabelle zu ergänzen ist, weil die Forderung eine aus v.b.u.H. ist? Und worauf stützt man die dann verfahrensrechtlich?

    Mein Mahnverfahren ist doch auch abgeschlossen mit Rechtskraft des VB. Danach kann immer noch auf Feststellung des Attributs geklagt werden. Ein stink normaler Rechtsstreit mit rechtskräftigem Urteil ist auch abgeschlossen. Es kann dennoch auf Feststellung geklagt werden.

    Weil ich eine Rechtskraft nach der InsO habe, darf nicht mehr angemeldet und geprüft werden? Und vor allem ist der Klageweg ausgeschlossen?

    Das passt noch nicht so richtig zusammen. :gruebel:

  • Klagen ohne vorher anzumelden und einen Prüftermin gehabt zu haben, in dem der Schuldner noch widersprechen könnte?


    Ja Klar, denn die Situation ist doch wie vor dem Insolvenzverfahren. Es gibt keines, und deshalb kann auch kein PT stattfinden.

    Auf Feststellung, dass die Tabelle zu ergänzen ist, weil die Forderung eine aus v.b.u.H. ist? Und worauf stützt man die dann verfahrensrechtlich?

    Genau so würde ich sagen. Eine normale Feststellungsklage. Wie in allen anderen Fällen auch.

    Mein Mahnverfahren ist doch auch abgeschlossen mit Rechtskraft des VB. Danach kann immer noch auf Feststellung des Attributs geklagt werden. Ein stink normaler Rechtsstreit mit rechtskräftigem Urteil ist auch abgeschlossen. Es kann dennoch auf Feststellung geklagt werden.

    Genau, deshalb wirst Du auch bei einem Tabelleneintrag auf Feststellung klagen können.

    Weil ich eine Rechtskraft nach der InsO habe, darf nicht mehr angemeldet und geprüft werden? Und vor allem ist der Klageweg ausgeschlossen?

    Das passt noch nicht so richtig zusammen. :gruebel:

    Warum sollte das ausgeschlossen sein. Problematisch dürfte es u.U. erst sein, wenn die RSB erteilt ist.

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  • äh, jetzt bich in ich verwirrt !
    Prüfungstermine sind Gläubigerversammlungen. Solchen finden - normalerweise - nicht mehr nach Aufhebung des Verfahrens statt.
    Auch wenn der BGH in der zitierten Entscheidung davon ausgeht, die ergänzende Forderungsanmeldung ginge bei einer insolvenzwirksamen Forderungsfeststellung aus anderem Rechtsgrund nur noch den Schuldner etwas an, ändert dies nichts daran, dass Forderungsanmeldungen - bzw. Ergänzungen der Forderungsanmeldungen nach Verfahrensaufhebung nicht mehr vorgenommen werden können. Den Adressaten gibt es nicht mehr !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Jaja, ich bin auch verwirrt, völlig richtig.

    Aber ich hab mich auf Grund Mossers Beitrag noch mal durch die Kommentierung zu § 178 III InsO (Uhlenbruck, 12. Aufl.) gewühlt, dazu steht natürlich nix drin, ist ja schon ein bissi Steinzeitalter die Auflage. Aber interessant war der Verweis auf § 322 ZPO.

    Ich könnte mir vorstellen, dass eine Anmeldung zur Tabelle nach Rechtskraft nicht mehr geht, ich kann ja in einem normalen Rechtsstreit auch nichts mehr machen, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Aber die Klage auf Feststellung, dass die zur Tabelle festgestellte Forderung eine solche aus v.b.u.H. ist, sollte dennoch möglich sein.

    Dann muss eben später aus dem Tabellenauszug und dem gesonderten Urteil vollstreckt werden. Ich denke, das sollte funktionieren (solange bis mich jemand vom Gegenteil überzeugt; Mosser scheint mir ja mehr oder minder zuzustimmen).

    Was spräche denn gegen eine Feststellungsklage? Über das Attribut ist im Rahmen der Forderungsprüfung nicht entschieden worden (wie auch im Mahnverfahren mit erlassenem VB nicht). Weil ja eben die v.b.u.H. nicht angemeldet wurde, wurde sie halt vom Schuldner auch nicht bestritten.

