Schuldnerberatungsstelle rechnet über Anwalt ab?!

  • @ dasjott: Tut mir leid, ich musste grad fett grinsen --> :D

    Ist genau das gleiche wie bei der Mieterberatung oder Sozialberatung usw. Bürgerämter stellen RA ein, damit er berät. Dort werden die kleinen schnellen Dinge ausgefischt bzw. die lohnenden Dinge abgeschöpft.

    Kann man sehen wie man will - bei dem harten Wettbewerb muss man Ideen entwickeln, wie man an Fälle kommt :teufel:

  • Bin zwar nicht aus Bayern, aber nach dem sich in diesem Thread doch unterschwellig Vermutungen über unrechtmässiges Verhalten einer SB angestellt werden doch ein paar Hinweise:
    Grundübel sind unterschiedliche Zuständigkeiten und Finanzierungen.
    Die allgemein SB für bestimmte Personengruppen (SGB II u. SGB XII)fällt in das Aufgabengebiet der Kreise und Städte. Das Verbraucher-Insolvenzrecht fällt in die Zuständigkeit des jeweiligen Landes. Die Bereitschaft der Länder dieses zu finanzieren fällt dabei unterschiedlich aus ( http://f-sb.de/download/insofoerderunglaender15-11-06.pdf )
    Bayern (wie B-W) finanziert/unterstützt seine Insolvenzberatung aus "2 Töpfen". Diese sind die Beratungshilfe (für Anwälte) sowie über das Sozialministerium (für Schuldnerberatunsstellen).
    Die SB´s können nach Abschluss der Insolvenzberatung Fallpauschalen mit dem Sozialministerium abrechnen. Der Topf für die SB´s ist gedeckelt und war in der Vergangenheit nicht ausreichend gefüllt, so dass in schöner Regelmäßigkeit in Bayern im August/Sept. die Gelder für die Insolvenzberatung bei den Beratungsstellen aus waren. Die kommunalen Träger stehen dann in der Zwickmühle die Insolvenzberatung einzustellen oder für die Landesaufgabe die Finanzierung zu übernehmen. Ein gegoogeltes Beispiel:
    [SIZE=-1]https://secure.erlangen.de/eris/downloadP…8099?id=1293128
    https://secure.erlangen.de/eris/decision.do?id=1390413 (hier das pdf öffnen)
    [/SIZE]
    Interessant auch der berufliche Werdegang des Mitarbeiters: Erst festangestellt, dann - wohl als Reaktion auf die massiven Kürzungen in Bayern (Förderung 2002: 2,5 Mio, 2004: 0.8 Mio) - entlassen und nun freier Mitarbeiter bei der Caritas. Er trägt damit das unternehmerische Risiko ob eine ausreichende Finanzierung durch das Sozialministerium erfolgt.

    Auch die von dasjott geschilderten Puzzleteilchen deuten auf eine kreativen Umgang mit diesen finanziellen Einschnitten hin. Ob sie rechtlich sauber sind , sollte dasjott am besten in einem Gespräch vor Ort klären.

    Die Überschrift "Schuldnerberatungsstelle rechnet über Anwalt ab" hat für mich bisher mehr Fragezeichen als Ausrufezeichen.


  • Auch die von dasjott geschilderten Puzzleteilchen deuten auf eine kreativen Umgang mit diesen finanziellen Einschnitten hin. Ob sie rechtlich sauber sind , sollte dasjott am besten in einem Gespräch vor Ort klären.

    Die Überschrift "Schuldnerberatungsstelle rechnet über Anwalt ab" hat für mich bisher mehr Fragezeichen als Ausrufezeichen.



    Genau ein Fragezeichen und ein Ausrufezeichen... Nach meinem ersten Post und meinem gestrigen ist aber doch eigentlich alles klar, oder nicht?

    Ob das rechtlich sauber ist, wird mir die Schuldnerberatung kaum objektiv klären können.

    Was mir aber auch vollkommen egal ist. Generell hab ich nicht die Motivation dahinter zu prüfen. Genau das gleiche gilt, wenn eine Anwaltskanzlei sich offenbar fast ausschließlich nur über BerH und PKH finanziert.
    Wenn die Angelegenheit nicht für BerH geeignet ist, gibts auch keinen Schein - selbst wenn ich das hehre Ziel der Anwälte dabei sehe und zusammen mit einer der Damen auf nem Wahlplakat im Gleichtakt grinse.

    Die Beratungshilfe kann nicht Auffangbecken sein, wenn irgendwoanders Töpfe nicht mehr ausreichen.

    Gibt es andere Möglichkeiten der Hilfe, heißt's: Scheine gibt's keine.

  • Einen ganz passenden Aufsatz zum Thema Tätigkeit der Schuldnerberatungsstelle und Abrechnung durch Anwalt gibt es in der InVo 3/2007, S. 87 ff.

