Warum die titelergänzende feststellungsklage jedoch in Verfahren, die nach dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, nur noch dann Wirkungen zeitigen dürfte, wenn die RSB nicht erteilt wird.....bzw. widerrufen wird liegt daran, dass die Restschuldbefreiungsfestigkeit nur dann gegeben ist, wenn die Forderung (auch) mit dem Forderungsgrund vbUH angemeldet worden ist.
Das verstehe ich jetzt auch nicht. Eigentlich ist die Klage doch nur eine solche auf - ich sag´s jetzt mal laienhaft - Klarstellung der Tabelle: "Ja, das Attribut v. b. u. H. ist richtig eingetragen" oder "Nein, das Attribut hat in der Tabelle nichts zu suchen".
Wenn der Gläubiger im Feststellungsverfahren obsiegt, kann es ihm am Ende egal sein, ob der Schuldner seine RSB bekommt oder nicht: Er kann aus der Tabelle vollstrecken und dann auch noch in den bevorrechtigten Teil.