    Hat jemand vielleicht in der Praxis sowas schon mal gehabt? Sind meine Gedankengänge zu abwegig? Und: Was sonst kann der BGH mit seinem Spruch gemeint haben? In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass noch vor dem Schlusstermin aber nach Prüfungstermin die v.b.u.H. nachgemeldet wurde. Das ist ja sowieso was anderes.

    Mir geht´s jedoch darum, dass vielleicht Tatsachen, die dafür sprechen, dass es sich um eine Forderung aus v.b.u.H. handelt, erst nach Aufhebung des Verfahrens bekannt werden. Und da dürfte die Rechtskraft m.E. auch nicht entgegenstehen. Dann kann nur halt nicht mehr angemeldet werden, sondern es muss außerhalb des Inso-Verfahrens auf Feststellung geklagt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Jamie (31. August 2010 um 09:56) aus folgendem Grund: tausche ein t gegen ein r

  • ... (solange bis mich jemand vom Gegenteil überzeugt; Mosser scheint mir ja mehr oder minder zuzustimmen)...



    mehr;). Genauso meine ich auch. Vollstreckung mit tabellenauszug und Urteil.

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  • Nochmal: Ihr wollt die Rechtslage vor der Gesetzesänderung zurückholen!
    In § 302 InsO steht nun ausdrücklich, dass der Gläubiger die Forderung als vbuH anmelden muss. Ansonsten ist sie bei der RSB dabei, auch wenn ich 100 Feststellungsurteile habe.
    Der BGH hat nur angedeutet, dass es eine Ausnahme geben könnte, wenn der Schuldner einen Gläubiger arglistig verschweigt.

  • Nochmal: Ihr wollt die Rechtslage vor der Gesetzesänderung zurückholen!
    In § 302 InsO steht nun ausdrücklich, dass der Gläubiger die Forderung als vbuH anmelden muss. Ansonsten ist sie bei der RSB dabei, auch wenn ich 100 Feststellungsurteile habe.
    Der BGH hat nur angedeutet, dass es eine Ausnahme geben könnte, wenn der Schuldner einen Gläubiger arglistig verschweigt.



    Nein nein, das habe ich nicht weiter beleuchtet. Es ging mir zunächst nur mal darum, ob noch die Prüfung möglich ist. Und das halte ich schon auf Grund der Aufhebung für ausgeschlossen. Deshalb ist es - wenn überhaupt - nur möglich, eine Feststellungsklage zu erheben. Ob dann trotz § 302 InsO eine Vollstreckung noch möglich wäre...wer weiß das schon. Ich habe schon bei vielen Dingen gedacht, "steht doch eindeutig in der InsO" oder "steht da doch eindeutig nicht" und das hat auch niemanden gekümmert;).

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  • ah, so langsam glaub ich, zu verstehen, was gemeint ist :D
    ergänzung der Anmeldung und Prüfungsverhandlung nein !
    Klage ja !
    Oki, da dürfte im Falle, dass die vbuh schon bekannt war, aber aus was für Gründen nicht angemeldet wurde, mehr als eng werden...
    Ergibt sich die Erkenntnis, das ein SEA aus vbuh gegeben ist, erst später, düfte der Einwand des Schuldners (gegen die Leistungsklage !) er sei restschuldbefreit möglicherweise eine unzulässige Rechtsausübung darstellen....

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  • ah, so langsam glaub ich, zu verstehen, was gemeint ist :D
    ....



    Na bitte, geht doch. :D

    Und wie geht´s jetzt weiter? Mein Uhlenbrock-Kommentar vom 2003 schweigt sich auch unter § 302 InsO dazu aus. Herr Vallender geht nur auf die Schuldnerseite ein:

    Zitat

    Ob allein die Eintragung des Schuldgrundes in die Tabelle tatsächlich zu einem Ausschluss aller gegen den Bestand der Forderung gerichteten Einwendungen führt und durch den Feststellungsvermerk abgeschnitten sind, ist dem Gesetz nicht zweifelsfrei zu entnehmen.



    Ähnliches sollte wohl auch für den Gläubiger gelten, der von dem Schuldgrund zum Zeitpunkt der Anmeldung bis zum Schlusstermin nichts wusste. Für den Gläubiger mit eingeschlafenen Füßen natürlich nicht.

  • wie es weiter geht, hängt wohl vom Sachverhalt ab.
    So aus der HÜfte geschossen: Leistungsklage hilfsweise titelergänzende Feststellung beantragen....

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