    Fazit sinngemäß: Unzulässige Umgehung des BerHG

    MfG

  • Einen ganz passenden Aufsatz zum Thema Tätigkeit der Schuldnerberatungsstelle und Abrechnung durch Anwalt gibt es in der InVo 3/2007, S. 87 ff.

    Fazit sinngemäß: Unzulässige Umgehung des BerHG

    MfG



    Ja, wo krieg ich jetzt diese Fundstelle her?!

  • Bürgerämter stellen RA ein, damit er berät. Dort werden die kleinen schnellen Dinge ausgefischt bzw. die lohnenden Dinge abgeschöpft.

    Wie geht das denn? Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist mit der Anwaltszulassung (bis auf Ausnahmen) nicht kompatibel, § 47 BRAO.

    Fazit sinngemäß: Unzulässige Umgehung des BerHG

    Ich meine, das ist auch schon in dem hiesigen Obergrundsatzthread zum Thema abgehandelt worden.

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen.
    Ich hab das ab und zu auch mal. Antragssteller werden weggeschickt - mit dem Hinweis auf die Beratungsstellen.
    Heute rief mich dann ein Antragssteller an und meinte er hat eine Bescheinigung von einer Schuldnerberatungsstelle mit dem Inhalt:
    "Die Angelegenheit wurde nunmehr an RA xy abgegeben."
    Nun wollte er wissen, wann er zwecks neuen Beratungsilfeantrag vorbeikommen könne.

    Ich meinte er solle erstmal vorbeikommen und mir die Bestätigung vorlegen.
    Aber diese Beratungsstellen rechnen doch selber mit der Staatskasse ab. Warum also jetzt noch einen Rechtsanwalt einschalten.
    Eigentlich möchte ich keinen Schein erteilen, aber mit welcher Begründung?

  • Heute rief mich dann ein Antragssteller an und meinte er hat eine Bescheinigung von einer Schuldnerberatungsstelle mit dem Inhalt:
    "Die Angelegenheit wurde nunmehr an RA xy abgegeben."
    Nun wollte er wissen, wann er zwecks neuen Beratungsilfeantrag vorbeikommen könne.



    Na dann frag mal nach, ob das auch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle war. Schuldnerberater alleine darf sich jeder nennen.

  • Es muss sich also um eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach § 305 InsO (?) handeln?
    Woher weiß ich, ob diese Stelle anerkannt ist oder nicht?

    Danke schonmal für die schnelle Hilfe!!!

  • Es muss sich also um eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach § 305 InsO (?) handeln?
    Woher weiß ich, ob diese Stelle anerkannt ist oder nicht?

    Danke schonmal für die schnelle Hilfe!!!



    Bei uns werden die Schuldnerberatungsstellen durch das Landesamt für Familie und Soziales anerkannt. Steht im § 4 SächsInsOAG.

  • Ich habe das schön öfters erlebt, dass Schuldnerberatungen mit einem ( und in der regel nur mit einem ) RA zusammenarbeiten. Und das, obwohl sie auch noch eine Unterstützung bekomen. Ist m.E. doppelt gemoppelt und daher abzulehnen.

  • Es muss sich also um eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach § 305 InsO (?) handeln?
    Woher weiß ich, ob diese Stelle anerkannt ist oder nicht?

    Danke schonmal für die schnelle Hilfe!!!



    § 1 AGInsO Eures Bundeslandes und dann die zugelassenen Stellen prüfen.

  • Es muss sich also um eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach § 305 InsO (?) handeln?
    Woher weiß ich, ob diese Stelle anerkannt ist oder nicht?

    Danke schonmal für die schnelle Hilfe!!!




    Tja, da hilft nur fragen - bei einer dieser Anerkennungsbehörden:

    Baden-Württemberg

    kennt als einziges Bundesland kein förmliches Anerkennungsverfahren, entsprechend keine Anerkennungsbehörde

    Bayern

    hat sieben Anerkennungsbehörden, bei den jeweiligen Bezirksregierungen angesiedelt

    Berlin

    Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, Oranienstraße 106, 10969 Berlin

    Brandenburg

    Anerkennungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg,

    Dezernat 14,Lipezker Str. 45, Haus 5, Martina.Weiß@LASV.Brandenburg.de

    Bremen

    Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Referat 14, Contrescarpe 72

    Hamburg

    Behörde für Soziales und Familie, Amt f. Soziales u. Integration – SI 23, Hamburger Str. 47,

    Hessen

    Hat drei Anerkennungsbehörden, die bei den Regierungspräsidien angesiedelt sind

    Mecklenburg-Vorpommern

    Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Werderstraße 124, 19055 Schwerin

    Nordrhein-Westfalen

    Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 37, Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf

    Niedersachsen

    Niedersächsisches Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben, Team LS 6, Domhof 1, 31134 Hildesheim

    Rheinland-Pfalz

    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, -Landesjugendamt-, Referat 32; Psychosoziales Beratungswesen,


    Rheinalle 97-101; 55118 Mainz Wetzlar.Ralf [at] lsjv.rlp.de;

    Saarland

    Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes, Referat E 4, Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken

    Sachsen

    Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Albertstraße 10, 01097 Dresden

    liebscher [at] sms.sachsen.de

    Sachsen- Anhalt

    Landesverwaltungsamt, Landesjugendamt, Ref. Familie und Frauen, Neustädter Passage 15, 06122 Halle/Saale

    Schleswig-Holstein

    Ministerium für Soziales,Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig- Holstein, Referat VIII 34,

    Postfach 11 21, 24100 Kiel

    Edgar.Drohm [at] sozmi.landsh.de

    Thüringen

    LA für Soziales und Familie, Abt. Soziales, Betreuung und Rehabilitierung, Am Drachenberg 4, 98617 Meiningen





    cam

  • Wobei es mit der staatlichen Anerkennung als geeignete Stelle nicht getan ist. Je nach Bundesland gibt es Zugangsbeschränkungen für die Ratsuchenden zur SB (z.B. nach ihrer Einkommenssitution --> nur Beratung von SGB II - Empfängern). Nächste Punkt der zu beachten ist: Gibt es eine Wartezeit bei der SB ? Was hier angemessen sein kann, findet man hier im Forum in den entsprechenden Beiträgen zur Beratungshilfe + SB.

  • Diabolo

    Zitat

    Und das, obwohl sie auch noch eine Unterstützung bekomen. Ist m.E. doppelt gemoppelt und daher abzulehnen.

    @Diabolo: Bitte hier klare Aussagen: Soll dieser Satz heißen, dass sowohl Schuldnerberatungsstelle als auch Rechtsanwalt die gleiche Leistung doppelt im Rahmen der InsO abrechnen? Oder soll damit ausgesagt werden, dass Schuldnerberatungsstellen für die allgemeine Schuldnerberatung Zuwendungen durch die Kommunen erhalten?
    (Für die Mitlesenden: Ist letztendlich eine B-W interne Diskussion inwieweit Insolvenzberatung eine Landesaufgabe ist oder auf die kommunal finanzierten SB abgeschoben werden kann)

  • Diabolo

    Zitat

    Und das, obwohl sie auch noch eine Unterstützung bekomen. Ist m.E. doppelt gemoppelt und daher abzulehnen.

    @Diabolo: Bitte hier klare Aussagen: Soll dieser Satz heißen, dass sowohl Schuldnerberatungsstelle als auch Rechtsanwalt die gleiche Leistung doppelt im Rahmen der InsO abrechnen? Oder soll damit ausgesagt werden, dass Schuldnerberatungsstellen für die allgemeine Schuldnerberatung Zuwendungen durch die Kommunen erhalten?
    (Für die Mitlesenden: Ist letztendlich eine B-W interne Diskussion inwieweit Insolvenzberatung eine Landesaufgabe ist oder auf die kommunal finanzierten SB abgeschoben werden kann)



    Nein!Keine doppelte Abrechnung.
    In manchen Gegenden werden die ( nicht bei der Verwaltungsbehörde ansässigen ) Schuldnerberatungsstellen jedoch durch das LRA bspw. finanziell unterstützt, damit diese die Aufgaben, die sie eh sehr gut machen , auch weiterhin [ m.E. selbst ] machen. Wenn dann jedoch wiederum ein spezieller RA ( und immer derselbe ) beauftragt wird, darf man schon zweifeln, oder ?

  • Hallo, bin auf diesen Beitrag gestoßen und wäre sehr interessiert an der Fundstelle "InVo 3/2007", S. 87 ff., da wir hier ein akutes Problem haben und ich hoffe, damit etwas weiter zu kommen.

  • Hallo, bin auf diesen Beitrag gestoßen und wäre sehr interessiert an der Fundstelle "InVo 3/2007", S. 87 ff., da wir hier ein akutes Problem haben und ich hoffe, damit etwas weiter zu kommen.



    Wenn Du den Aufsatz von Büttner zum Thema "Beratungshilfe - Spielball wirtschaftlicher Interessen?" meinst, kann ich Dir nur empfehlen, Dich vielleicht an den Verlag zu wenden (klick). Wir haben die Zeitschrift nicht vorliegen.

  • Guten Morgen, in unserem Gericht verfügen leider nur drei Leute über einen Internetanschluss. Wenn ich auf "klick" gehe, zeigt mein Computer "Diese Seite kann nicht angezeigt werden". Ist dieser Aufsatz evtl. schon einmal woanders behandelt worden (Rechtspfleger?) und um welche Zeitschrift handelt es sich hier "InVo"?
    Möchte gern meiner Rechtspflegerin etwas helfen, da sie allein in der Rechtsantragsstelle sitzt und hier alle Anträge aufnimmt.

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